| # taz.de -- Analyse FDLR-Urteil: Ein Urteil voller Widersprüche | |
| > Die Richter erklären die FDLR zur terroristischen Vereinigung. | |
| > „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ habe sie aber nicht begangen. | |
| Bild: Die aktuelle deutsche Strafprozessordnung taugt nicht für die Aufklärun… | |
| Wirklich stimmig ist das Urteil nicht, das der 5. Strafsenat des OLG | |
| Stuttgart am Montag zum Abschluss eines der längsten und teuersten Prozesse | |
| der deutschen Rechtsgeschichte ein in sich nicht wirklich stimmiges Urteil | |
| [1][gefällt hat]. Der Senat unter Vorsitz von Richter Jürgen Hettich sprach | |
| die beiden in Deutschland lebenden politischen Führer der im Kongo | |
| kämpfenden ruandischen Hutu-Miliz FDLR (Demokratische Kräftezur Befreiung | |
| Ruandas) zwar wegen „Rädelsführerschaft einer terroristischen Vereinigung“ | |
| schuldig. | |
| Aber anders als von der Anklage gefordert und von | |
| Menschenrechtsorganisationen erhofft, gab es keine Verurteilung von | |
| FDLR-Präsident Ignace Muwarnashyaka als Vorgesetzter seiner Truppen, die | |
| Kriegsverbrechen im Osten der Demokratischen Republik Kongo verübt haben – | |
| die sogenannte „Vorgesetztenverantwortlichkeit“, Grundlage aller | |
| internationalen Kriegsverbrechertribunale. Und der 1. FDLR-Vizepräsident | |
| Straton Musoni verließ das Gericht als freier Mann, weil er seine | |
| Haftstrafe von acht Jahren bereits zu mehr als zwei Dritteln in der | |
| Untersuchungshaft abgesessen hat. | |
| Was die über vier Jahre lang in Stuttgart durchleuchteten Verbrechen der | |
| FDLR im Kongo angeht, waren die Richter eindeutig in ihrem Urteil. Es | |
| bestehe kein Zweifel daran, dass FDLR-Truppen im Jahr 2009 in den | |
| ostkongolesischen Dörfern Mianga, Busurungi, Ciriba und Manje Zivilisten | |
| ermordet hätten, führte Richter Hettich aus und folgte bei der Beschreibung | |
| des Tatgeschehens weitgehend dem Vortrag der Anklage. Dass weitere in der | |
| Anklage genannte Orte nicht mehr behandelt würden, sei allein eine | |
| Zeitfrage geweseen: Man habe zwei Drittel des Verfahrensstoffs ausscheiden | |
| müssen, um überhaupt zum Ende zu kommen – sonst hätte es „locker vier | |
| weitere Jahre“ gehen können, sagte er. | |
| Die FDLR habe, als Kongos Regierung im Jahr 2009 gegen sie in den Krieg | |
| zog, kongolesische Zivilisten, die mit Kongos Armee zusammenarbeitete, als | |
| Feinde behandelt: ihre Kämpfer hätten nachts Dörfer angegriffen, in denen | |
| kongolesisches Militär stationiert war; sie seien in die Häuser | |
| eingedrungen, hätten die Bewohner mit Hieb- und Stichwaffen getötet oder | |
| lebendig in ihren Hütten verbrannt und ihr Güter geplündert. | |
| ## Zivilisten nicht „primäres Objekt“ | |
| „Nachts im Dunkeln mit automatischen Gewehren auf menschliche Ziele feuern, | |
| ohne zu unterscheiden, ob es Soldaten oder Zivilisten sind“, sei nach VStGB | |
| §8.1.1 strafbar (“Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder | |
| nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären | |
| Völkerrecht zu schützende Person tötet“). | |
| Die Schutzbehauptung ehemaliger FDLR-Kämpfer, die als Zeugen vor Gericht | |
| erläutert hatten, Munition könne nicht zwischen Soldaten und Zivilisten | |
| unterscheiden, wischte der Vorsitzende beiseite: „Es ist nicht Aufgabe der | |
| Munition, zwischen Zivilisten und Soldaten zu unterscheiden, sondern das | |
| ist Aufgabe des die Schüsse abgebenden Soldaten.“ | |
| Aber, so der Richter weiter: Nicht die Zivilbevölkerung sei „primäres | |
| Objekt“ dieser Angriffe gewesen, sondern die Soldaten in den fraglichen | |
| Dörfern. Der „zivile Charakter“ der angegriffenen Gruppe müsse klar | |
