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# taz.de -- Facebooks Like-Button auf Webseiten: EuGH stärkt Verbraucherdatens…
> Kein heimliches Daten sammeln: Der Europäische Gerichtshof will
> Webseiten, die Facebooks Like-Button verwenden, in die Pflicht nehmen.
Bild: Like-Buttons, aber in harmlos
Wer einen „Like-it“-Button von [1][Facebook] auf seine Internetseite
einbaut, ist selbst dafür verantwortlich und kann die Verantwortung nicht
auf das soziale Netzwerk abschieben. Das hat der Europäische Gerichtshof
(EuGH) in Luxemburg entschieden. Die Folgen für Webseitenbetreiber werden
für viele Diskussionen sorgen.
Der Like-it-Button ermöglicht es Besuchern einer Webseite, die eigenen
Facebook-Freunde wohlwollend auf etwas hinzuweisen, zum Beispiel auf eine
schicke Lederjacke. Für die Webseitenbetreiber bringt der Button daher die
Chance, die eigene Reichweite zu erhöhen. Nicht nur ein einzelner Nutzer
sieht die Lederjacke, sondern vielleicht auch eine Vielzahl von Freunden.
Allerdings ist der Like-it-Button von Facebook so konstruiert, dass eine
Vielzahl von Informationen über die Seitenbesucher an Facebook gesandt
werden. Und zwar nicht erst, wenn jemand den Like-it-Button anklickt,
sondern schon beim bloßen Aufrufen der Seite. Auch User ohne
Facebook-Account sind von diesem Datenfluss betroffen. Welche Daten an
Facebook gehen, wissen nicht einmal Datenschützer genau.
Im konkreten Fall hatte das Online-Mode-Angebot Fashion-id.de, das zur
Düsseldorfer Textilkette Peek & Cloppenburg gehört, den Like-it-Button als
Plug-in auf seiner Webseite eingebaut. In einem Musterprozess verklagte die
Verbraucherzentrale NRW die Modeseite 2015 auf Unterlassung. Der Betrieb
des Like-it-Buttons ohne Einwilligung der Seitenbesucher verstoße gegen die
EU-Datenschutz-Richtlinie. Fashion ID sah sich nicht in der Pflicht – die
Verbraucherzentrale solle sich doch an Facebook wenden.
## Besser: die Zwei-Klick-Lösung
Der EuGH, der 2017 vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eingeschaltet
worden war, stellte nun fest, dass Fashion ID durchaus für den
[2][Datenfluss zu Facebook] verantwortlich sei. Es bestehe eine gemeinsame
Verantwortlichkeit mit Facebook, die unterschiedliche Phasen betreffe. Für
den Abfluss der Nutzerdaten zu Facebook sei Fashion ID verantwortlich. Was
Facebook anschließend mit den Daten mache, müsse Facebook verantworten.
Der Streit geht nun mit vielen offenen Fragen wieder an das OLG Düsseldorf
zurück. Dort muss zum Beispiel geklärt werden, ob eine vorherige
Einwilligung der Nutzer erforderlich ist oder ob Fashion ID ein
berechtigtes Interesse hat, die Daten an Facebook weiterzuleiten.
Auf der sicheren Seite sind Webseitenbetreiber, die eine Zwei-Klick-Lösung
nutzen. Mit dem ersten Klick stimmen die Nutzer zu, dass der Like-it-Button
überhaupt aktiviert wird. Erst mit dem zweiten Klick kann er dann genutzt
werden.
29 Jul 2019
## LINKS
[1] /Schwerpunkt-Facebook/!t5009279/
[2] /Datenschutz-bei-Facebook/!5591986
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Meta
Datenschutz
Social Media
Verbraucherschutz
EU-Recht
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