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# taz.de -- Kommentar Ceta-Zusatzerklärung: Mehr als nur eine PR-Broschüre
> Die EU und Kanada haben sich auf eine Erklärung zu Ceta geeinigt. Sie
> wird bei der Auslegung des Abkommens maßgeblich sein.
Bild: Ob die „interpretative Erklärung“ die Kritiker beschwichtigt? Protes…
Ceta ist noch lange nicht beschlossen. Am 18. Oktober wollen die
EU-Regierungen im Ministerrat dem Freihandelsabkommen mit Kanada zustimmen
und die vorläufige Anwendung beschließen. Erst 2017 soll das Europäische
Parlament abstimmen und erst dann kann Ceta in Kraft treten. Zunächst ohne
Investitionsschutz. Der kann wiederum erst wirksam werden, wenn alle
nationalen Parlamente der EU-Staaten das Abkommen ratifiziert haben.
Das sind noch ziemlich viele Hürden. Und angesichts der weit verbreiteten
Skepsis, ob Ceta hierzulande die Demokratie aushöhlt oder soziale und
ökologische Standards unterläuft, tun die Regierungen gut daran,
zusätzliche Garantien zu geben.
[1][Die nun bekannt gewordene „Gemeinsame interpretative Erklärung“] greift
viele Punkte der Kritiker auf. Versprochen wird, dass die Politik auch
weiter die Wirtschaft regulieren kann, dass die transatlantische
Zusammenarbeit der Parlamente freiwillig bleibt, dass privatisierte
Bereiche der Daseinsvorsorge später wieder verstaatlicht werden können.
Es soll auch sichergestellt werden, dass US-Briefkastenfirmen in Kanada das
Abkommen nicht nutzen können, dass Kanada alle acht arbeitsrechtlichen
ILO-Kernkonventionen ratifizieren wird, dass Tarifklauseln bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge zulässig bleiben und dass beide Seiten ihre eigenen
ökologischen Standards behalten können.
Damit wurde eine Menge umstrittener Punkte in ziemlich eindeutiger Form
angesprochen – auch wenn es zum Beispiel noch deutlicher gewesen wäre, das
in der EU geltende Vorsorgeprinzip ausdrücklich zu erwähnen.
Die Gemeinsame Erklärung ist zwar kein verbindlicher Vertrag. Aber sie ist
doch eine verbindliche Interpretation des Vertrags. Die Erklärung kann Ceta
zwar nicht ändern, aber bei Unklarheiten wird sie für die Auslegung des
Handelsabkommens maßgeblich sein.
Die Vermeidung sämtlicher unbestimmter Rechtsbegriffe ist in einem Abkommen
nicht möglich. Dass Investoren bei indirekter Enteignung durch
unverhältnismäßige Gesetze Entschädigung verlangen können, klingt zwar wie
ein Einfallstor für Investorenklagen. Aber nicht anders ist die Rechtslage
in Deutschland. Es sei daran erinnert, [2][dass die Atomkonzerne beim
Bundesverfassungsgericht gegen den aus ihrer Sicht unnötigen Atomausstieg
geklagt haben] und die Klage noch nicht entschieden ist.
Als Hauptkritikpunkt bleibt, dass kanadische Investoren in Europa einen
Sonderklageweg bekommen, den einheimische Unternehmen nicht haben – und
umgekehrt. Insoweit ist die Aussage der gemeinsamen Erklärung, dass
ausländische Investoren nicht bevorzugt werden, falsch. Ein solches
Versprechen, das man nicht nicht halten kann, ist ein Eigentor, und
verringert in der öffentlichen Wahrnehmung natürlich auch die
Glaubwürdigkeit der übrigen Versprechen.
7 Oct 2016
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## AUTOREN
Christian Rath
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