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# taz.de -- Änderung des Sexualstrafrechts: Im Sommer heißt Nein nein
> Rechts- und FrauenpolitikerInnen der Koalition sind sich einig: Das
> Strafgesetzbuch soll um Grunddelikte wie „sexueller Übergriff“ erweitert
> werden.
Bild: Braucht dringend ein Update: das Strafgesetzbuch
FREIBURG taz | Schon am 7. oder 8. Juli des Jahres soll der Bundestag das
Prinzip „Nein heißt Nein“ im deutschen Sexualstrafrecht verankern. Darauf
haben sich die Rechts- und FrauenpolitikerInnen von Sozialdemokraten und
CDU/CSU geeinigt. Der konkrete Vorschlag für die Änderung des
Strafgesetzbuchs liegt der taz vor.
Künftig soll es ein neues Grunddelikt namens „sexueller Übergriff“ geben
(Paragraf 177). Danach würde sich strafbar machen, „wer gegen den
erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser
Person vornimmt“. Der Wille des Opfers ist „erkennbar“, wenn er
ausdrücklich geäußert wird („nein“) oder sonst deutlich wird, etwa durch
Weinen oder Abwehren der Handlung, heißt es in der Begründung des
Koalitionspapiers. Der „sexuelle Übergriff“ soll mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft werden. Ebenso wird künftig ein
sexueller Überraschungsangriff bestraft, bei dem das Opfer gar keinen
Willen bilden oder gar äußern konnte.
Bisher kann laut Gesetz nur in drei Konstellationen eine „sexuelle
Nötigung“ bestraft werden: Wenn der Täter die Duldung des Opfers mit Gewalt
oder mit bestimmten Drohungen erzwingt oder wenn der Täter eine schutzlose
Lage ausnutzt. Es genügt nicht, dass der Täter ein Nein des Opfers
missachtet.
Die Vergewaltigung ist eine besonders schwere sexuelle Nötigung, bei der
der Täter in den Körper des Opfers eindringt. Die bisherigen Delikte
„sexuelle Nötigung“ und „Vergewaltigung“ bleiben mit Mindeststrafen von
einem Jahr beziehungsweise zwei Jahren erhalten.
## Zustimmung gilt als sicher
Neu einführen will die Koalition das Delikt „sexuelle Belästigung“
(Paragraf 184i). Geplant ist folgende Formulierung: „Wer eine andere Person
in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Der
Strafrahmen ist also gegenüber dem „sexuellen Übergriff“ deutlich
abgesenkt. Auch soll das Delikt nur auf Antrag des Opfers oder bei
besonderem öffentlichem Interesse verfolgt werden. Bisher galten
unerwünschte sexuelle Berührungen über der Kleidung als straflos, weil
„nicht erheblich“. An der Erheblichkeitsschwelle will die Koalition jedoch
festhalten, was noch nicht stimmig wirkt.
Ebenfalls neu ist das geplante Delikt „Straftaten aus Gruppen“ (Paragraf
184j). Danach würde sich strafbar machen, „wer sich an einer Personengruppe
beteiligt“, die eine andere Person zur Begehung von Sexualstraftaten
„umdrängt“. Es drohen Geldstrafe oder Haft bis zu fünf Jahren. Diese Norm
war vor allem der CDU/CSU als sichtbare Reaktion auf die Vorkommnisse der
Silvesternacht von Köln wichtig, in der Frauen auf der Domplatte
angegriffen wurden. Der Tatbestand ist aber eher symbolisch, denn auch
heute schon ist die Beihilfe zu einer Sexualstraftat strafbar. Wenn eine
sexuelle Nötigung „von mehreren gemeinschaftlich begangen“ wird, gilt dies
heute und weiterhin sogar als strafschärfend.
Ausgearbeitet wurde der Gesetzesvorschlag von einer neunköpfigen
Abgeordnetengruppe um die SPD-Fraktionsvizevorsitzende Eva Högl und
Elisabeth Winkelmeier-Becker, die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU.
Die Zustimmung der beiden Regierungsfraktionen gilt als sicher.
19 Jun 2016
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Sexualstrafrecht
Sexuelle Übergriffe
Sexuelle Gewalt
sexuelle Belästigung
Strafgesetz
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