| # taz.de -- Kommentar Mitarbeit Ausreisepflichtiger: Zulässiges Druckmittel | |
| > Das Bundessozialgericht versagt einem abgelehnten Asylbewerber aus | |
| > Kamerun das Existenzminimum. Das klingt hart, ist aber gut begründet. | |
| Bild: Wer nicht an den Voraussetzungen für die eigene Abschiebung mitwirkt, ve… | |
| Am Freitag hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die | |
| Sozialleistungen für ausreisepflichtige Ausländer unter das Existenzminimum | |
| gekürzt werden können – wenn der Ausländer die Abschiebung verhindert. | |
| „Es ist zynisch, Menschen vor die Wahl zu stellen, entweder in Hunger, | |
| Elend oder Krieg abgeschoben, oder unters Existenzminimum gedrückt, | |
| entrechtet und entwürdigt zu werden.“ So kritisierte Ulla Jelpke, | |
| Abgeordnete der Linken, das Urteil. Aber sie trifft nicht den Punkt. Der | |
| Kläger im konkreten Fall kommt wohl aus Kamerun. Das Land ist | |
| menschenrechtlich sicher kein Musterstaat, aber es steht auch nicht für | |
| „Hunger, Elend und Krieg“. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass ihm in | |
| Kamerun Gefahr droht. Wenn es so wäre, könnte er gegen die drohende | |
| Abschiebung klagen. Das hat er nicht getan. Er kooperiert einfach nicht bei | |
| der Passbeschaffung und hat es so geschafft, dass er 13 Jahre nach | |
| Ablehnung seines Asyl-Antrags immer noch in Deutschland ist. | |
| Die Akzeptanz der Aufnahme von Flüchtlingen hängt wesentlich davon ab, dass | |
| dabei Schutzbedürftigen geholfen wird und keine freie Einwanderung | |
| stattfindet. Im Asylverfahren wird deshalb geprüft, ob eine Verfolgung | |
| wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe vorliegt. Zudem wird | |
| subsidiärer Schutz gewährt, wenn im Heimatland Krieg oder Bürgerkrieg | |
| herrscht. Diese Prüfung macht aber nur dann Sinn, wenn auch ein negativer | |
| Ausgang Folgen hat, das heißt, dass der abgelehnte Antragsteller | |
| Deutschland wieder verlassen muss. Abschiebungen sind deshalb kein | |
| Widerspruch zu wirksamem Flüchtlingsschutz, sondern ein logischer Teil | |
| davon. | |
| Im konkreten Fall ging es ausschließlich um die Frage, ob die Kürzung von | |
| Sozialleistungen unter das Existenzminimum ein rechtlich zulässiges Mittel | |
| ist, um Druck auf ausreisepflichtige Ausländer auszuüben. Die entsprechende | |
| Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz besteht schon seit 1998, ist also | |
| keineswegs neu. Sie war zwar schon immer umstritten, aber erst in den | |
| letzten Jahren haben auch einzelne Gerichte die Vorschrift in Frage | |
| gestellt. | |
| Anlass für die aktuelle juristische Diskussion ist ein Urteil des | |
| Bundesverfassungsgerichts, das erst 2012 erging. Damals wurden die extrem | |
| niedrigen Sozialleistungen für Asylbewerber beanstandet. In diesem Urteil | |
| heißt es: „Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber | |
| und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen | |
| durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu | |
| vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter | |
| das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in | |
| Artikel 1 des Grundgesetzes garantierte Menschenwürde ist | |
| migrationspolitisch nicht zu relativieren.“ Die Leistungen für Asylbewerber | |
| mussten anschließend um rund 40 Prozent erhöht werden. | |
| Damit wurden aber Sanktionen bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten | |
| nicht ausgeschlossen. Vermutlich wird das Bundesverfassungsgericht | |
| unterscheiden: Es ist unzulässig, das Existenzminimum zu verweigern, wenn | |
| dies nur der Abschreckung von anderen dient. Dagegen dürfte die Kürzung als | |
| Sanktion im konkreten Fall zulässig sein, wenn der Betroffene sie durch | |
| Beachtung seiner gesetzlichen Pflichten jederzeit abwenden kann. Und | |
| natürlich macht es auch einen Unterschied, wenn der Betroffene ohne Gefahr | |
| in seine Heimat zurückkehren könnte. Die Entscheidung des | |
| Bundessozialgerichts ist deshalb im Ergebnis richtig. | |
| Was rechtlich zulässig ist, muss aber nicht unbedingt gemacht werden. Das | |
| ist eine rechtspolitische Frage. Wer aber solche Sanktionen ablehnt, sollte | |
| Alternativen benennen. Der völlige Verzicht auf Abschiebungen ist keine | |
| solche Alternative. Er mag zwar in einer sehr kleinen Minderheit der | |
| Bevölkerung populär sein, würde aber bald dazu führen, dass die Aufnahme | |
| von Flüchtlingen ganz in Frage gestellt wird. Staaten wie Ungarn zeigen, | |
| wie populär eine Null-Flüchtlings-Politik sein kann. | |
| 13 May 2017 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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