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# taz.de -- Google setzt Urteil um: Löschen nur mit Personalausweis
> Nach dem Urteil zum Recht auf Vergessen stellt Google ein Antragsformular
> ins Netz. Doch Nutzer sollten nicht alle Forderungen bedingungslos
> erfüllen.
Bild: Manches möchte man lieber vergessen – online wie offline.
BERLIN taz | Nutzer, die bei der Suchmaschine Google Links löschen lassen
wollen, können dafür nun ein eigens eingerichtetes [1][Onlineformular
nutzen]. Der Konzern hat damit am Freitag auf ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) reagiert. Der hatte vor gut zwei Wochen entschieden,
dass alle Europäer eine Art „Recht auf Vergessen“ genießen.
Anlass für das Urteil war ein Fall aus Spanien. Ein Mann, dessen Haus 1998
zwangsversteigert worden war, hatte von Google die Löschung des Links zu
einer entsprechenden Bekanntmachung im Online-Archiv einer Zeitung
gefordert. Eine Löschung an der Quelle hatte die Zeitung abgelehnt – sie
könne amtliche Bekanntmachungen nicht verändern.
Der EuGH entschied daraufhin, dass Suchmaschinen – nicht nur Google – Links
zu sensiblen persönlichen Daten löschen müssen, wenn sie „nicht mehr
erheblich“ seien – also etwa veraltet. Berichten zufolge gingen bei Google
nach dem Urteil zahlreiche Löschanträge ein. Mit seiner Suchmaschine hat
der Konzern in Europa einen Marktanteil von über 90 Prozent.
Mit dem Formular stellt der Konzern nun sicher, dass er von den Betroffenen
eine Reihe von Daten bekommt: So verlangt das Formular neben Namen,
E-Mail-Adresse, der beanstandeten URL samt Erläuterung, warum der Nutzer
sie aus der Trefferliste entfernt sehen will, auch eine Kopie von
Personalausweis oder Führerschein. Das sei notwendig, um Missbrauch
verhindern. Das Unternehmen versichert, das Dokument werde „ausschließlich
zur Authentifizierung“ des Antrags verwendet.
## Wer erfährt alles von dem Antrag?
„Die Frage ist, welche Daten davon wirklich erforderlich sind“, sagt
Christian Gollner, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Er empfiehlt – zumindest mit Blick auf einen deutschen Personalausweis –
nur eine Kopie der Vorderseite zu verschicken und gegebenenfalls das Foto
zu schwärzen. Das Formular sei zudem ein Angebot, aber keine Pflicht:
Nutzer, die ihre Daten nicht über eine – wenn auch verschlüsselte –
Internetverbindung verschicken wollten, könnten den Antrag auch per Brief
an die Hamburger Adresse des Konzerns senden.
Google räumt sich das Recht ein, Anträge „unter Umständen“ an
Datenschutzbehörden weiterzuleiten und „möglicherweise“ den Webmaster der
Seite, zu der der beanstandete Link führt, zu informieren. Auch das sieht
Gollner kritisch. Nicht nur weil die Umstände unklar seien, sondern auch
weil Verbraucher selbst entscheiden sollten, wer von dem Antrag erfahre.
Google betont: Nicht jeder Antrag führe automatisch dazu, dass der
beanstandete Link verschwinde. Die Bundesregierung hatte als Reaktion auf
das Urteil angekündigt, eine Schlichtungsstelle einzurichten, die über
Löschanträge entscheiden soll. Egal ob Formular oder Schlichter – in
Fällen, in denen Nutzer ihr Anliegen nicht gewürdigt finden, werden wohl
Gerichte entscheiden müssen. Von ihnen wird dann abhängen, welche und wie
häufig Links verschwinden – zumindest für Nutzer, die sich mutmaßlich in
Europa befinden.
30 May 2014
## LINKS
[1] http://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch
## AUTOREN
Svenja Bergt
## TAGS
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