| # taz.de -- Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Google muss Verweise löschen | |
| > Haben Menschen das Recht, dass Google veraltete Informationen vergisst? | |
| > Ja, sagt überraschend der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. | |
| Bild: Nicht alle Verweise auf personenbezogene Daten darf Google zeigen. | |
| HAMBURG taz | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat faktisch ein „Recht | |
| auf Vergessenwerden“ im Internet eingeführt. In einem Fall aus Spanien hat | |
| er [1][entschieden], dass es Fälle geben kann, in denen der | |
| Suchmaschinenbetreiber Google bestimmte Links zu veralteten Informationen | |
| aus der Ergebnisliste löschen muss. Erforderlich ist aber ein Antrag des | |
| Betroffenen. | |
| Konkret geht es um einen Spanier, dessen Haus 1998 zwangsversteigert worden | |
| war. Diesen Vorgang machte die katalanische Tageszeitung La Vanguardia | |
| öffentlich bekannt. Das wäre heute längst vergessen, hätte die Zeitung | |
| nicht inzwischen ihre alten Ausgaben ins Internet gestellt. So stößt jeder, | |
| der den Namen des Mannes eingibt, auf die damalige Zwangsversteigerung. | |
| Die Zeitung weigerte sich, die Nachricht aus dem Internet zu entfernen, | |
| denn sie könne amtliche Bekanntmachnungen nicht nachträglich verändern. | |
| Dann forderte der Mann von Google, künftig Links auf die für ihn peinliche | |
| Seite der Zeitung zu unterlassen. Google Spanien hielt sich aber nicht für | |
| zuständig, weil die Suchmaschine in Kalifornien stehe. Erst bei der | |
| spanischen Datenschutzbehörde hatte der Mann Erfolg. Sie forderte Google | |
| auf, den Link zu entfernen – wogegen Google aber klagte. Das spanische | |
| nationale Obergericht legte den Fall beim EuGH in Luxemburg vor, weil das | |
| spanische Datenschutzrecht (wie das deutsche) im wesentlichen auf der | |
| EU-Datenschutz-Richtlinie von 1995 beruht. | |
| Der EuGH entschied nun, dass die Richtlinie auf Google anwendbar ist. Die | |
| Suchmaschine verarbeite auch dann Daten, wenn sie diese in den Auschnitten | |
| der Ergebnisliste unverändert wiedergebe. Auch euroäisches Recht sei | |
| anwendbar, obwohl die Google-Zentrale in Kalifornien sitze. Immerhin | |
| verkaufe die spanische Google-Niederlassung Werbung für die Suchmaschine, | |
| die deren Betrieb erst profitabel mache. | |
| ## Recht auf Privatsphäre hat Vorrang | |
| In der Sache gibt der EuGH Betroffenen einen Anspruch auf Löschung von | |
| Links aus der Ergebnisliste, wenn diese für die ursprünglichen Zwecke | |
| „nicht mehr erheblich“ sind. Das dürfte auch auf die Zwangsversteigerung | |
| des Spaniers zutreffen, da dieser seine Schulden inzwischen längst bezahlt | |
| hat. | |
| Grundsätzlich müssen die Interessen der Betroffenen zwar mit anderen | |
| Interessen abgewogen werden. Gegenüber den wirtschaftlichen Interessen von | |
| Google habe das Recht des Betroffenen auf Privatsphäre und Schutz der | |
| persönlichen Daten aber Vorrang. | |
| Auch gegenüber den Internetnutzern, die sich mit Hilfe der Suchmaschine | |
| informieren wollen, überwiege „im Allgemeinen“ das Recht der von den Links | |
| Betroffenen. Immerhin entstehe durch eine Suchliste ein „mehr oder weniger | |
| detailliertes Profil“ ihrer Persönlichkeit. | |
| Ausnahmen vom Löschungsanspruch soll es nur geben, wenn die Stellung des | |
| Betroffenen im öffentlichen Leben dies erfordern. Politiker und andere | |
| Promis können Jugendsünden also nicht so einfach aus Googles Suchlisten | |
| entfernen wie Normalbürger. | |
| Der EuGH sieht folgendes Verfahren vor: Wer einen veralteten Link aus der | |
| Suchliste löschen will, kann direkt einen Antrag an Google stellen. Wenn | |
| Google dem nicht nachkommt, kann der Betroffene eine Überprüfung durch die | |
| zuständige Datenschutzbehörde verlangen. In Deutschland ist dies der | |
| Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar. Wer auch hier keinen | |
| Erfolg hat, kann ein staatliches Gericht anrufen. | |
| Das Urteil kommt überraschend. Der unabhängige Generalanwalt am EuGH hatte | |
| empfohlen, keinen Löschungsanspruch vorzusehen. Google sei nicht | |
| verantwortlich für die Daten, zu denen es Nutzern Zugang verschaffe. | |
| Außerdem sei die Informationsfreiheit für demokratische Gesellschaften so | |
| wichtig, dass es Privaten – zumindest in der Regel – nicht erlaubt werden | |
| muss, den Zugang der Öffentlichkeit zu persönlich unangenehmen | |
| Informationen zu verhindern (Rechtssache C-131/12). | |
| 13 May 2014 | |
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| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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