| überwiegen, damit die Angriffe als „ausgedehnter und systematischer | |
| Angriffauf die Zivilbevölkerung gewertet und damit zu „Verbrechen gegen die | |
| Menschlichkeit“ erklärt werden könnten. Dies sei hier höchstens bei der | |
| Systematik der Fall, aber ansonsten nicht: man könne nicht feststellen, | |
| „dass in den fünf angegriffenen Dörfern der zivile Charakter überwog“, da | |
| die kongolesische Armee FARDC mitten in den Dörfern mit schweren Waffen | |
| stationiert gewesen sei. Also komme VStGB §7 über „Verbrechen gegen die | |
| Menschlichkeit“ nicht zur Anwendung,sondern lediglich §8 über | |
| „Kriegsverbrechen“. | |
| Bei der Schilderung des Tatgeschehens hatte der Richter zuvor allerdings | |
| ausgeführt, dass bei den Angriffen der FDLR die kongolesischen | |
| Armeesoldaten immer schnell die Flucht ergriffen hätten und sich die FDLR | |
| danach die Zivilbevölkerung vorgenommen habe. Zum schwersten in der Ankalge | |
| genannten Angriff, der Zerstörung des Dorfes Busurungi in der Nacht zum 10. | |
| Mai 2009 mit mindestens 96 Toten, hatte er gesagt, es bestehe „kein | |
| vernünftiger Zweifel, dass die Soldaten den Befehl hatten, die Siedlung in | |
| Brand zu setzen“ und die Zivilisten seien „keine Kollateralschäden“ | |
| gewesen, sondern seien „gezielt angegriffen“ worden. | |
| ## Kein Befehl zur „humanitären Katastrophe“ | |
| Der Senat hält es nicht für erwiesen, dass es einen allgemeinen Befehl an | |
| die FDLR-Einheiten gab, eine „humanitäre Katastrophe“ anzurichten – der | |
| berüchtigte „Annex 18“ zu einem UN-Bericht aus dem Jahr 2009, der ein | |
| wichtiges Thema in der Verhandlung gewesen war. Die Anklage hatte gesagt, | |
| dieser Befehl sei der Beweis dafür, dass die oberste Führung – also auch | |
| Präsident Murwanashyaka als Oberbefehlshaber der FDLR-Streitkräfte – eine | |
| gezielte Strategie angeordnet hätten, Zivilisten zu töten. Die Verteidigung | |
| hatte bestritten, dass es diesen Befehl je gegeben hätte. Befragte | |
| ehemalige FDLR-Kämpfer hatten sich dazu unterschiedlich geäußert. | |
| „Mehrere Zeugen haben ihn bestätigt“, so der Richter jetzt dazu. „Aber d… | |
| er Grundlage für Angriffe auf zivile Dörfer gewesen wäre, um eine | |
| humanitäre Katastrophe auszulösen, wurde so von keinem er Zeugen | |
| geschildert.“ Vielmehr seien die FDLR-Angriffe auf einzelne Dörfer immer | |
| eine Reaktion auf vorherige Angriffe der kongolesischen Armee FARDC aus | |
| diesen Dörfern heraus gewesen – sogenannte „Strafoperationen“ (opératio… | |
| punitives). Dabei sei die Zivilbevölkerung in diesen Dörfern als Feind | |
| behandelt worden. Dass die Regelwerke der FDLR-Armee Straftaten an | |
| Zivilisten verbieten, sei unerheblich: „Entscheidend ist die tatsächliche | |
| Umsetzung dieses Regelwerks.“ | |
| ## Systematische Plünderungen | |
| Es gab auch eine systematische Strategie der FDLR, die kongolesische | |
| Zivilbevölkerung in den nicht von ihr kontrollierten Gebieten | |
| auszuplündern, um sich dadurch selbst zu versorgen – mit Lebensmitteln oder | |
| mit Waren, die für Geld verkauft werden konnten, um sich damit Medikamente, | |
| Büromaterial und andere Dinge zu besorgen. Die Beute sei nach festen | |
| Schlüsseln verteilt worden., die plündernden Soldaten hätten die Beute | |
| abgeben müssen. | |
| Diese „Verpflegungsoperationen“ (opérations de ravitaillement) habe es ab | |
| 1998 gegeben und seien „planvoll und auf Befehl der Armeeführung“ | |
| durchgeführt worden; dies sei „in den Köpfen der Soldaten verankert“. | |
| ## Murwanashyaka kein Befehlshaber | |
| Es sei nicht belegt, dass FDLR-Präsident Ignace Murwanashyaka – ein in | |
