| # taz.de -- Bundesverwaltungsgericht zu Hammerskins: Skinhead-Bruderschaft wied… | |
| > Die „Hammerskins“ können erneut legal agieren. Die Richter kippten das | |
| > Verbot des Dachverbandes. Der Grund: Dessen Existenz war nicht | |
| > nachweisbar. | |
| Bild: Die Hammerskin-Chapter können nun zunächst wieder legal agieren | |
| Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot des Vereins „Hammerskins | |
| Deutschland“ aufgehoben, mit der Begründung, dass es einen solchen | |
| bundesweiten Zusammenschluss nicht gebe. Das Bundesinnenministerium kann | |
| gegen das Urteil keine Rechtsmittel einlegen. Damit können die | |
| rechtsextremistischen Hammerskins vorerst wieder aktiv werden. | |
| Die Hammerskin Nation wurde 1988 in Dallas gegründet und breitete sich in | |
| der Folge international aus. Sie versteht sich als elitäre neonazistische | |
| Skinhead-Bruderschaft, die für den „Schutz der weißen arischen Rasse“ | |
| kämpft. | |
| In Deutschland waren die Hammerskins vor allem mit klandestinen Konzerten | |
| von Nazi-Bands aktiv. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums (BMI) gab es | |
| 2023 in Deutschland 13 regionale Ableger, sogenannte Chapter, mit insgesamt | |
| rund 130 Mitgliedern. | |
| Im September 2023 verbot die damalige Innenministerin Nancy Faeser (SPD) | |
| den „Verein Hammerskins Deutschland“ mit allen regionalen Chaptern und der | |
| Teilorganisation Crew 38, die sich für Hammerskins vor Gericht einsetzt. | |
| Bei einem parallelen Polizeieinsatz durchsuchten rund 700 | |
| Polizist:innen die Wohnungen von 28 Hammerskin-Mitgliedern in zehn | |
| Bundesländern. | |
| ## Zentrale Steuerung nicht belegt | |
| Faeser führte drei Gründe für das Verbot an: Erstens richte sich der Verein | |
| gegen die verfassungsmäßige Ordnung, zweitens sei der Verein gegen die | |
| Völkerverständigung gerichtet, und drittens liefen Zweck und Tätigkeit des | |
| Vereins den Strafgesetzen zuwider. Gemeint sind hier wohl vor allem | |
| Äußerungsdelikte, die Verwendung verbotener Symbole und unerlaubter | |
| Waffenbesitz. | |
| Doch die Hammerskins klagten mit Erfolg gegen das Verbot vor dem | |
| Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht stellte fest, dass es den angeblichen | |
| Verein „Hammerskins Deutschland“ als eine den Chaptnern übergeordnete | |
| bundesweite Struktur gar nicht gibt. | |
| Es gebe zwar ein „National Officers Meeting“, bei dem sich Vertreter der | |
| Chapter regelmäßig treffen. Doch dieses diene nur der Koordination. Das BMI | |
| konnte das Gericht nicht überzeugen, dass dort für die Chapter und die | |
| Mitglieder verbindliche Entscheidungen getroffen werden. Eine zentrale | |
| Steuerung der regionalen Chapter sei nicht belegt. | |
| Wenn es aber keinen bundesweiten Verein der Hammerskins gibt, dann konnte | |
| er auch nicht verboten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hob damit das | |
| Verbot wieder auf, wovon auch alle Chapter und die Crew 38 profitieren. | |
| ## Jedes Bundesland für sich allein | |
| Der Fehler kann nun auch nicht unkompliziert korrigiert werden. Denn für | |
| das Verbot lediglich regional relevanter Vereine, wie der | |
| Hammerskin-Chapter, ist nicht das BMI zuständig, sondern die jeweiligen | |
| Landesinnenministerien. Diese werden nun wohl prüfen, ob sie gegen die | |
| einzelnen Chapter genügend Verbotsgründe und Belege in der Hand haben. | |
| Das ist natürlich viel aufwendiger als ein zentrales bundesweites Verbot. | |
| Dabei muss eines der 13 Chapter sicher nicht mit einem deutschen Verbot | |
| rechnen: Wie das Bundesverwaltungsgericht feststellte, ist das Chapter | |
| „Sarregau“ ein französisches Chapter. | |
| Mit den inhaltlichen Verbotsgründen beschäftigte sich das | |
| Bundesverwaltungsgericht gar nicht. Sie wurden also weder bestätigt noch | |
| beanstandet. Da das Leipziger Gericht bei bundesweiten Vereinsverboten | |
| erst- und letztinstanzlich zuständig ist, kann das Innenministerium gegen | |
| die Entscheidung kein Rechtsmittel einlegen. Die Aufhebung des Verbots ist | |
| also rechtskräftig. | |
| ## Zweite Schlappe für Faeser | |
| Die Hammerskin-Chapter können nun zunächst wieder legal agieren. Dass sie | |
| sich völlig aufgelöst haben, wurde in AntiFa-Kreisen eh bezweifelt. Nach | |
| einer Recherche von exif-recherche nahmen an einem Hammerskin-Treffen in | |
| Italien Mitte November 2025 auch knapp 30 [1][deutsche Hammerskins aus | |
| verschiedenen Chaptern teil]. | |
| Schon im Juni hatte das BMI beim Bundesverwaltungsgericht eine Niederlage | |
| erlitten, als das Gericht das vereinsrechtliche Verbot der rechtsextremen | |
| Compact Magazin Gmbh aufhob. Die verfassungswidrigen Inhalte von Compact | |
| [2][seien „nicht prägend“ für das Magazin gewesen, so die Begründung.] | |
| Zuständig war in beiden Fällen der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts | |
| unter seinem Vorsitzenden Ingo Kraft. Am 28. Januar wird dieser Senat über | |
| ein weiteres Vereinsverbot von Nancy Faeser verhandeln. Dann geht es um | |
| [3][die religiös-völkische „Artgemeinschaft“], die ebenfalls im September | |
| 2023 verboten worden war. (Az.: 6 A 6.23 u.a.) | |
| 19 Dec 2025 | |
| ## LINKS | |
| [1] https://exif-recherche.org/?p=13326 | |
| [2] /Rechtsextreme-Medien/!6093012 | |
| [3] /Rechtsextreme-Artgemeinschaft-verboten/!5962927 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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