# taz.de -- Kennzeichenpflicht für Polizei: Polizei-Namensschild bleibt | |
> Eine Kommissarin aus Brandenburg wollte nicht mit Namensschild arbeiten. | |
> Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Klage abgelehnt. | |
Bild: Kennzeichnungspflicht gilt weiterhin: Polizist:innen in Brandenburg bei e… | |
Freiburg taz | Namensschilder verletzen nicht die Grundrechte von | |
Polizeibeamt:innen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte jetzt die Klage | |
einer Polizeihauptkommissarin aus Brandenburg ab. Der Beschluss wurde an | |
diesem Dienstag veröffentlicht. | |
In Brandenburg sind seit 2013 Namensschilder für Polizist:innen | |
gesetzlich vorgeschrieben. Auf der Wache, auf Streife und bei Ermittlungen | |
muss ein Schild mit dem Nachnamen an der Dienstkleidung getragen werden. | |
Bei geschlossenen Einheiten, die oft bei Fußballspielen oder | |
Demonstrationen eingesetzt werden, genügt eine Kennzeichnung mit Nummern, | |
die individuell zugeordnet werden können. Keine Kennzeichnung ist zum | |
Beispiel bei Polizeitaucher:innen erforderlich oder bei | |
Personenschützer:innen. | |
## Polizistin klagt seit 2013 | |
Gegen die Kennzeichnungspflicht klagt seit 2013 eine Brandenburger | |
Polizeihauptkommissarin, die durch die Gewerkschaft der Polizei (GdP), eine | |
DGB-Gewerkschaft, unterstützt wurde. Die Polizeigewerkschaften kämpfen | |
bundesweit gegen jede Kennzeichnung. Im September 2019 entschied das | |
Leipziger Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil, dass die | |
Pflicht zu Namensschildern und Nummern nicht unverhältnismäßig sei. So | |
werde das [1][Vertrauen in die Polizei] gestärkt. Befürchtungen, dass es | |
vermehrt zu Angriffen auf Polizist:innen kommen könnte, hätten sich | |
nicht bestätigt. | |
Doch die Hauptkommissarin gab nicht auf und erhob Verfassungsbeschwerde, | |
die sich nun nur noch auf das Namensschild (und nicht mehr auf die Nummern | |
der geschlossenen Einheiten) bezog. Sie habe einen seltenen Nachnamen, so | |
dass es leicht sei, Informationen über ihren Wohnort und ihr Privatleben zu | |
ergoogeln. Mit Informationen, die im Internet frei verfügbar sind, könne so | |
ein Persönlichkeitsbild von ihr erstellt werden. Die Pflicht zum | |
Namensschild verletze daher ihr Grundrecht auf informationelle | |
Selbstbestimmung. Die Kennzeichnung mit einer individualisierbaren Nummer | |
wäre ein milderes Mittel, so die Beamtin. | |
Eine mit drei Richter:innen besetzte Kammer wies die | |
Verfassungsbeschwerde nun ab. Die Argumente seien nicht ausreichend | |
substantiiert. Die Richter:innen gehen aber auf alle zentralen Argumente | |
der Polizistin ein. So sei die Kennzeichnung mit Nummern kein gleich | |
geeignetes milderes Mittel. Denn der Gesetzgeber wolle nicht nur | |
[2][Fehlverhalten von Polizist:innen] aufklären, sondern auch die | |
Bürgernähe der Polizei verbessern. Das funktioniere mit einem Namensschild | |
besser. | |
## Beamtin könne selbst für mehr Schutz sorgen | |
Polizist:innen seien auch nicht die einzigen Staatsbeschäftigten, die | |
üblicherweise den Bürger:innen mit Namen gegenübertreten. Auch | |
Beamt:innen unterschreiben ihre Bescheide mit ihrem Namen und | |
Richter:innen unterzeichnen ihre Urteile namentlich. | |
Zudem könne die Polizistin auch selbst etwas tun, um das Risiko von | |
Nachstellungen zu verringern, betonten die Richter:innen. So könne sie etwa | |
darauf achten, dass wenig private Informationen im Internet verfügbar sind. | |
Außerdem könne sie bei ihrer Kommune eine Auskunftssperre zum Melderegister | |
beantragen, damit nicht jeder ihre Wohnanschrift abfragen kann. | |
Der juristische Streit um die Polizei-Kennzeichnung ist damit vorläufig | |
beendet. | |
29 Nov 2022 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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