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# taz.de -- Entwurf für ein Einwanderungsgesetz: Elitäre Exklusivität hilft …
> Deutschland braucht Einwanderer. Das ist klar. Doch wie könnte ein Gesetz
> aussehen? Die taz stellt einen liberalen Entwurf zur Debatte.
Bild: Notwendig: Sinnvolle Paragrafen zur Einwanderung.
## Artikel 1 – Änderung des Grundgesetzes
## Im Grundgesetz wird nach Art. 20 a eingefügt:
Art 20 b Einwanderung Deutschland ist ein Einwanderungsland.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
##
## Artikel 2 – Gesetz zur Umsetzung von Artikel 20 b Grundgesetz –
Einwanderungsgesetz (EinwG)
## Kapitel 1 – Ziele und Grundsätze
§ 1 – Einwanderungsland (1) Deutschland ist ein Einwanderungsland.
(2) Deutschland sieht Einwanderung als Chance und Notwendigkeit, um sein
wirtschaftliches und soziales Niveau stabil zu halten und zu erhöhen.
§ 2 – Willkommenskultur (1) Deutschland ist ein einwandererfreundliches
Land.
(2) Alle staatlichen Einrichtungen wirken daran mit,
a) Einwanderern und Einwandererinnen ein Gefühl des Willkommenseins zu
vermitteln,
b) der gesamten Bevölkerung die Chancen und Notwendigkeiten von
Einwanderung zu verdeutlichen.
(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird umbenannt in Bundesamt
für Einwanderung. Es koordiniert alle Aspekte der Willkommenskultur.
§ 3 – Meinungsfreiheit Wer Einwanderung ablehnt, genießt im Rahmen der
gesetzlichen Ordnung Meinungsfreiheit und darf von Behörden nicht
benachteiligt werden.
## Kapitel 2 – Recht auf Einwanderung
§ 4 – Einwanderungsbedarf (1) Jährlich zum 1. Januar wird durch
Rechtsverordnung der Bundesregierung der Einwanderungsbedarf festgelegt.
(2) Der Einwanderungsbedarf wird berechnet, indem
a) die Differenz zwischen Todesfällen und Geburten im Vorjahr festgestellt
wird und
b) die Zahl der Personen addiert wird, die im Vorjahr Deutschland dauerhaft
verlassen haben.
(3) Der Einwanderungsbedarf ist eine unverbindliche Zielmarke.
§ 5 – Asyl (1) Wer als schutzbedürftig anerkannt ist, erhält mit sofortiger
Wirkung den Rechtsstatus als Einwanderer oder Einwandererin
(Einwandererstatus).
(2) Als schutzbedürfig im Sinne von Absatz 1 gilt,
a) wer als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Grundgesetz anerkannt ist,
b) wer als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt
ist,
c) wem subsidiärer Schutz im Sinne der EU–Richtlinie 2011/95 gegen Folter,
Todesstrafe und Bürgerkriegsgewalt zugebilligt wurde.
§ 6 – Wiedergutmachung Angehörige von Völkern, ethnischen und religiösen
Gruppen, an denen im Namen oder im Auftrag des Deutschen Reichs (1871–1945)
Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurden,
erhalten auf Antrag den Einwandererstatus.
§ 7 – Einwanderung im nationalen Interesse (1) Wer mitwirken will,
Deutschland zu einem wirtschaftlich besonders leistungsfähigen, ökologisch
besonders nachhaltigen, sozial besonders gerechten sowie besonders
demokratischen und besonders liberalen Land zu machen, erhält nach
Eidesleistung gemäß Absatz 2 den Einwandererstatus.
(2) Die Mitwirkungsbereitschaft im Sinne von Absatz 1 ist binnen zwei
Monaten nach der Ankunft in Deutschland beim Bundesamt für Einwanderung per
Eid zu bekräftigen. Der Eid kann mit oder ohne religiöse Beteuerungsformel
geleistet werden.
§ 8 – Einreise (1) Personen mit begründeter Aussicht auf Erhalt des
Einwandererstatus erhalten Visa zur Einreise nach Deutschland.
(2) Bedürftige können beim Bundesamt für Einwanderung gegen Nachweis ihrer
Einkommensverhältnisse einen angemessenen Reisekostenzuschuss beantragen.
§ 9 – Bleiberecht (1) Wer als Ausländer oder Ausländerin in Deutschland
lebt und den Eid gemäß § 7 Abs. 2 ablegt, erhält den Einwandererstatus.
(2) Wer als Ausländer oder Ausländerin in Deutschland lebt, ohne den Eid
gemäß § 7 Abs. 2 abzulegen, erhält auf Antrag ein Bleiberecht.
(3) Abschiebungen sind ausgeschlossen.
## Kapitel 3 – Integration
§ 10 – Sprache (1) Mit dem Einwandererstatus ist das Recht auf
Unterstützung beim Erwerb der deutschen Sprache verbunden.
(2) Der Anspruch auf die Teilnahme an Sprachkursen und anderen geeigneten
Maßnahmen besteht so lange, bis das sprachliche Niveau erreicht ist, das
den beruflichen Zielen entspricht.
§ 11 – Ausbildung (1) Mit dem Einwandererstatus ist mit sofortiger Wirkung
das gleiche Recht auf schulische, berufliche und wissenschaftliche
Ausbildung verbunden, das deutschen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen
zusteht.
(2) Zudem besteht ein Anspruch auf Ausgleich einwanderungsspezifischer
Defizite.
§ 12 – Wohnungsbau Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fördert
den öffentlichen und privaten Wohnungsbau entsprechend der
Bevölkerungsentwicklung.
§ 13 – Wirtschaft (1) In Ostdeutschland (außer Leipzig und Berlin) wird für
zehn Jahre eine Sonderwirtschaftszone Ost eingerichtet.
(2) In der Sonderwirtschaftszone Ost werden Unternehmensgewinne aus
Produktion und Dienstleistung nur mit einem Drittel der geltenden Sätze
besteuert.
(3) Auch in der Sonderwirtschaftszone Ost gilt das Mindestlohngesetz.
§ 14 – Sozialleistungen Mit dem Einwandererstatus ist der
diskriminierungsfreie Zugang zu Sozialleistungen verbunden.
§ 15 – Staatsbürgerliche Rechte (1) Mit dem Einwandererstatus ist mit
sofortiger Wirkung das kommunale Wahlrecht verbunden.
(2) Nach fünf Jahren besteht Anspruch auf Einbürgerung.
§ 16 – Familienzusammenführung (1) Mit dem Einwandererstatus ist mit
sofortiger Wirkung das Recht auf Familienzusammenführung verbunden.
(2) Nachgezogene Familienangehörige erhalten den Einwandererstatus ohne
Eidesleistung gemäß § 7 Abs. 2.
## Kapitel 4 – Schlussbestimmungen
§ 17 – Evaluation (1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen
Einwanderungsbericht, um über die wichtigsten Entwicklungen zu informieren
und Verbesserungsbedarf zu identifizieren.
(2) Jeweils nach fünf Jahren wird ein unabhängiges Forschungsinstitut mit
einer wissenschaftlichen Evaluation der Einwanderungsbedingungen und
-ergebnisse beauftragt.
(3) Der Einwanderungsbericht und der Evaluationsbericht werden jeweils im
Bundestag diskutiert.
2 Sep 2015
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