# taz.de -- Entwurf für ein Einwanderungsgesetz: Elitäre Exklusivität hilft … | |
> Deutschland braucht Einwanderer. Das ist klar. Doch wie könnte ein Gesetz | |
> aussehen? Die taz stellt einen liberalen Entwurf zur Debatte. | |
Bild: Notwendig: Sinnvolle Paragrafen zur Einwanderung. | |
## Artikel 1 – Änderung des Grundgesetzes | |
## Im Grundgesetz wird nach Art. 20 a eingefügt: | |
Art 20 b Einwanderung Deutschland ist ein Einwanderungsland. | |
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. | |
## | |
## Artikel 2 – Gesetz zur Umsetzung von Artikel 20 b Grundgesetz – | |
Einwanderungsgesetz (EinwG) | |
## Kapitel 1 – Ziele und Grundsätze | |
§ 1 – Einwanderungsland (1) Deutschland ist ein Einwanderungsland. | |
(2) Deutschland sieht Einwanderung als Chance und Notwendigkeit, um sein | |
wirtschaftliches und soziales Niveau stabil zu halten und zu erhöhen. | |
§ 2 – Willkommenskultur (1) Deutschland ist ein einwandererfreundliches | |
Land. | |
(2) Alle staatlichen Einrichtungen wirken daran mit, | |
a) Einwanderern und Einwandererinnen ein Gefühl des Willkommenseins zu | |
vermitteln, | |
b) der gesamten Bevölkerung die Chancen und Notwendigkeiten von | |
Einwanderung zu verdeutlichen. | |
(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird umbenannt in Bundesamt | |
für Einwanderung. Es koordiniert alle Aspekte der Willkommenskultur. | |
§ 3 – Meinungsfreiheit Wer Einwanderung ablehnt, genießt im Rahmen der | |
gesetzlichen Ordnung Meinungsfreiheit und darf von Behörden nicht | |
benachteiligt werden. | |
## Kapitel 2 – Recht auf Einwanderung | |
§ 4 – Einwanderungsbedarf (1) Jährlich zum 1. Januar wird durch | |
Rechtsverordnung der Bundesregierung der Einwanderungsbedarf festgelegt. | |
(2) Der Einwanderungsbedarf wird berechnet, indem | |
a) die Differenz zwischen Todesfällen und Geburten im Vorjahr festgestellt | |
wird und | |
b) die Zahl der Personen addiert wird, die im Vorjahr Deutschland dauerhaft | |
verlassen haben. | |
(3) Der Einwanderungsbedarf ist eine unverbindliche Zielmarke. | |
§ 5 – Asyl (1) Wer als schutzbedürftig anerkannt ist, erhält mit sofortiger | |
Wirkung den Rechtsstatus als Einwanderer oder Einwandererin | |
(Einwandererstatus). | |
(2) Als schutzbedürfig im Sinne von Absatz 1 gilt, | |
a) wer als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Grundgesetz anerkannt ist, | |
b) wer als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt | |
ist, | |
c) wem subsidiärer Schutz im Sinne der EU–Richtlinie 2011/95 gegen Folter, | |
Todesstrafe und Bürgerkriegsgewalt zugebilligt wurde. | |
§ 6 – Wiedergutmachung Angehörige von Völkern, ethnischen und religiösen | |
Gruppen, an denen im Namen oder im Auftrag des Deutschen Reichs (1871–1945) | |
Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurden, | |
erhalten auf Antrag den Einwandererstatus. | |
§ 7 – Einwanderung im nationalen Interesse (1) Wer mitwirken will, | |
Deutschland zu einem wirtschaftlich besonders leistungsfähigen, ökologisch | |
besonders nachhaltigen, sozial besonders gerechten sowie besonders | |
demokratischen und besonders liberalen Land zu machen, erhält nach | |
Eidesleistung gemäß Absatz 2 den Einwandererstatus. | |
(2) Die Mitwirkungsbereitschaft im Sinne von Absatz 1 ist binnen zwei | |
