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# taz.de -- US-Luftangriffe aus Völkerrechtssicht: Stillschweigende Billigung …
> Die USA greifen die IS-Milizen auf syrischem Staatsgebiet an, ohne
> Aufforderung oder UN-Mandat. Ist das mit dem Völkerrecht vereinbar?
Bild: Darum geht es: die UN-Charta für Menschenrechte bei ihrer Unterzeichnung…
FREIBURG taz | Auf den ersten Blick verstoßen die Luftangriffe der USA
gegen das Völkerrecht. Syrien hat weder ausdrücklich zugestimmt, noch gibt
es ein Mandat des UN-Sicherheitsrats. Wenn Syrien jedoch die Angriffe
stillschweigend billigt, liegt kein Verstoß vor.
Die UN-Charta von 1945 verbietet grundsätzlich jede militärische Gewalt
gegen einen anderen Staat. Der Angriff richtete sich zwar nicht gegen das
syrische Regime von Baschar al-Assad, sondern gegen die Guerilla des
Islamischen Staats (IS). Da der Angriff jedoch auf syrischem Gebiet
stattfand, liegt ein Eingriff in die syrische Souveränität vor. Der IS ist
trotz seines Namens bisher jedenfalls kein eigenständiger Staat.
Eine ausdrückliche syrische Aufforderung zum militärischen Eingreifen liegt
nicht vor – anders als im Irak, wo die USA ebenfalls IS-Stellungen
bombardieren. Nicht ausreichend ist auch die vorherige Information der USA
gegenüber Syrien. Es geht nicht darum, ob Syrien von den Luftschlägen
wusste, sondern ob es sie billigte. Die Billigung muss nicht öffentlich
erfolgen. In Pakistan ist es üblich, dass die dortige Regierung
US-Drohnenangriffe auf Dschihadisten öffentlich missbilligt, ihnen
vertraulich jedoch zustimmt.
Da die USA mit Syrien nicht zusammenarbeiten wollen, gibt es möglicherweise
nicht einmal eine geheime Zustimmung. Allerdings dürfte auch eine
stillschweigende Billigung der US-Luftschläge genügen. Hierzu passen auch
[1][allgemeine Aussagen der syrischen Regierung] zur Unterstützung von
Aktionen gegen den Terrorismus.
Möglicherweise berufen sich die USA aber lieber auf ein angebliches Recht
auf humanitäre Interventionen. Solche Interventionen – ohne Zustimmung des
betroffene Staates und ohne UN-Mandat – sind bisher aber nirgends geregelt
und nicht allgemein anerkannt.
24 Sep 2014
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## AUTOREN
Christian Rath
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Völkerrecht
Luftangriffe
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