| # taz.de -- Europäischer Gerichtshof und Polen: Nächster Dämpfer für Warsch… | |
| > Der Europäische Gerichtshof befindet einen weiteren Teil der polnischen | |
| > Justizreform für rechtsstaatswidrig. Geklagt hatte ein Richter, der | |
| > degradiert worden war. | |
| Bild: Kompliziertes Verhältnis: Europäische und polnische Flaggen | |
| Freiburg taz | [1][Der Europäische Gerichtshof (EuGH)] hat erneut einen | |
| wichtigen Bestandteil der polnischen Justizreform beanstandet. Auch die am | |
| Obersten Gericht gebildete Kontrollkammer sei rechtsstaatswidrig besetzt. | |
| Im Juli hatte der EuGH bereits die Zusammensetzung der ebenfalls | |
| umstrittenen Disziplinarkammer als Verstoß gegen EU-Recht gewertet. | |
| Seit 2015 regiert in Polen die nationalkonservative Partei PiS und | |
| versucht, die bis dahin unabhängige Justiz gleichzuschalten. In Polen wird | |
| daher zwischen „alten Richtern“ und „neuen Richtern“ unterschieden, je | |
| nachdem, ob sie vor oder nach den Reformen von 2015 ins Amt kamen. | |
| Den aktuellen Fall brachte Waldemar Zurek ins Rollen, ein „alter Richter“ | |
| am Bezirksgericht Krakau. Zurek ist ein erklärter Kritiker der Justizreform | |
| und wurde 2018 gegen seinen Willen von einer zweitinstanzlichen in eine | |
| erstinstanzliche Abteilung des Bezirksgerichts versetzt. Er wurde damit | |
| faktisch degradiert. Dagegen klagte Zurek und landete mit seinem | |
| Rechtsmittel schließlich bei der Kontrollkammer des Obersten Gerichts. | |
| Die Kontrollkammer (oft auch „Kammer für außerordentliche Überprüfung“ | |
| genannt) wurde 2018 gemeinsam mit der Disziplinarkammer neu eingeführt und | |
| besteht nur aus „neuen Richtern“, während die Mehrheit des Obersten | |
| Gerichts Polens noch aus „alten Richtern“ bestand. Zurek stellte deshalb | |
| sogleich einen Ablehnungsantrag gegen alle Richter der Kontrollkammer. Noch | |
| bevor über den Ablehnungsantrag entschieden war, lehnte ein Einzelrichter | |
| der Kontrollkammer im März 2019 Zureks Rechtsmittel gegen die | |
| Zwangsversetzung ab. | |
| ## Verzwickter Fall | |
| Der Fall wurde im Mai 2019 von der Zivilkammer des Obersten Gerichts, die | |
| noch mehrheitlich mit „alten Richtern“ besetzt war, dem EuGH vorgelegt. Die | |
| Zivilkammer wollte wissen, ob der Einzelrichter der Kontrollkammer | |
| überhaupt als gesetzlicher Richter anzusehen ist. | |
| Der EuGH hat in diesem verzwickten Fall nun zwei Dinge entschieden. Zum | |
| einen stellte er klar, dass die Zwangsversetzung eines Richters nur möglich | |
| ist, wenn sie dazu dient, die Kapazitäten der Gerichte dem jeweiligen | |
| Arbeitsanfall anzupassen. Ansonsten seien Zwangsversetzungen in der Regel | |
| als Gefahr für die Unabhängigkeit der Justiz anzusehen, weil sie auch als | |
| Sanktion für unliebsame Urteile genutzt werden können. Ob im Fall Zurek | |
| „berechtigte Gründe“ für die Zwangsversetzung vorlagen, musste der EuGH | |
| nicht entscheiden. | |
| Schwerpunktmäßig befasst sich das EuGH-Urteil vielmehr mit den Richtern der | |
| Kontrollkammer. Diese Richter vermittelten nicht den Eindruck, „unabhängig | |
| und unparteilich zu sein“, was das Vertrauen in die Justiz beeinträchtige, | |
| so der EuGH. Ihre Beschlüsse könnten daher als „nicht existent“ angesehen | |
| werden. | |
| Als einen wesentlichen Grund für die Zweifel nannte der EuGH, dass die | |
| Richter der Kontrollkammer vom Landesjustizrat ausgewählt werden, der | |
| selbst seit 2015 einseitig besetzt ist. Damit sprach der EuGH zugleich | |
| allen seit 2015 vom Landesjustizrat vorgeschlagenen „neuen Richtern“ das | |
| Misstrauen aus. | |
| ## Abstrakte Maßstäbe | |
| Diese EuGH-Entscheidung muss nun noch vom vorlegenden Gericht, der | |
| Zivilkammer des Obersten Gerichts Polens, umgesetzt werden. Der EuGH hat | |
| sich aber nicht auf abstrakte Maßstäbe beschränkt, sondern sich konkret zur | |
| Situation in Polen geäußert. Von dieser Einschätzung kann die Zivilkammer | |
| kaum abweichen und wird dies nur tun, wenn zwischenzeitlich auch dort die | |
| „neuen Richter“ die Mehrheit übernehmen. (Az.: C-487/19) | |
| Am Donnerstag dieser Woche wird [2][das polnische Verfassungsgericht] | |
| eventuell darüber entscheiden, ob EU-Recht Vorrang vor polnischem Recht | |
| hat. Das Urteil war aber schon oft angekündigt und bisher stets verschoben | |
| worden. | |
| 6 Oct 2021 | |
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| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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