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# taz.de -- Gutachten zur Vorratsdatenspeicherung: Die katalogisierte Bevölker…
> Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs fordert eine strenge
> Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Diese sollen nationale Gerichte
> vornehmen.
Bild: Da gehen sie durch, die vielen Daten. Und am Ende sind wir alle katalogis…
Luxemburg taz | Vorratsdatenspeicherungen verstoßen nicht generell gegen
EU-Recht. Zu diesem Schluss kam der unabhängige Generalanwalt Henrik
Saugmansgaard Oe in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
(EuGH). Das Verfahren hat auch Bedeutung für die Rechtslage in Deutschland.
Das EuGH-Verfahren betrifft Gesetze aus Schweden und Großbritannien. Es
wird aber europaweit genau beobachtet, weil die EuGH-Richter 2014 die
EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für unverhältnismäßig und damit
für ungültig erklärten. Seitdem hat die EU keine neue Richtlinie
eingeführt. In den meisten EU-Staaten werden aber die Telefon- und
Internet-Verkehrsdaten immer noch anlasslos auf Vorrat gespeichert. In
Deutschland wurde Ende 2015 die Wiedereinführung beschlossen.
Der EuGH muss nun aufgrund von Richtervorlagen prüfen, ob die schwedischen
und britischen Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung mit EU-Recht vereinbar
sind. Maßstab ist EU-Richtlinie zum Datenschutz in der elektronischen
Kommunikation von 2002.
Der Generalanwalt legte jetzt sein Gutachten vor, das das EuGH-Urteil
vorbereitet. Er erklärte, dass es im EU-Recht kein generelles Verbot von
Vorratsdatenspeicherungen gebe. Allerdings müssten die meisten der 2014
aufgestellten EuGH-Vorgaben auch bei nationalen Gesetzen beachtet werden.
So dürften die Daten nur zur Aufklärung schwerer Kriminalität genutzt
werden. Vorab müsse ein Gericht den Abruf genehmigen. Dabei müsse auch nach
Art der Daten differenziert werden.
Die schwedischen und britischen Gesetze müssen wohl nachgebessert werden.
Für das deutsche Gesetz sind die Vorgaben aber wohl machbar. Der Abruf der
Daten ist in Deutschland auf schwere Kriminalität beschränkt, es gibt einen
Richtervorbehalt. Und die Standortdaten von Handys werden kürzer (vier
Wochen) als die Telefon- und Internet-Verkehrsdaten (zehn Wochen)
gespeichert. Email-Daten werden gar nicht mehr erfasst.
Relevanter für Deutschland ist die Forderung von Saugmansgaard Oe nach
einer strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Schließlich werde hier die
gesamte Bevölkerung „katalogisiert“. Er selbst will diese politisch heikle
Prüfung allerdings nicht vornehmen, sondern sie den nationalen Gerichten
überlassen.
Der EuGH wird erst im Herbst entscheiden. In hochpolitischen Verfahren wie
diesem sind die Anträge des Generalanwalts nur ein vager Anhaltspunkt für
das spätere EuGH-Urteil.
Az.: C-203/15 u.a.
19 Jul 2016
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Überwachung
Großbritannien
Europäischer Gerichtshof
Vorratsdatenspeicherung
Schweden
Biometrie
FDP
Funkzellenabfrage
Datenschutz
Datenschutz
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