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# taz.de -- Hartz-IV-Anspruch für EU-Ausländer: Gerichtsurteil vertagt
> Haben arbeitssuchende EU-Ausländer in Deutschland Anspruch auf Hartz IV?
> Das Bundessozialgericht hat ein Grundsatzurteil dazu ausgesetzt.
Bild: Wollen erst mal den Europäischen Gerichtshof befragen: die Richter des B…
KASSEL dpa | Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine Entscheidung über den
Hartz-IV-Anspruch von EU-Ausländern vorläufig ausgesetzt. Zuerst soll der
Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Vorabentscheidung zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Sozialleistungen und möglichen
Einschränkungen durch nationales Recht treffen, wie der Vorsitzende Richter
Thomas Voelzke am Donnerstag ausführte.
Im Fall des BSG geht es um eine in Bosnien geborene Schwedin und ihre
Kinder. Sie hatte vom Jobcenter Berlin-Neukölln zunächst
Hartz-IV-Leistungen bekommen, die Bewilligung hob die Behörde aber später
auf. Dagegen klagte die Frau (Az: B 4 AS 9/13 R).
Das Jobcenter beruft sich auf eine Verordnung der Bundesregierung, wonach
arbeitssuchende EU-Bürger in Deutschland kein Recht auf Fürsorgeleistungen
haben. Die Klägerin stellt dies grundsätzlich in Frage, da derartige
Entscheidungen eines Parlamentsbeschlusses bedürften, wie deren
Rechtsvertreter David Mende anmerkte. Außerdem verstoße die Verordnung
gegen das europäische Diskriminierungsverbot.
Die Kasseler Richter haben jetzt drei Fragen an den EuGH formuliert, die
dieser vor einem deutschen Grundsatzurteil klären soll. Zunächst will das
BSG wissen, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für die
beitragsunabhängigen Hartz-IV-Leistungen gilt. Falls dies bejaht wird,
solle der EuGH mögliche nationale Einschränkungen aufzeigen. Drittens soll
der Gerichtshof die Frage beantworten, ob wegen des europäischen
Freizügigkeitsrechts Sozialleistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt
erleichtern sollen, grundsätzlich zu gewähren sind. Als solche seien die
Hartz-IV-Gesetze schließlich auch gedacht, merkte Richter Voelzke an.
Vor dem jetzt am Bundesgericht verhandelten Fall waren sich zwei
Landessozialgerichte (LSG) bei Hartz-IV-Leistungen für EU-Ausländer uneins.
Nachdem Richter in Nordrhein-Westfalen einen Anspruch bejaht hatten,
entschied das LSG Niedersachsen-Bremen, dass die Kommunen nur in einer
Notlage die Rückreisekosten und bis dahin erforderliche
Überbrückungsleistungen zahlen müssen. Nach Angaben des LSG in Essen sind
von der Grundsatzfrage bundesweit rund 130.000 Personen betroffen.
12 Dec 2013
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