# taz.de -- Regelungen für Drittstaatler aus Ukraine: Senat nur mit halber Lö… | |
> Berlins Landesregierung bleibt hinter ihrem Anspruch zurück. Die | |
> Aufenthaltsreglung für Studierende greift zu kurz, andere Gruppen bleiben | |
> ganz außen vor. | |
Bild: Viele Studierende aus Drittstaaten werden wohl kaum von der Regel profiti… | |
Erneut ist der Senat hinter den Erwartungen zurückgeblieben, die man an ein | |
Regierungsbündnis mit links-grüner Beteiligung haben darf: Aller | |
Menschenrechtsrhetorik zum Trotz wird es in Berlin [1][keine rechtliche | |
Gleichstellung von Ukrainer*innen und Geflüchteten aus Drittstaate]n | |
geben – obwohl sie alle aus demselben Krieg geflohen sind. Doch während die | |
einen, der EU sei Dank, sofort zwei Jahre Aufenthaltsgenehmigung samt | |
Arbeitserlaubnis und Recht auf Sozialhilfe bekommen, will man die anderen – | |
Studierende und Arbeiter*innen aus Drittländern – offenbar möglichst | |
loswerden. | |
Anders kann man [2][die neue Übergangsregelung kaum verstehen], denn durch | |
sie werden es kaum Menschen schaffen, das Recht auf einen längeren | |
Aufenthalt zu bekommen. Schon allein, weil der Senat ihnen nur ein halbes | |
Jahr Zeit gibt, um einen Studienplatz in Deutschland nachzuweisen. Das | |
reicht in der Regel nicht, um Deutschkenntnisse auf Niveau C1 zu erreichen, | |
was meist für ein Studium notwendig ist. Auch die Anerkennungsverfahren für | |
im Ausland erworbene Qualifikationen sind oft länger. Und vielen fehlen | |
Dokumente, die sie bei der Flucht zurücklassen mussten. | |
Ein weiteres Manko: Die Senatsregelung gilt überhaupt nur für Studierende. | |
Arbeitnehmer*innen oder Geschäftsleute aus Drittstaaten hingegen | |
erhalten nicht einmal diese kleine Chance. Ab 1. September droht ihnen | |
damit das Abrutschen in die Illegalität und damit später sogar die | |
Abschiebung. Es sei denn, sie können nachweisen, dass für sie eine | |
„dauerhafte und sichere Rückkehr in ihr Herkunftsland unzumutbar ist“, wie | |
es [3][in der entsprechenden EU-Verordnung] heißt. | |
Um diesen Passus wird es bald viel gehen, wenn das Landeseinwanderungsamt | |
(LEA) über die Anträge auf Aufenthalt von Drittstaatlern entscheidet. Aber | |
was heißt das genau, was wird als „unzumutbar“ angesehen werden? Die EU hat | |
vorgegeben, dass bei der Beurteilung, ob jemandem eine Rückkehr zugemutet | |
werden kann, nicht nur die Verhältnisse im Heimatland betrachtet werden | |
sollten – also ob dort bewaffnete Konflikte und „dauerhafte Gewalt“ | |
herrschen. Berücksichtigung finden sollten auch individuelle Umstände, etwa | |
ob die betreffende Person „bedeutsame Verbindungen“ in die Ukraine hat. | |
Die Linken-Abgeordnete Elif Eralp versichert nun, dass der Senat dazu eine | |
großzügige Regelung beschlossen hat. Dies wäre in der Tat ein Pluspunkt, | |
der die kleinkarierte Unterscheidung von Studierenden und | |
Arbeiter*innen wettmachen könnte. Diese Regelung muss das LEA aber auch | |
umsetzen – für Großzügigkeit war es bisher nicht bekannt. | |
16 Aug 2022 | |
## LINKS | |
[1] /Kriegsfluechtlinge-aus-der-Ukraine/!5873795 | |
[2] /Aufenthaltsrecht/!5871849 | |
[3] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022D0382 | |
## AUTOREN | |
Susanne Memarnia | |
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