| # taz.de -- Rechtsextreme Medien: Doch kein „Compact“-Verbot | |
| > Das Bundesverwaltungsgericht gibt der Klage des rechtsextremistischen | |
| > Verlags statt. „Compact“-Inhalte seien überwiegend nicht | |
| > verfassungswidrig. | |
| Bild: Elasässer lacht sich ins Fäustchen, ob der richterlichen Kurzsicht | |
| Das Verbot der Compact Magazin Gmbh durch das Bundesinnenministerium war | |
| rechtswidrig. Das entschied an diesem Dienstag das Bundesverwaltungsgericht | |
| (BVerwG) in Leipzig und hob das Verbot auf. Die verfassungswidrigen Inhalte | |
| von Compact seien „nicht prägend“ für das Magazin. | |
| Der Compact Verlag um Chefredakteur Jürgen Elsässer gibt das Monatsmagazin | |
| Compact mit einer verkauften Auflage von rund 40.000 Exemplaren heraus. | |
| Noch einflussreicher ist CompactTV, das auf Youtube täglich eine | |
| Schwerpunkt-Sendung produziert und inzwischen rund 516.000 | |
| Abonennt:innen hat. | |
| Im Juli 2024 [1][verbot] die damalige Innenministerin Nancy Faeser (SPD) | |
| die Compact Magazin GmbH und angeschlossene Gesellschaften unter Berufung | |
| auf das Vereinsgesetz. Die Gesellschaften richteten sich gegen die | |
| verfassungsmäßige Ordnung, so Faeser. Straftaten wurden Compact nicht | |
| vorgeworfen. | |
| ## Compact konnte Bekanntheit steigern | |
| Compact klagte gegen das Verbot beim BVerwG und erreichte mit einem | |
| Eilantrag, dass das Verbot bis zur Entscheidung über die Klage [2][wieder | |
| ausgesetzt] wurde. Compact konnte in den letzten Monaten also weiter | |
| arbeiten und konnte durch den Konflikt seine Bekanntheit stark steigern. | |
| Jetzt hat das erst- und letztinstanzlich zuständige | |
| Bundesverwaltungsgericht Faesers Verbot ausdrücklich als „rechtswidrig“ | |
| eingestuft, Rechtsmittel sind nicht mehr möglich. | |
| Dies war kein Grundsatzurteil für die Pressefreiheit. Denn laut BVerwG | |
| können Medien durchaus nach dem Vereinsgesetz verboten werden. Das | |
| Vereinsgesetz schütze gegen die von Kollektiven ausgehenden Gefahren und | |
| sei „blind“ für den Zweck der jeweiligen Organisation. Allerdings müsse d… | |
| Grundrecht in der Abwägung berücksichtigt werden, so das Gericht. | |
| Der Vorsitzende Richter Ingo Kraft begründete die Aufhebung des | |
| Compact-Verbots mit zwei Argumentationslinien. Zum einen sei Compact kein | |
| reines Medienunternehmen, sondern verfolge eine politische Agenda, | |
| organisiere Veranstaltungen und Kampagnen. Compact sehe sich „als Teil | |
| einer Bewegung, für die es auf eine Machtperspektive hinarbeitet“. Gemeint | |
| ist offensichtlich die AfD, auf die sich Compact mit seinen „Blaue | |
| Welle“-Veranstaltungen bezog. | |
| ## Verbot sei nicht verhältnismäßig | |
| Das Verbot sei aber auch nicht verhältnismäßig, so die zweite | |
| Argumentationslinie des Gerichts. Compact verbreite zwar Inhalte, die sich | |
| gegen die „verfassungsmäßige Ordnung“ richten, also gegen Menschenwürde, | |
| Demokratie und Rechtsstaat. Diese Inhalte aber könnten ein Compact-Verbot | |
| nur tragen, wenn sie für Compact „prägend“ wären. Schließlich garantiere | |
| das Grundgesetz auch den „Feinden der Freiheit“ die Meinungs- und | |
| Pressefreiheit, so Richter Kraft. | |
| Als verbotsträchtig wertete das Gericht die Remigrations-Programmatik des | |
| identitären Rechtsextremisten Martin Sellner, dem Compact „seit Jahren ohne | |
| jegliche Distanzierung einen breiten Raum einräumt“. Dabei werden Deutsche | |
| mit Migrationshintergrund als Staatsbürger zweiter Klasse angesehen. Wenn | |
| sie sich nach Meinung Sellners nicht genügend „assimilieren“ sollen sie mit | |
| Druck zur „Remigration“ in ihre Herkunftsstaaten gedrängt werden. Diese | |
| Programmatik verstoße gegen das von Menschenwürde und Demokratieprinzip | |
| geschützte egalitäre Verständnis der deutschen Staatsangehörigkeit, so das | |
| BVerwG. | |
| Diese verbotsträchtigen Inhalte seien aber nicht prägend für Compact, das | |
| auch viele andere Inhalte vertrete. Als nicht verbotsträchtig wertete das | |
| Gericht eine zugespitzte Kritik an der deutschen Migrations- und | |
| Einbürgerungspolitik, wozu Richter Kraft auch „migrationsfeindliche“ | |
| Äußerungen zählte. Als nicht verbotsträchtig sah das Gericht zudem die | |
| Kritik von Compact an den Corona-Maßnahmen, die Berichterstattung zum Krieg | |
| in der Ukraine sowie die in Compact regelmäßig präsentierten | |
| „Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistische Betrachtungen“ an. | |
| 24 Jun 2025 | |
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| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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