| # taz.de -- PKK-Flagge gepostet: Linken-Fraktionschefin verwarnt | |
| > Eine Abgeordnete der Hamburgischen Bürgerschaft muss 1.000 Euro spenden, | |
| > weil sie die Flagge der verbotenen Kurdenorganisation PKK getwittert hat. | |
| Bild: Darf nicht öffentlich gezeigt werden: Flagge der PKK | |
| Eine verständnisvolle Richterin hat die Co-Vorsitzende der Linksfraktion in | |
| der Bürgerschaft, Cansu Özdemir, mit ihrem Engagement für die [1][kurdische | |
| Sache] gefunden. „Ich kann vieles von dem, was Sie gesagt haben, politisch | |
| nachvollziehen“, sagte Richterin Katharina Leroye. Sie habe aber das | |
| geltende Recht anzuwenden. Leroye verwarnte Özdemir dafür, dass sie auf | |
| Twitter die Flagge der in Deutschland verbotenen kurdischen Arbeiterpartei | |
| PKK gepostet hatte. | |
| Die Verwarnung ist allerdings mit einer Geldspende an die „Hilfe für das | |
| behinderte Kind“ und einem Vorbehalt verbunden: Sollte Özdemir die Flagge | |
| mit dem roten Stern auf gelbem Grund innerhalb der nächsten zwei Jahre noch | |
| einmal zeigen, würde eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, in der Summe 4.500 | |
| Euro fällig. „Ich glaube, dass Sie intelligent genug sind, andere Wege zu | |
| ihrem Ziel zu suchen“, sagte die Richterin. | |
| Özdemir war 2017 angezeigt worden, weil sie einen [2][Tweet] abgesetzt | |
| hatte: „Weg mit dem Verbot der #PKK! #ForbiddenInGermany“. Diese Botschaft | |
| allein, machte die Richterin deutlich, wäre nicht strafbar gewesen. Özdemir | |
| hatte es aber dabei nicht belassen und auch die Fahne gezeigt. Da die PKK | |
| verboten ist, dürfen laut [3][Vereinsgesetz] auch ihre Kennzeichen nicht | |
| verbreitet werden. | |
| Zu Beginn der Verhandlung, zu der viele Unterstützer erschienen waren, | |
| verlas Özdemir eine Erklärung, in der sie das PKK-Verbot „heuchlerisch und | |
| ein Instrument der Repression gegenüber den politisch aktiven Kurd*innen | |
| und ihren Genoss*innen in Deutschland“ nannte. Die Bundesregierung habe | |
| sich im Kampf gegen den „Islamischen Staat“ in Syrien und im Irak auf die | |
| kurdischen Einheiten verlassen. Gleichzeitig beliefere sie die Türkei mit | |
| Rüstungsgütern. | |
| ## Verfassungsschutz sieht Gefahr | |
| Dabei würden die Kurd*innen seit der Gründung der türkischen Republik | |
| „systematisch verfolgt – immer mit dem Ziel der Assimilierung und | |
| Vernichtung“. Den Kurden sei nur der Weg des Widerstands geblieben, um | |
| weiter existieren zu können. | |
| Diesen Kampf hat militärisch die PKK geführt. „Zu den zentralen Forderungen | |
| der PKK gehören die Anerkennung der kurdischen Identität sowie eine | |
| politische und kulturelle Autonomie der Kurden unter Aufrechterhaltung | |
| nationaler Grenzen“, konzediert das [4][Bundesamt für Verfassungsschutz] | |
| auf seiner Website. | |
| Das Amt sieht in der PKK aber eine Gefahr: Als schlagkräftigste | |
| ausländerextremistische Organisation sei sie in der Lage, Personen weit | |
| über den Kreis der Anhängerschaft hinaus zu mobilisieren, urteilen die | |
| Verfassungsschützer, „auch hin zu einer möglichen Neubelebung militanter | |
| Aktionsformen“. Seit 1993 darf sie sich in Deutschland nicht betätigen. | |
| Im Prozess vor dem Amtsgericht Altona ging es vor allem darum, ob sich | |
| Özdemir auf einen [5][Ausnahmeparagrafen] im Vereinsrecht berufen konnte, | |
| der das Zeigen verbotener Symbole „im Rahmen staatsbürgerlicher Aufklärung�… | |
| erlaubt. Als Parlamentarierin sei es ihre Aufgabe, die öffentliche Meinung | |
| zu beeinflussen, sagte Özdemir. Zu diesem Zweck habe sie die wiederholt | |
| erhobene Forderung, das PKK-Verbot aufzuheben, mit der Flagge visualisiert. | |
| Staatsanwalt Michael Elsner gewichtete das anders: „Sie haben, um | |
| Aufmerksamkeit zu erreichen, lediglich eine Flagge in den Vordergrund | |
| gestellt – und das ist strafbar.“ Von einer Parlamentarierin dürfe man | |
| erwarten, dass sie sich ans Gesetz halte und entsprechende Wege beschreite. | |
| Die Anklage verkenne, dass das Foto veröffentlicht worden sei, um es zum | |
| Gegenstand einer öffentlichen Diskussion zu machen, argumentierte Özdemirs | |
| Anwalt Alexander Kienzle. Das müsse möglich sein. | |
| „Dem folgen wir nicht“, sagte Richterin Leroye. Dem Tweet fehle der | |
| abwägend aufklärende Inhalt; er vermittle in seiner Zuspitzung kaum Inhalt. | |
| „Es geht um politischen Tageskampf“, fand Leroye. Trotzdem folgte sie nicht | |
| der Forderung des Staatsanwalts nach einer Verurteilung: Diese sei | |
| [6][angesichts] der Tat und Persönlichkeit entbehrlich und auch nicht zur | |
| Verteidigung des Rechtsstaates nötig. Eine Wiederholung sei nicht zu | |
| erwarten. | |
| 28 Oct 2019 | |
| ## LINKS | |
| [1] /Situation-der-Kurden/!5633044&s=PKK&SuchRahmen=Print/ | |
| [2] https://twitter.com/search?q=CAnsu%20%C3%96zdemir%20PKK&src=typed_query | |
| [3] https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__20.html | |
| [4] https://www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/af-auslaenderextremismus-… | |
| [5] https://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__9.html | |
| [6] https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__59.html | |
| ## AUTOREN | |
| Gernot Knödler | |
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