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# taz.de -- Speicherung von IP-Adressen: Dämpfer für den Datenschutz
> Webseitenbetreiber dürfen weiter die IP-Adressen ihrer Kunden
> aufbewahren. Ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofs gibt sein Okay.
Bild: Was da alles an privaten Daten durchgeht
Karlsruhe taz | Deutschland darf Webseitenbetreibern die Speicherung von
IP-Adressen nicht generell verbieten. Zu diesem Schluss kommt Generalanwalt
Manuel Campos Sanchez-Bordona in seinem Gutachten für den Europäischen
Gerichtshof (EuGH). Die Frage betrifft alle Webseitenbetreiber.
Derzeit speichern die meisten Internetseiteninhaber für eigene Zwecke die
IP-Adressen ihrer Nutzer. Sie wollen damit zum Beispiel die Seiten gegen
Hacker-Angriffe schützen. Um Straftaten aufzuklären, kann die Polizei die
IP-Adressen jedoch herausverlangen. Durch Abfrage bei den Internetfirmen
kann die Polizei dann die IP-Adresse dem Inhaber des Internetanschlusses
zurechnen. Mit der geplanten Vorratsdatenspeicherung wird dies zehn Wochen
lang möglich sein.
Der Kieler Piraten-Abgeordnete Patrick Breyer will erreichen, dass
Webseitenbetreiber die IP-Adressen der Nutzer nicht mehr speichern. Er
glaubt, dass die Speicherung von IP-Adressen einschüchternde Wirkung hat
und das unbeschwerte anonyme Surfen im Internet behindert. Breyer hat
deshalb die Bundesregierung verklagt, weil auch viele Ministerien auf ihren
Seiten IP-Adressen speichern. Der Streit betrifft aber auch die Webseiten
aller Unternehmen und Privatpersonen.
Breyer berief sich auf das deutsche Telemediengesetz. Danach sind
personenbezogene Daten der Nutzer nach Abschluss der Verbindung zu löschen,
wenn sie nicht für eine Abrechnung benötigt werden – was aber beim Besuch
von Webseiten meist nicht der Fall ist. Die Bundesregierung argumentierte,
die IP-Adressen (etwa 217.238.19.37) seien gar nicht personenbezogen, da
sie bei jeder Einwahl ins Internet neu vergeben werden.
Der Streit ging bis zum Bundesgerichtshof, der den Fall 2014 dem EuGH
vorlegte, damit dieser das deutsche Gesetz im Lichte der
EU-Datenschutz-Richtlinie von 1995 auslege. Zur Vorbereitung des
EuGH-Urteils hat nun Generalanwalt Campos Sanchez-Bordona seinen
Schlussantrag veröffentlicht.
Dabei gab der Generalanwalt dem Piraten Breyer nur teilweise recht. Die
IP-Adressen seien zwar personenbezogen, weil sie mit Hilfe der
Internetprovider einem Anschlussinhaber zugerechnet werden können.
Allerdings sei das deutsche Telemediengesetz zu „restriktiv“. Die
EU-Richtlinie erlaube auch bei einem „berechtigten Interesse“, Daten zu
speichern. Das müsse auch für Webseitenbetreiber gelten. Das deutsche
Gesetz müsse erweiternd ausgelegt werden, so der Generalanwalt. Der BGH
müsse zwischen Breyers Grundrechten und den Interessen der Webseiteninhaber
abwägen. Wie, das blieb offen.
Ob der EuGH der Empfehlung des Generalanwalts folgt, wird sich in einigen
Monaten zeigen. Patrick Breyer hofft, dass der EuGH strenger ist.
13 May 2016
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Datenschutz
Internet
Schwerpunkt Überwachung
Europäischer Gerichtshof
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