# taz.de -- Empfehlung vom EuGH-Generalanwalt: Eurorettung ist wohl legal | |
> Die Europäische Zentralbank darf potenziell unbegrenzt Staatsanleihen | |
> kaufen. Das meint der Generalanwalt des EuGH. Geklagt hatten deutsche | |
> Politiker. | |
Bild: Was darf die EZB, um den Euro zu retten? | |
BERLIN taz | Die Europäische Zentralbank kann grundsätzlich Staatsanleihen | |
in unbegrenzter Höhe aufkaufen, um das Zinsniveau von Krisenstaaten auf ein | |
„normales“ Maß zu senken. Ein entsprechendes Urteil des Europäischen | |
Gerichtshofs (EuGH) empfiehlt Pedro Cruz Villalón, einer der unabhängigen | |
EuGH-Generalanwälte, in seinem Schlussantrag. Meist folgt der EuGH diesen | |
Gutachten. Das Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. | |
Das Verfahren geht auf den Sommer 2012 zurück. Stark verschuldete Staaten, | |
wie Spanien und Italien, mussten damals deutlich höhere Zinsen für ihre | |
Staatsanleihen zahlen als etwa Deutschland. Auf den Finanzmärkten | |
spekulierten viele auf ein Ausscheiden der hochverschuldeten Staaten aus | |
der Eurozone und damit auf ein Scheitern der Währungsunion. | |
In dieser Situation erklärte EZB-Chef Mario Draghi, die EZB werde „alles | |
Notwendige“ unternehmen, um den Euro zu retten. Im September kündigte die | |
EZB dann per Pressemitteilung an, sie werde in unbegrenzter Höhe | |
Staatsanleihen von gefährdeten Staaten aufkaufen, wenn diese sich zugleich | |
zum Sparen verpflichten. Schon diese Ankündigung führte dazu, dass die | |
Zinszuschläge deutlich zurückgingen. Der Euro war gerettet. | |
In Deutschland klagten die üblichen Euroskeptiker von Peter Gauweiler (CSU) | |
bis zur Linksfraktion gegen das EZB-Programm. Das Bundesverfassungsgericht | |
schloss sich ihnen de facto an. Das Ankaufprogramm sei wohl eine | |
„offensichtliche Kompetenzüberschreitung“ der Bank, beschlossen die Richter | |
im Februar 2014, weil die EZB nicht für Wirtschaftspolitik zuständig sei | |
und auch nicht unmittelbar Anleihen der EU-Staaten kaufen darf. Da für die | |
Auslegung des EU-Rechts aber der EuGH zuständig ist, legte Karlsruhe diesem | |
die Rechtsfrage vor. | |
## Legitimes Ziel | |
Generalanwalt Cruz Villalón betonte, dass die EZB bei der Definition ihrer | |
Geldpolitik ein weites Ermessen habe. Grundsätzlich sei es auch ein | |
legitimes Ziel der EZB, die Zinssätze der Krisenstaaten zu senken, um | |
wieder eine gewisse finanzielle Normalität herzustellen. Das Mittel – ein | |
unbegrenzter Ankauf von Staatsanleihen – sei hierfür auch geeignet. | |
Zwar sei das Instrument mit bestimmten Risken verbunden, etwa dass es in | |
einem überschuldeten Krisenstaat zu einem Schuldenschnitt kommt. Die EZB | |
werde aber vorsichtig vorgehen, schon um ein „Insolvenzszenario“ zu | |
vermeiden, glaubt der Generalanwalt. Allerdings sind die Zentralbanken der | |
EU-Staaten zum Nachschießen von Mitteln verpflichtet, so dass diese | |
Prognose die Skeptiker nicht sehr beruhigen dürfte. | |
Auch beim zweiten Punkt kam Cruz Villalón dem Verfassungsgericht nur leicht | |
entgegen. Zwar sei das Verbot der mitgliedstaatlichen Haushaltsfinanzierung | |
durch die Zentralbank streng auszulegen, weil es für die EU so fundamental | |
ist. | |
Das Verbot beziehe sich aber nur auf den direkten Erwerb von dem jeweils | |
betroffenen EU-Staat, so Cruz Villalón. Am sogenannten Sekundärmarkt könne | |
die EZB aber natürlich Anleihen ankaufen, dass sei ein klassisches | |
geldpolitisches Instrument. Um beides sauber zu trennen, müsse die EZB | |
einfach eine gewisse Zeit abwarten, bis sich am Sekundärmarkt realistische | |
Preise gebildet haben. | |
Auf das neue EZB-Ankaufprogramm, mit dem gegen Gefahren der Deflation | |
vorgegangen werden soll, ging der Generalanwalt nicht ein. (Az.: C-62/14) | |
14 Jan 2015 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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