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# taz.de -- Nach Äußerungen zum Shoah-Gedenken: Mehrere Anzeigen gegen Höcke
> Hat der AfDler NS-Verbrechen verharmlost? Ja, sagen SPDler und Linke und
> werfen ihm Volksverhetzung vor. Durchkommen werden sie damit nicht.
Bild: Es mag furchtbar sein, was er fordert – ein Volksverhetzer ist Björn H…
Freiburg taz | Mehrere Bundestagsabgeordnete haben Björn Höcke inzwischen
angezeigt. Der erste war Diether Dehm von der Linken, es folgten seine
Fraktionsvorsitzenden Sarah Wagenknecht und Dietmar Bartsch sowie die
SPD-Frau Michaela Engelmeier.
Alle werfen Höcke „Volksverhetzung“ vor. Als „Volksverhetzung“ werden …
Strafgesetzbuch (§ 130) mehrere Delikte zusammengefasst. Bei der
klassischen Volksverhetzung geht es um die Aufstachelung zum Hass gegen
bestimmte Bevölkerungsgruppen und die Verletzung der Menschenwürde durch
Beschimpfung bestimmter Gruppen.
Seit 1994 wird als Volksverhetzung auch bestraft, wenn der Holocaust
geleugnet, gebilligt oder verharmlost wird. Seit 2005 ist darüber hinaus
jede Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der NS-Herrschaft
strafbar. Schutzgut ist stets der „öffentliche Frieden“.
Diether Dehm erkennt in Höckes Rede gleich zweifach eine Volksverhetzung.
Zum einen rufe Höcke zum Hass gegen alle auf, die die antifaschistische
Erinnerungskultur bewahren wollen. Zum anderen verharmlose Höcke die
NS-Verbrechen. „Wer eine erinnerungspolitische Wende um 180 Grad fordert
und nur noch das Schöne, Große und Gute der deutschen Geschichte zeigen
will, der will logischerweise zugleich die NS-Verbrechen ausblenden und
verdrängen“, erklärte Dehm auf Nachfrage.
Juristisch wird er damit wohl nicht durchkommen. Höckes Rede enthält zwar
massive Kritik an der deutschen Erinnerungskultur, aber keine Aufrufe zum
Hass gegen einzelne Personen oder Gruppen. Es kommt nicht darauf an, was
Höcke denkt, sondern was er gesagt hat.
Auch eine Verharmlosung der NS-Verbrechen im strafrechtlichen Sinne liegt
nicht vor. Höcke bestreitet nicht die Zahl der Todesopfer oder die Qualität
des Völkermords. Er will nur nicht mehr daran erinnern.
Das Bundesverfassungsgericht hat 1999 in seinem Wunsiedel-Beschluss den
Volksverhetzungsparagrafen geprüft und dabei eine zurückhaltende Auslegung
gefordert. Die mögliche Konfrontation mit „beunruhigenden Meinungen“ gehö…
zum freiheitlichen Staat, so die Richter des Ersten Senats. Der Schutz vor
einer „Vergiftung des geistigen Klimas“, so heiß es weiter, sei ebenso
wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung
ihres Rechtsbewusstseins durch eine „offenkundig falsche Interpretation der
Geschichte“.
19 Jan 2017
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt AfD
Holocaust
Schwerpunkt Nationalsozialismus
Björn Höcke
Holocaust-Mahnmal
Volksverhetzung
Shoa
NS-Straftäter
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