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# taz.de -- Bundessozialgericht zu Hartz-IV: Trinkgeld? Geht nicht an den Staat
> Wenn jobbende Hartz-IV-Bezieher:innen Trinkgeld erhalten, wird das
> bisher vom Arbeitslosengeld abgezogen. Zu Unrecht, so das
> Bundessozialgericht.
Bild: Trinkgeld zählt nicht: Das Bundessozialgericht stärkt die Rechte von Ha…
Kassel taz | Hartz IV-Empfänger:innen, die sich etwas dazu verdienen,
können Trinkgelder grundsätzlich behalten. Das entschied jetzt das
Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Erst ab rund 45 Euro monatlich müssen
Trinkgelder auf das [1][Arbeitslosengeld II (ALG II)] angerechnet werden.
Geklagt hatte eine Frau aus Niederbayern, die als ausgebildete Fachkraft in
der Gastronomie arbeitete. 2014 musste sie nach einer Hüft-Operation
aussetzen und bezog in dieser Zeit ALG II. Anfang 2015 konnte sie wieder
für einzelne Schichten bei ihrem Arbeitgeber, einem kleinen Wirtshaus,
einspringen. Sie verdiente pro Monat 147 Euro und erhielt nach eigener
Schätzung 25 Euro Trinkgeld dazu, macht zusammen 172 Euro.
Da Hartz IV-Empfänger:innen nur 100 Euro monatlich ohne Anrechnung
hinzuverdienen dürfen, kürzte das Jobcenter Deggendorf das ALG II der Frau,
das damals bei rund 400 Euro lag, um 72 Euro.
Die Frau sah aber nicht ein, warum sie das Trinkgeld nicht behalten darf
und klagte. Tatsächlich war die Frage bisher weder gesetzlich geregelt noch
höchstrichterlich entschieden. Zunächst verlor die Klägerin aber beim
Sozialgericht Landshut und beim Landessozialgericht München. Trinkgeld sei
Teil des Erwerbseinkommens und daher anzurechnen, hieß es.
## „Wer nicht zufrieden ist, verzichtet eben auf ein Trinkgeld“
So argumentierte vor dem Bundessozialgericht auch Liane Leske, die das
Jobcenter Deggendorf vertrat: „Die Kunden geben Trinkgeld, weil sie wissen,
dass in der Gastronomie und beim Friseur nicht viel verdient wird“, so
Leske, „das Trinkgeld soll dazu dienen, dass die Empfänger ihren
Lebensunterhalt sichern können.“
Das sah Gönül Konuksever, die Anwältin der Klägerin, ganz anders: „Das
Trinkgeld ist kein Arbeitseinkommen, sondern ein Geschenk.“ Die Kunden
zeigten damit ihre Dankbarkeit. „Mit dem Trinkgeld bedanke ich mich für die
Freundlichkeit des Service, die Schnelligkeit der Bedienung oder ich gebe
etwas, weil mir das Gesicht der Kellnerin gefällt.“
Seit Einführung des Mindestlohns müssten die Kunden auch nicht mehr davon
ausgehen, dass der Lebensunterhalt der Servicekräfte nur mit Hilfe von
Trinkgeldern gedeckt werden kann.
Im Ergebnis folgte das Bundessozialgericht nun überwiegend der Klägerin.
„Trinkgelder sind kein Erwerbseinkommen“, sagte die Vorsitzende Richterin
Sabine Knickrehm, „denn das Trinkgeld zahlt der Kunde und nicht der
Arbeitgeber.“ Trinkgelder seien auch freiwillig. Es gebe keine sittliche
Pflicht, Trinkgeld zu bezahlen. „Wer nicht zufrieden ist, verzichtet eben
auf ein Trinkgeld“, so die Richterin.
Laut Sozialgesetzbuch II müssen Zuwendungen, die ohne rechtliche und
sittliche Pflicht bezahlt werden, nicht auf das ALG II angerechnet werden –
soweit die Hilfsbedürftigkeit im wesentlichen bestehen bleibt. Die Grenze
ist gesetzlich nicht definiert. Das BSG setzte sie nun bei zehn Prozent des
Hartz IV-Regelsatzes an. Das heißt: derzeit können Hartz IV-Empfänger
Trinkgelder von bis zu 44.90 Euro pro Monat ohne Anrechnung behalten.
Relevant ist das Urteil für alle Hartz IV-Empfänger, die sich ab und zu
etwas hinzuverdienen (können). Wer gar nichts verdient, bekommt auch kein
Trinkgeld. Und wer viel verdient, ist nicht bedürftig und bekommt kein ALG
II.
Die Klägerin, die heute Mitte 40 ist, bekommt nun vom Jobcenter Deggendorf
rund hundert Euro nachbezahlt. Sie selbst war in Kassel nicht anwesend.
Nach der Genesung von der Hüftoperation hatte sie jahrelang wieder voll in
der Gastronomie gearbeitet und ihr eigenes Geld verdient. [2][In der
Coronakrise] wechselte sie die Branche und fährt jetzt für die Caritas
Essen aus. Az.: B 7/14 AS 75/20 R
14 Jul 2022
## LINKS
[1] /FDP-will-bei-Hartz-IV-massiv-kuerzen/!5862668
[2] /Schwerpunkt-Coronavirus/!t5660746
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Armut
Hartz IV
Bundessozialgericht
Gastronomie
Sozialgesetzbuch
Generalbundesanwalt
Kriminalität
Ausländerrecht
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