Monaten nach der Ankunft in Deutschland beim Bundesamt für Einwanderung per | |
Eid zu bekräftigen. Der Eid kann mit oder ohne religiöse Beteuerungsformel | |
geleistet werden. | |
§ 8 – Einreise (1) Personen mit begründeter Aussicht auf Erhalt des | |
Einwandererstatus erhalten Visa zur Einreise nach Deutschland. | |
(2) Bedürftige können beim Bundesamt für Einwanderung gegen Nachweis ihrer | |
Einkommensverhältnisse einen angemessenen Reisekostenzuschuss beantragen. | |
§ 9 – Bleiberecht (1) Wer als Ausländer oder Ausländerin in Deutschland | |
lebt und den Eid gemäß § 7 Abs. 2 ablegt, erhält den Einwandererstatus. | |
(2) Wer als Ausländer oder Ausländerin in Deutschland lebt, ohne den Eid | |
gemäß § 7 Abs. 2 abzulegen, erhält auf Antrag ein Bleiberecht. | |
(3) Abschiebungen sind ausgeschlossen. | |
## Kapitel 3 – Integration | |
§ 10 – Sprache (1) Mit dem Einwandererstatus ist das Recht auf | |
Unterstützung beim Erwerb der deutschen Sprache verbunden. | |
(2) Der Anspruch auf die Teilnahme an Sprachkursen und anderen geeigneten | |
Maßnahmen besteht so lange, bis das sprachliche Niveau erreicht ist, das | |
den beruflichen Zielen entspricht. | |
§ 11 – Ausbildung (1) Mit dem Einwandererstatus ist mit sofortiger Wirkung | |
das gleiche Recht auf schulische, berufliche und wissenschaftliche | |
Ausbildung verbunden, das deutschen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen | |
zusteht. | |
(2) Zudem besteht ein Anspruch auf Ausgleich einwanderungsspezifischer | |
Defizite. | |
§ 12 – Wohnungsbau Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fördert | |
den öffentlichen und privaten Wohnungsbau entsprechend der | |
Bevölkerungsentwicklung. | |
§ 13 – Wirtschaft (1) In Ostdeutschland (außer Leipzig und Berlin) wird für | |
zehn Jahre eine Sonderwirtschaftszone Ost eingerichtet. | |
(2) In der Sonderwirtschaftszone Ost werden Unternehmensgewinne aus | |
Produktion und Dienstleistung nur mit einem Drittel der geltenden Sätze | |
besteuert. | |
(3) Auch in der Sonderwirtschaftszone Ost gilt das Mindestlohngesetz. | |
§ 14 – Sozialleistungen Mit dem Einwandererstatus ist der | |
diskriminierungsfreie Zugang zu Sozialleistungen verbunden. | |
§ 15 – Staatsbürgerliche Rechte (1) Mit dem Einwandererstatus ist mit | |
sofortiger Wirkung das kommunale Wahlrecht verbunden. | |
(2) Nach fünf Jahren besteht Anspruch auf Einbürgerung. | |
§ 16 – Familienzusammenführung (1) Mit dem Einwandererstatus ist mit | |
sofortiger Wirkung das Recht auf Familienzusammenführung verbunden. | |
(2) Nachgezogene Familienangehörige erhalten den Einwandererstatus ohne | |
Eidesleistung gemäß § 7 Abs. 2. | |
## Kapitel 4 – Schlussbestimmungen | |
§ 17 – Evaluation (1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen | |
Einwanderungsbericht, um über die wichtigsten Entwicklungen zu informieren | |
und Verbesserungsbedarf zu identifizieren. | |
(2) Jeweils nach fünf Jahren wird ein unabhängiges Forschungsinstitut mit | |
einer wissenschaftlichen Evaluation der Einwanderungsbedingungen und | |
-ergebnisse beauftragt. | |
(3) Der Einwanderungsbericht und der Evaluationsbericht werden jeweils im | |
Bundestag diskutiert. | |
2 Sep 2015 | |
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