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# taz.de -- Streit über Pädophilie-Bericht: Volker Beck gegen Spiegel online
> Der Grünen-Politiker will, dass ein alter Text von ihm nur mit
> Distanzierung verbreitet wird. Jetzt muss der BGH entscheiden.
Bild: Volker Beck im Februar 2015
Karlsruhe taz| Nun muss der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Der
Grünen-Bundestagsabgeordnete Volker Beck will verhindern, dass Spiegel
Online einen alten Text, in dem Beck die Entkrimininalisierung von
einvernehmlichem Sex mit Kindern forderte, unverändert auf die Spiegel
Online-Homepage stellt. Das verstoße gegen Becks
„Urheberpersönlichkeitrsecht“.
Beck hatte 1988 in dem Sammelband „Der pädosexuelle Komplex“ einen Beitrag
veröffentlicht. Darin forderte er die teilweise Entkriminalisierung von
gewaltfreiem Sex mit Kindern. Er plädierte dabei für eine Abkehr von der
noch radikaleren Forderung einer völligen Entkriminalisierung, die damals
in der Schwulenszene tonangebend war. Aber auch Beck ging damals davon aus,
dass einvernehmlicher Sex mit Kindern eher harmlos sei. Ab 1993
distanzierte sich Beck von dieser Position und bezeichnet sie heute als
„abwegigen Stuss“ und „großen Fehler“.
[1][Vor der Bundestagswahl 2013 wurde Beck sein alter Text vorgehalten.]
Statt sich einfach nur erneut zu distanzieren, betonte Beck, der
Buchherausgeber habe seinen Text damals gegen seinen Willen verändert.
Allerdings fand ein Wissenschaftler alsbald das Originalmanuskript in einem
Archiv der Grünen. Und es stellte sich heraus, dass der Herausgeber nur
drei relativ geringe Änderungen vorgenommen hatte.
Darüber berichtete Spiegel Online im September 2013 unter der Überschrift
„Volker Beck täuschte Öffentlichkeit über Pädophilie-Text“ und verlinkte
auf die beiden Texte, auch auf das bisher unveröffentlichte
Schreibmaschinenmanuskript. Beck ließ Spiegel Online abmahnen. Sein Text
sei urheberrechtlich geschützt und dürfe in dieser Form nicht ohne seinen
Willen verbreitet werden. Er hatte damit Erfolg beim Landgericht Berlin und
auch beim Berliner Kammergericht. Spiegel Online ging aber in Revision zum
BGH und berief sich auf die Pressefreiheit.
## Durch Zitatrecht gedeckt
„Das Urheberrecht ist nicht für die postfaktische Selbstdarstellung von
Politikern da“, argumentierte Thomas Winter, der Spiegel Online-Anwalt bei
der mündlichen Verhandlung an diesem Donnerstag. Die Veröffentlichung des
Manuskripts sei durch das Zitatrecht gedeckt. Ausnahmsweise könne hier als
Zitat der volle Text veröffentlicht werden, weil sich nur so überprüfen
lasse, wie groß die Übereinstimmung zwischen Becks Manuskript und dem
veröffentlichten Beitrag war.
Volker Beck war persönlich nach Karlsruhe gekommen und versuchte den
Eindruck zu kontern, er wolle etwas unter den Teppich kehren. Vielmehr habe
er selbst das Manuskript [2][auf seiner Webseite] www.volkerbeck.de
veröffentlicht. Allerdings ist bei dieser Veröffentlichung quer über jeder
Manuskript-Seite in großer grauer Schrift ein Vermerk angebracht: „ICH
DISTANZIERE MICH VON DIESEM BEITRAG. VOLKER BECK“.
Ihm gehe es allein darum, dass niemand das Manuskript ohne diese
Distanzierung verbreiten können soll, sagte Beck. Das unveränderte
Spiegel-pdf könnte sonst schnell auf Hass-Internetseiten landen, wo der
Eindruck erweckt würde, dass er auch heute noch solche Positionen vertrete.
Der BGH ließ noch nicht erkennen, ob er für Beck oder für Spiegel Online
entscheiden wird. Ein Urteil wird erst nach dem 1. Juni verkündet. An
diesem Tag will das oberste deutsche Zivilgericht entscheiden, ob die
Bundesregierung die Veröffentlichung von diplomatischen Berichten über
Afghanistan auf der Webseite www.derwesten.de verhindern konnte. Auch die
Bundesregierung hatte sich dabei auf ihr Urheberrecht berufen. Der BGH
sieht offensichtlich Zusammenhänge zwischen beiden Fällen.
11 May 2017
## LINKS
[1] /Vorwuerfe-gegen-Gruenen-Volker-Beck/!5058670
[2] http://www.volkerbeck.de/
## AUTOREN
Christian Rath
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