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# taz.de -- Rechtsextreme Medien: Doch kein „Compact“-Verbot
> Das Bundesverwaltungsgericht gibt der Klage des rechtsextremistischen
> Verlags statt. „Compact“-Inhalte seien überwiegend nicht
> verfassungswidrig.
Bild: Elasässer lacht sich ins Fäustchen, ob der richterlichen Kurzsicht
Das Verbot der Compact Magazin Gmbh durch das Bundesinnenministerium war
rechtswidrig. Das entschied an diesem Dienstag das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) in Leipzig und hob das Verbot auf. Die verfassungswidrigen Inhalte
von Compact seien „nicht prägend“ für das Magazin.
Der Compact Verlag um Chefredakteur Jürgen Elsässer gibt das Monatsmagazin
Compact mit einer verkauften Auflage von rund 40.000 Exemplaren heraus.
Noch einflussreicher ist CompactTV, das auf Youtube täglich eine
Schwerpunkt-Sendung produziert und inzwischen rund 516.000
Abonennt:innen hat.
Im Juli 2024 [1][verbot] die damalige Innenministerin Nancy Faeser (SPD)
die Compact Magazin GmbH und angeschlossene Gesellschaften unter Berufung
auf das Vereinsgesetz. Die Gesellschaften richteten sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung, so Faeser. Straftaten wurden Compact nicht
vorgeworfen.
## Compact konnte Bekanntheit steigern
Compact klagte gegen das Verbot beim BVerwG und erreichte mit einem
Eilantrag, dass das Verbot bis zur Entscheidung über die Klage [2][wieder
ausgesetzt] wurde. Compact konnte in den letzten Monaten also weiter
arbeiten und konnte durch den Konflikt seine Bekanntheit stark steigern.
Jetzt hat das erst- und letztinstanzlich zuständige
Bundesverwaltungsgericht Faesers Verbot ausdrücklich als „rechtswidrig“
eingestuft, Rechtsmittel sind nicht mehr möglich.
Dies war kein Grundsatzurteil für die Pressefreiheit. Denn laut BVerwG
können Medien durchaus nach dem Vereinsgesetz verboten werden. Das
Vereinsgesetz schütze gegen die von Kollektiven ausgehenden Gefahren und
sei „blind“ für den Zweck der jeweiligen Organisation. Allerdings müsse d…
Grundrecht in der Abwägung berücksichtigt werden, so das Gericht.
Der Vorsitzende Richter Ingo Kraft begründete die Aufhebung des
Compact-Verbots mit zwei Argumentationslinien. Zum einen sei Compact kein
reines Medienunternehmen, sondern verfolge eine politische Agenda,
organisiere Veranstaltungen und Kampagnen. Compact sehe sich „als Teil
einer Bewegung, für die es auf eine Machtperspektive hinarbeitet“. Gemeint
ist offensichtlich die AfD, auf die sich Compact mit seinen „Blaue
Welle“-Veranstaltungen bezog.
## Verbot sei nicht verhältnismäßig
Das Verbot sei aber auch nicht verhältnismäßig, so die zweite
Argumentationslinie des Gerichts. Compact verbreite zwar Inhalte, die sich
gegen die „verfassungsmäßige Ordnung“ richten, also gegen Menschenwürde,
Demokratie und Rechtsstaat. Diese Inhalte aber könnten ein Compact-Verbot
nur tragen, wenn sie für Compact „prägend“ wären. Schließlich garantiere
das Grundgesetz auch den „Feinden der Freiheit“ die Meinungs- und
Pressefreiheit, so Richter Kraft.
Als verbotsträchtig wertete das Gericht die Remigrations-Programmatik des
identitären Rechtsextremisten Martin Sellner, dem Compact „seit Jahren ohne
jegliche Distanzierung einen breiten Raum einräumt“. Dabei werden Deutsche
mit Migrationshintergrund als Staatsbürger zweiter Klasse angesehen. Wenn
sie sich nach Meinung Sellners nicht genügend „assimilieren“ sollen sie mit
Druck zur „Remigration“ in ihre Herkunftsstaaten gedrängt werden. Diese
Programmatik verstoße gegen das von Menschenwürde und Demokratieprinzip
geschützte egalitäre Verständnis der deutschen Staatsangehörigkeit, so das
BVerwG.
Diese verbotsträchtigen Inhalte seien aber nicht prägend für Compact, das
auch viele andere Inhalte vertrete. Als nicht verbotsträchtig wertete das
Gericht eine zugespitzte Kritik an der deutschen Migrations- und
Einbürgerungspolitik, wozu Richter Kraft auch „migrationsfeindliche“
Äußerungen zählte. Als nicht verbotsträchtig sah das Gericht zudem die
Kritik von Compact an den Corona-Maßnahmen, die Berichterstattung zum Krieg
in der Ukraine sowie die in Compact regelmäßig präsentierten
„Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistische Betrachtungen“ an.
24 Jun 2025
## LINKS
[1] /Rechtsextremes-Magazin-von-Elsaesser/!6023528
[2] /Verbot-von-rechtsextremem-Magazin/!6027026
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Compact
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Medienregulierung
Schwerpunkt Jürgen Elsässer
Rechtsextremismus
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