# taz.de -- Vorratsdaten und EU-Recht: Wer entscheidet? | |
> Der Europäische Gerichtshof ist viel strenger als das | |
> Bundesverfassungsgericht. Er kritisiert die anlasslose Speicherung von | |
> Daten generell. | |
Bild: Netzwerkkabel im Serverraum: Stecker ziehen? | |
KARLSRUHE taz | Eigentlich unterscheiden sich die Grundrechte im | |
Grundgesetz und in der EU-Grundrechte-Charta wenig. Entscheidend ist, | |
welches Gericht die Grundrechte jeweils auslegt. Und im Vergleich zwischen | |
Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof (EuGH) kann es | |
deutliche Unterschiede geben. | |
Bestes Beispiel ist die lange Diskussion über die Vorratsdatenspeicherung. | |
Schon seit 2006 wird diskutiert, ob Telefon- und Internetfirmen gezwungen | |
werden können zu speichern, wer wann wie lange mit wem telefoniert, gesimst | |
und gemailt hat. Die Daten sollen zur Verfügung stehen, falls die Polizei | |
sie braucht. | |
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2010 die Vorratsdatenspeicherung | |
in Deutschland beanstandet, allerdings nicht grundsätzlich. Die Karlsruher | |
Richter forderten vor allem strengere Regeln für den Schutz und den Abruf | |
der sechs Monate lang zwangsgespeicherten Daten. | |
Deutlich strenger ist der EuGH. Er kritisiert die anlasslose Speicherung | |
von Daten der ganzen Bevölkerung generell. [1][Zuerst beseitigte er 2014 | |
die entsprechende EU-Richtlinie]. Dann beanstandete er 2016 nationale | |
Speichergesetze in Schweden und Großbritannien. | |
Die 2015 in Deutschland wieder eingeführte Vorratsdatenspeicherung wurde | |
deshalb von der Bundesnetzagentur [2][faktisch ausgesetzt], bevor es | |
richtig losging. Die Bundesregierung hat die Hoffnung auf ein Inkrafttreten | |
aber noch nicht aufgegeben. | |
Doch welches Gericht wird entscheiden? In Karlsruhe liegen zahlreiche | |
Verfassungsbeschwerden und in Luxemburg liegt eine deutsche Richtervorlage. | |
Auch nach dem nun propagierten neuen Modell der Zusammenarbeit liegt es | |
nahe, dass das Bundesverfassungsgericht den Fall dem EuGH zur Entscheidung | |
vorlegt. Dabei kann Karlsruhe durchaus seine polizeifreundlichere Meinung | |
begründen. Das letzte Wort hätte aber der Europäische Gerichtshof. | |
28 Nov 2019 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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