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# taz.de -- Presseauskünfte gegen Bundesbehörden: „Bild“-Zeitung verliert…
> Der Nachrichtendienst musste keinen Einblick in seine Vergangenheit
> gewähren. Wer ähnliche Fragen künftig regeln muss, bleibt offen.
Bild: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Ob der BND Details aus sein…
Karlsruhe taz | Der Bundesnachrichtendienst (BND) musste der Bild-Zeitung
keine Auskunft über die NS-Verwicklungen seiner Anfangsjahre geben. Das
entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht. Die entscheidende Frage, wer
Presseauskünfte gegen Bundesbehörden zu regeln hat, ließen die Richter aber
unbeantwortet.
Der Bild-Reporter Hans-Wilhelm Saure wollte 2010 vom BND wissen, wie viel
ehemalige Nazis in den 50er Jahren am Aufbau des deutschen
Auslandsgeheimdienst beteiligt waren. Der BND verweigerte jedoch die
Auskunft, weil die Informationen nur mit unvertretbarem Aufwand zu
beschaffen seien.
Dagegen klagte Saure beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Das stellte
im Februar 2013 zur allgemeinen Verblüffung fest, dass Saure gar keinen
gesetzlichen Auskunftsanspruch habe. Für Presseauskünfte gegen
Bundesbehörden (wie den BND) sei ein Bundesgesetz erforderlich. Die
jahrzehntelange Praxis, das örtliche Landespressegesetz anzuwenden, sei
unzulässig.
Journalisten waren verblüfft, aber die Politik wollte schnell reagieren.
Die SPD legte den Entwurf eines „Bundespresseauskunftsgesetzes“ vor, das
die Lücke schließen sollte. Bei einer Anhörung sagten allerdings mehrere
Sachverständige, dass der Bund auf keinen Fall ein derartiges Gesetz
beschließen könne, denn für Presserecht seien laut Grundgesetz die Länder
zuständig. Der Gesetzentwurf der SPD blieb liegen.
Die Hoffnung richtete sich nun auf das Bundesverfassungsgericht. Doch die
Karlsruher Richter entzogen sich ihrer Verantwortung. Sie ließen die
grundlegende Frage einfach offen und lehnten Saures Beschwerde gegen das
Leipziger Urteil aus anderen Gründen ab. Die Presse könne Auskünfte nur zu
„bereits vorhandenen“ Informationen verlangen. Wie viele BND-Agenten früher
Nazis waren, lasse der BND aber erst durch eine Historikerkommission
aufarbeiten.
Selbst wenn die Landespressegesetze anwendbar gewesen wären, hätte Saures
Klage also keinen Erfolg gehabt, seine Grundrechte seien damit nicht
verletzt. Damit gilt für Presseanfragen bei Bundesbehörden bis auf weiteres
nur ein vom Bundesverwaltungsgericht gewährter „Minimalstandard“, der
direkt aus der Pressefreiheit des Grundgesetzes folgen soll.
14 Oct 2015
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Bundesnachrichtendienst
Bild-Zeitung
Bundesverfassungsgericht
Informationsfreiheitsgesetz
Presserecht
Presserecht
Schwerpunkt Nationalsozialismus
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Informationsfreiheitsgesetz
Correctiv
BND
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