# taz.de -- Anschlag in Magdeburg: Eher Blutrache als Terror | |
> Der Anschlag auf dem Magdeburger Weihnachtsmarkt wird nicht als Terror | |
> eingestuft, sondern als Amokfahrt. Die Bundesanwaltschaft ermittelt daher | |
> nicht. | |
Bild: Einsatzkräfte in Magdeburg am 20. Dezember | |
Generalbundesanwalt Jens Rommel wird die Ermittlungen wegen des Anschlags | |
auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt im Dezember 2024 nicht übernehmen – | |
obwohl dieser Ende 2024 sechs Tote und rund 300 Verletzte forderte. Rommel | |
hat damit im Ergebnis recht. | |
In Deutschland ist die Strafverfolgung ganz überwiegend Aufgabe der | |
Bundesländer. Auch bei schweren Straftaten wie Morden und Amokfahrten ist | |
in der Regel die Staatsanwaltschaft vor Ort zuständig. Die | |
Bundesanwaltschaft darf nach einer Straftat nur ausnahmsweise ermitteln. So | |
ist der Generalbundesanwalt etwa für Taten von terroristischen | |
Vereinigungen zuständig. Der Täter von Magdeburg, Taleb al-Abdulmohsen, war | |
aber ein Einzeltäter. Dass er [1][Sympathien für die AfD] äußerte, ändert | |
daran nichts. Die AfD ist keine terroristische Vereinigung. | |
Allerdings kann der Generalbundesanwalt auch die Ermittlungen bei schweren | |
Taten von Einzelpersonen an sich ziehen. Erforderlich ist hierfür aber eine | |
„besondere Bedeutung“ der Tat (die bei Morden wohl immer vorliegt) und ein | |
Staatsschutzbezug (der beim Anschlag in Magdeburg wohl fehlt). Zwar hat | |
al-Abdulmohssen [2][schon 2015 gedroht, Rostocker Richter zu erschießen und | |
auch später schikanierte er deutsche Staatsanwälte], indem er wirre | |
Strafanzeigen gegen sie erhob. Angegriffen hat er letztlich aber einen | |
Weihnachtsmarkt. | |
Rommel argumentierte nun, ein Weihnachtsmarkt sei weder ein Symbol des | |
Staates noch ein Symbol der Demokratie. Allerdings würden Islamisten, wenn | |
sie Weihnachtsmärkte angreifen, durchaus von der Bundesanwaltschaft | |
angeklagt. Der entscheidende Unterschied ist: Islamisten wollen ein Klima | |
der Angst schaffen und [3][gefährden damit die innere Sicherheit.] | |
Al-Abdulmohsen ging es aber wohl nur um Rache und Genugtuung für | |
(eingebildetes erlittenes) Unrecht. Eine persönliche Vendetta ist aber kein | |
Fall für den Generalbundesanwalt. Dass bei al-Abdulmohsen vermutlich auch | |
eine gravierende psychische Störung vorliegen könnte, bestätigt Rommels | |
Entscheidung zusätzlich. | |
20 Jan 2025 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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