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# taz.de -- Ausweisung von EU-Ausländern erleichtert: Schlechte Karten für St…
> Je länger EU-Bürger sich legal in einem anderen EU-Staat aufhalten, desto
> schwieriger die Ausweisung. Doch wer ins Gefängnis muss, kann abgeschoben
> werden.
Bild: Neue Regelung für EU-Ausländer: Wer es hier reinkommt, fliegt danach le…
LUXEMBURG dpa | EU-Ausländer, die Gefängnisstrafen verbüßt haben, können
vom Gastland leichter ausgewiesen werden als unbescholtene Bürger anderer
europäischer Staaten. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am
Donnerstag entschieden.
Normalerweise steigt der Schutz vor Ausweisung mit der Dauer des
Aufenthalts, und zwar jeweils nach fünf und zehn Jahren. Die Richter
urteilten aber, dass diese Zeiträume durch Gefängnisaufenthalte
unterbrochen werden. Nach einer Haftstrafe beginne die Zählung von vorne.
Ab zehn Jahren Aufenthalt sei aber eine Einzelfallprüfung nötig.
Konkret geht es um zwei Fälle aus Großbritannien. Ein Londoner Gericht bat
die Kollegen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Hilfe bei der
Auslegung der relevanten europäischen Regelungen.
Im ersten Fall klagte ein Nigerianer, der durch Heirat mit einer Irin die
irische Staatsbürgerschaft erlangt hatte - und damit auch EU-Bürger ist.
Seine Frau und er lebten in Großbritannien. Dort wurde er wegen
verschiedener Straftaten zu insgesamt drei Jahren und drei Monaten
Gefängnis verurteilt.
## Haftzeit zählt nicht als Aufenthalt
Die Behörden lehnten seinen Antrag auf eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis
und damit auch auf verbesserten Schutz vor Ausweisung ab - normalerweise
erwerben EU-Bürger diese nach fünfjährigem Aufenthalt in einem anderen
europäischen Land.
Der Mann argumentierte, dass er inklusive Gefängnisaufenthalten bereits
mehr als fünf Jahre in Großbritannien lebte, außerdem sei er durch seine
Heirat auch Angehöriger einer EU-Bürgerin und damit doppelt geschützt.
Die EuGH-Richter sehen dies anders: Die Gefängnisstrafen ohne Bewährung
seien ein Hinweis auf mangelnden Integrationswillen. Die Haftzeiten müssten
deshalb nicht bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer berücksichtigt
werden. Zudem beginne die Zählung nach jeder Haftzeit von vorne.
Im zweiten Fall wurde eine Portugiesin wegen Misshandlung ihrer Kinder in
Großbritannien zu 21 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Während sie im
Gefängnis saß, beschlossen die Behörden ihre Abschiebung nach Portugal. Die
Frau wehrte sich dagegen, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als
zehn Jahre im Land war und damit besonders geschützt.
Dies sei nicht der Fall, meinte der EuGH: Die zehn Jahre kontinuierlichen
Aufenthalts seien nicht ab der Einreise zu berechnen, sondern rückwirkend
vom Zeitpunkt des Ausweise-Beschlusses. Da die Frau zu dieser Zeit bereits
im Gefängnis war, könne nicht mehr von einem zehnjährigen ununterbrochenen
Aufenthalt die Rede sein.
16 Jan 2014
## TAGS
EU-Ausländer
Ausweisung
Großbritannien
EuGH
Schwerpunkt Rassismus
Zuwanderung
EuGH
Großbritannien
Bundessozialgericht
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