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# taz.de -- Grundlage für Demonstrationsverbote: Eine abstrakte Terrorgefahr
> Für Demonstrationsverbote ist juristisch eine unmittelbare Gefahr
> notwendig. In Dresden ist das nicht der Fall. Das Verbot dürfte
> rechtwidrig sein.
Bild: Das Demoverbot würde ihre Waage wohl kippen lassen: Justitia, Wahrzeiche…
FREIBURG taz | Eine Demonstration kann verboten werden, wenn sonst die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung „unmittelbar gefährdet“ wäre. Das si…
das sächsische Versammlungsgesetz vor. In anderen Bundesländern gelten
identische Regelungen.
Das heißt: Eine abstrakte Terrorgefahr, wie sie derzeit überall in der
Bundesrepublik besteht, reicht für ein Verbot nicht aus. Die Gefahr muss
unmittelbar für die konkrete Demonstration gelten. Der Schaden muss ohne
ein Verbot mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Dafür muss es konkrete
tatsächliche Anhaltspunkte geben. Bloße Vermutungen reichen laut
Rechtsprechung nicht aus.
Die sächsische Polizei beruft sich auf Erkenntnisse, wonach Attentäter
aufgerufen wurden, sich unter die Pegida-Demonstranten zu mischen, „um
zeitnah einen Mord an einer Einzelperson des Organisationsteams der
Pegida-Demonstration zu begehen“. Bei dieser Person soll es sich um Lutz
Bachmann handeln.
Die Gefahr kann laut Polizei auch nicht durch polizeilichen Zugriff
beseitigt werden, weil die potenziellen Attentäter unbekannt sind. Auch
wenn sich die unmittelbare Gefahr nur auf Lutz Bachmann bezieht, müsse doch
die ganze Pegida-Demonstration abgesagt werden. Da auch mit dem Einsatz
„gemeingefährlicher Mittel zu rechnen“ sei, wären alle Demo-Teilnehmer
gefährdet.
Wie konkret und verlässlich die Terrorhinweise sind, kann derzeit nicht
überprüft werden, dies sollte aber noch genau untersucht werden. Hier
besteht nicht nur die Gefahr, dass unliebsame Meinungen zum Schweigen
gebracht werden. Es wäre auch unzulässig, wenn die Polizei durch
übertriebene Gefahrenprognosen Pegida zum Opfer macht und so deren
Propaganda mittelbar unterstützt.
Fragwürdig ist auch, dass für einen Tag gleich alle Demonstrationen in der
Stadt Dresden verboten wurden. Mit keinem Wort geht die Verbotsverfügung
der Dresdner Polizei auf mögliche Gefahren ein, die anderen
Demonstrationen, etwa der Pegida-Gegner, drohen. Sie sind auch offenbar
nicht ersichtlich. Ein so weitgehendes Verbot dürfte daher rechtswidrig
sein.
20 Jan 2015
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Pegida
Dresden
Terrordrohung
Demonstrationsverbot
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Polizei
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Ausgrenzung
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