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# taz.de -- Urteil über künstliche Befruchtung: Ehe besser fürs Kind, sagt d…
> Krankenkassen dürfen Unverheirateten nicht die künstliche Befruchtung
> zahlen, entscheidet das Bundessozialgericht: Nur der Gesetzgeber könne
> das ändern.
Bild: Künstliche Befruchtung mittels einer Mikropipette unter dem Mikroskop.
FREIBURG taz | Krankenkassen dürfen bei unverheirateten Paaren nicht einmal
freiwillig die Kosten der künstlichen Befruchtung übernehmen. Das entschied
jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Nur der Gesetzgeber könne
dies beschließen.
Ausgelöst hatte den Rechtsstreit eine Krankenkasse in Berlin, die BKK
Verkehrsbau Union mit 400.000 Versicherten. Um sich im Wettbewerb der
Kassen hervorzuheben, beschloss sie eine besonders großzügige Finanzierung
der künstlichen Befruchtung. Nicht nur 50 Prozent der Kosten wollte die
Kasse zahlen, sondern 75 Prozent.
Auch die gesetzlichen Altersgrenzen sollten nicht gelten. Vor allem aber
sollten nicht nur Ehepaare, wie vom Gesetz vorgesehen, sondern auch „Paare
in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft“ den Zuschuss von der
Kasse bekommen.
Die neuen Versicherungsregeln wurden in der Satzung der Krankenkasse
niedergelegt und dem Bundesversicherungsamt zur Genehmigung vorgelegt. Dort
wurden die freiwilligen Zusatzleistungen abgenickt – außer der Ausweitung
auf unverheiratete Paare.
## Auf Ehepaare beschränkt
Das Bundesgesundheitsministerium hatte dagegen Bedenken, weil das
Kindeswohl laut gesetzlicher Wertung in Ehen besser gewahrt sei. Nur der
Gesetzgeber könne diese Wertung verändern. Gesundheitsminister war damals
ausgerechnet der FDP-Liberale Daniel Bahr.
Tatsächlich ist die gesetzliche Pflicht, die Kosten der künstlichen
Befruchtung zu bezuschussen, auf Ehepaare beschränkt (Paragraf 27a SGB V).
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ungleichbehandlung in einem Urteil
von 2007 auch akzeptiert.
Der Gesetzgeber dürfe in Ehen stabilere Rahmenbedingungen für Kinder sehen
als in sonstigen Beziehungen. Der Bundestag könne die Leistungspflicht der
Kassen allerdings auch ausweiten, so Karlsruhe damals.
Die Berliner BKK argumentierte nun, dass auch sie als Kasse freiwillig mehr
leisten dürfe als das gesetzliche Minimum. Schließlich erlaube das Gesetz
ausdrücklich zusätzliche Leistungen bei der künstlichen Befruchtung
(Paragraf 11 SGB V).
## Ausweitung nicht erlaubt
Wie schon die Vorinstanz, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
entschied nun aber auch das Bundessozialgericht gegen die fortschrittliche
Kasse. Sie dürfe zwar Ehepaaren zusätzliches Geld für die Befruchtung
zahlen, aber nicht die Leistung auf unverheiratete Paare ausweiten. Das
widerspreche der gesetzlichen Wertung. Diese gehe davon aus, dass nur
Ehepaare gefördert werden, und das auch nur mit eigenen Ei- und
Samenzellen.
„Dem Gesetz liege die Vorstellung einer „Paarbeziehung von Mann und Frau“
zugrunde, „in der gegenseitige Solidarität nicht nur faktisch gelebt wird,
solange es gefällt, sondern rechtlich eingefordert werden kann“, so das
BSG. Die Ehe werde dort als „eine Lebensbasis für ein Kind“ angesehen, „…
den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche
Partnerschaft.“ (Az.: B 1 A 1/14 R)
Nun ist der Bundestag gefragt. Er könnte nun generell die
Kassenfinanzierung für künstliche Befruchtung auch für unverheiratete Paare
öffnen. Er könnte als Kompromiss aber zumindest den willigen Kassen eine
freiwillige Leistung erlauben.
18 Nov 2014
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
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Manuela Schwesig
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