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# taz.de -- Kennzeichenpflicht für Polizei: Polizei-Namensschild bleibt
> Eine Kommissarin aus Brandenburg wollte nicht mit Namensschild arbeiten.
> Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Klage abgelehnt.
Bild: Kennzeichnungspflicht gilt weiterhin: Polizist:innen in Brandenburg bei e…
Freiburg taz | Namensschilder verletzen nicht die Grundrechte von
Polizeibeamt:innen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte jetzt die Klage
einer Polizeihauptkommissarin aus Brandenburg ab. Der Beschluss wurde an
diesem Dienstag veröffentlicht.
In Brandenburg sind seit 2013 Namensschilder für Polizist:innen
gesetzlich vorgeschrieben. Auf der Wache, auf Streife und bei Ermittlungen
muss ein Schild mit dem Nachnamen an der Dienstkleidung getragen werden.
Bei geschlossenen Einheiten, die oft bei Fußballspielen oder
Demonstrationen eingesetzt werden, genügt eine Kennzeichnung mit Nummern,
die individuell zugeordnet werden können. Keine Kennzeichnung ist zum
Beispiel bei Polizeitaucher:innen erforderlich oder bei
Personenschützer:innen.
## Polizistin klagt seit 2013
Gegen die Kennzeichnungspflicht klagt seit 2013 eine Brandenburger
Polizeihauptkommissarin, die durch die Gewerkschaft der Polizei (GdP), eine
DGB-Gewerkschaft, unterstützt wurde. Die Polizeigewerkschaften kämpfen
bundesweit gegen jede Kennzeichnung. Im September 2019 entschied das
Leipziger Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil, dass die
Pflicht zu Namensschildern und Nummern nicht unverhältnismäßig sei. So
werde das [1][Vertrauen in die Polizei] gestärkt. Befürchtungen, dass es
vermehrt zu Angriffen auf Polizist:innen kommen könnte, hätten sich
nicht bestätigt.
Doch die Hauptkommissarin gab nicht auf und erhob Verfassungsbeschwerde,
die sich nun nur noch auf das Namensschild (und nicht mehr auf die Nummern
der geschlossenen Einheiten) bezog. Sie habe einen seltenen Nachnamen, so
dass es leicht sei, Informationen über ihren Wohnort und ihr Privatleben zu
ergoogeln. Mit Informationen, die im Internet frei verfügbar sind, könne so
ein Persönlichkeitsbild von ihr erstellt werden. Die Pflicht zum
Namensschild verletze daher ihr Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung. Die Kennzeichnung mit einer individualisierbaren Nummer
wäre ein milderes Mittel, so die Beamtin.
Eine mit drei Richter:innen besetzte Kammer wies die
Verfassungsbeschwerde nun ab. Die Argumente seien nicht ausreichend
substantiiert. Die Richter:innen gehen aber auf alle zentralen Argumente
der Polizistin ein. So sei die Kennzeichnung mit Nummern kein gleich
geeignetes milderes Mittel. Denn der Gesetzgeber wolle nicht nur
[2][Fehlverhalten von Polizist:innen] aufklären, sondern auch die
Bürgernähe der Polizei verbessern. Das funktioniere mit einem Namensschild
besser.
## Beamtin könne selbst für mehr Schutz sorgen
Polizist:innen seien auch nicht die einzigen Staatsbeschäftigten, die
üblicherweise den Bürger:innen mit Namen gegenübertreten. Auch
Beamt:innen unterschreiben ihre Bescheide mit ihrem Namen und
Richter:innen unterzeichnen ihre Urteile namentlich.
Zudem könne die Polizistin auch selbst etwas tun, um das Risiko von
Nachstellungen zu verringern, betonten die Richter:innen. So könne sie etwa
darauf achten, dass wenig private Informationen im Internet verfügbar sind.
Außerdem könne sie bei ihrer Kommune eine Auskunftssperre zum Melderegister
beantragen, damit nicht jeder ihre Wohnanschrift abfragen kann.
Der juristische Streit um die Polizei-Kennzeichnung ist damit vorläufig
beendet.
29 Nov 2022
## LINKS
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[2] /Schwerpunkt-Polizeigewalt-und-Rassismus/!t5008089
## AUTOREN
Christian Rath
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