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# taz.de -- Verwaltungsgericht weist Klimaklage ab: Kein Erfolg mit der Klimakl…
> Greenpeace wollte die Bundesregierung zu schnellen CO2-Reduktionen bis
> 2020 zwingen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgelehnt.
Bild: Familie Backsen von der Insel Pellworm hatte geklagt – und ist nun gesc…
Berlin taz | [1][Die Klage von Greenpeace und drei Bauernfamilien] gegen
die Klimapolitik der Bundesregierung war unzulässig. Das hat am Donnerstag
das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig.
Koordiniert von Greenpeace haben drei [2][Ökobauern]-Familien geklagt. Der
Klimawandel beeinträchtige ihre Betriebe heute schon. „Die Niederschläge
nehmen zu und die Trockenzeiten auch, die Böden sind immer schwieriger zu
bewirtschaften“, sagte Jörg Backsen von der Nordseeinsel Pellworm, „2018
hatten wir einen Gewinneinbruch um 40 Prozent“. Greenpeace-Anwältin Roda
Verheyen ergänzte: „Solche Extremjahre wie 2018 wird es künftig im Schnitt
alle vier Jahre geben.“
Die Kläger verlangten, dass die Bundesregierung das selbstgesteckte
Zwischenziel für das Jahr 2020 einhält: Gegenüber 1990 sollten die
Treibhausgas-emissionen um 40 Prozent reduziert werden. Das
Klimaschutzziel sei von der Regierung zuletzt 2014 verbindlich festgelegt
worden. Außerdem diene es der Umsetzung der EU-Lastenteilungs-Entscheidung
von 2009 und realisiere die Schutzpflicht der Bundesregierung für die
Grundrechte der Bauernfamilien.
Die Klage wurde beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. Deshalb konnten
keine neuen Gesetze, sondern nur Verwaltungshandeln gefordert worden. Doch
auch dabei sei viel möglich, so Anwältin Verheyen. So könne die Regierung
mit den Betreibern von Braunkohle-Kraftwerken aushandeln, dass diese
freiwillig die CO2-Emissionen senken.
## Richter: Kläger hatten keine Klagebefugnis
Dennoch lehnte das Gericht die Klage in vollem Umfang als unzulässig ab.
Die Kläger hätten keine Klagebefugnis, so der Vorsitzende Richter Hans
Ulrich Marticke. Es gebe keine Norm, auf die sich die Kläger berufen
können, um eine Verschärfung der Klimapolitik gerichtlich durchzusetzen.
So können sich die Kläger laut Gericht nicht auf das Klimaschutzprogramm
der Bundesregierung berufen. Zum einen sei dies nur ein einfacher
Kabinettsbeschluss und kein Gesetz, erklärte Richter Marticke. Außerdem sei
das Programm auch überholt. Im Gesetzentwurf für das Klimaschutzgesetz, den
die Regierung Anfang Oktober beschloss, habe sich die Regierung neue
Zwischenziele gesetzt. Nun solle die 40-Prozent-Reduzierung erst 2023
erreicht werden.
Die Kläger können sich auch nicht auf die EU-Entscheidung von 2009 berufen,
die von Deutschland eine Reduzierung der Treibhausemissionen im Bereich
Wärme und Verkehr von 14 Prozent gegenüber 2005 verlangt. Der EU-Beschluss
gelte nicht unbedingt, sondern lasse der Regierung Spielräume, sagte der
Richter. Deutschland könne, wenn es das Ziel 2020 verfehle, überschüssige
Emissionsrechte von anderen Staaten aufkaufen.
## Gericht lässt Berufung zu
Auch auf die Schutzwirkung ihrer Grundrechte können sich die Kläger nicht
berufen. Die Politik habe einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn es darum
geht, das Eigentum der Kläger vor den Emissionswirkungen der vielen
privaten Verursacher des Klimawandels zu schützen. Diese Schutzpflicht wäre
nur verletzt, so das Gericht, wenn die Maßnahmen der Regierung „völlig
ungeeignet und unzulänglich“ wären.
Anwältin Verheyen hatte argumentiert, dass die für 2020 geplante
40-Prozent-Reduzierung das „absolute Minimum“ einer grundrechtsorientierten
Klimapolitik darstelle und keinesfalls unterschritten werden dürfe. Dem
folgte das Gericht aber nicht. Die erreichte Reduzierung von 32 Prozent
führe nicht zur Annahme, dass die Politik völlig unzureichend war.
Das Gericht ließ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu. Anwältin
Verheyen wertete das Urteil als Teilerfolg. „Das Gericht hat anerkannt,
dass es ein grundrechtlich geschütztes Untermaß zulässiger Klimapolitik
gibt. Jetzt müssen wir die Justiz nur noch überzeugen, dass dieses Minimum
derzeit unterschritten wird.“
31 Oct 2019
## LINKS
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## AUTOREN
Christian Rath
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