| Deutschland lebender Politiker – die Soldaten seiner Miliz daran hätte | |
| hindern können, diese Verbrechen zu begehen. Murwanashyaka habe zwar von | |
| den Verbrechen gewusst und sie gebilligt, aber ihm „fehlt es an Kontrolle | |
| im Sinne einer Tatverhinderungsmacht“, so die Richter. Daher sei er nicht | |
| als Vorgesetzter zu verurteilen, also wie ein Täter nach VStGB §4.1: „Ein | |
| militärischer Befehlshaber oder ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, | |
| seinen Untergebenen daran zu hindern, eine Tat nach diesem Gesetz zu | |
| begehen, wird wie ein Täter der von dem Untergebenen begangenen Tat | |
| bestraft.“ Der Senat habe „erhebliche Zweifel“, dass Murwanashyaka dazu d… | |
| „faktisch ausübbare Möglichkeit, Anweisungen zu erteilen und auch | |
| duchzusetzen“gehabt habe. | |
| Daher sei er lediglich wegen „Beihilfe“ hzu verurteilen. Dies sei | |
| einerseits physische Beihilfe, durch da Besorgenvon Telefoneinheiten für | |
| Satellitentelefone, und auch „psychische Beihilfe“, die „durch Bestärkung | |
| des Tatentschlusses“ wirksam geworden sei, so die etwas bemüht wirkende | |
| Begründung. Murwanashyaka habe sich vor allem damit beschäftigt, die Taten | |
| der FDLR zu verschleiern und wider besseres Wissen zu dementieren, und dass | |
| er in Europa lebte und dort Interviews gab, habe die Moral der Truppe im | |
| Kongo gehoben. | |
| ## FDLR „terroristische Vereinigung“ | |
| Eindeutig hingegen sei der Charakter der FDLR als terroristische | |
| Vereinigung und die Verurteilung der beiden Angeklagten als Rädelsführer | |
| aufgrund ihrer Position als die beiden höchsten politischen Führer der | |
| Organisation. Deswegen bekommt Präsident Ignace Murwanashyaka 13 Jahre | |
| Haft, der 1. Vizepräsident Straton Musoni 8 Jahre; nachdem letzterer | |
| bereits knapp sechs Jahre in Untersuchungshaft gesessen hat, gilt diese | |
| Strafe als zu mehr als zwei Dritteln abgesessen, also als verbüßt, und der | |
| Haftbefehl gegen ihn wurde aufgehoben. | |
| Die „Zwecke und Tätigkeit“ der FDLR seien im Tatzeitraum 2008-09, aber | |
| wahrscheinlich schon seit der Gründung der Miliz im Jahr 2000, darauf | |
| ausgerichtet, „Kriegsverbrechen zum Nachteil der kongolesischen | |
| Zivilbevölkerung“ zu begehen, um ihr politisches Ziel der Machtübernahme in | |
| Ruanda zu erreichen, so das Gericht. Anders als von der Verteidigung | |
| vorgebracht, müsse das terroristische Ziel nicht das alleinige Ziel einer | |
| Organisation sein, damit diese als terroristische Vereinigung im Sinne des | |
| Strafgesetzbuches gelte; es reiche, wenn die terroristischen Taten dem | |
| eigentlichen Ziel hälfen, und es genüge auch, dass es den Mitgliedern der | |
| Organisation bewusst ist, dass es „bei der Verfolgung ihrer Pläne zu | |
| terroristischen Taten kommen kann“. | |
| ## Widersprüche und Selbstkritik | |
| Der Richter räumte ein, dass zwischen der Verurteilung als „Rädelsführer“ | |
| und der wegen „Beihilfe zu Kriegsverbrechen“ ein Widerspruch bestünde – | |
| fast eine förmliche Einladung, Revision einzulegen. Murwanashyakas | |
| Verteidigerin Ricarda Lang sagte der taz nach dem Ende der Verhandlung, sie | |
| habe bereits Revision eingelegt. Der nicht besonders zufrieden wirkende | |
| Bundesanwalt Christian Ritscher sagte, man werde das Urteil „erstmal in | |
| Ruhe analysieren“. Der verurteilte, aber freigelassene FDLR-Vize Straton | |
| Musoni erklärte gegenüber der taz, sein vor drei Jahren ausgesprochener | |
| Rücktritt von seinem FDLR-Amt und sein Austritt aus der FDLR sei | |
| „endgültig“. | |
| Der Stuttgarter Senat scheint mit dem Prozess nicht wirklich zufrieden zu | |
| sein. In der Einleitung seiner Urteilsbegründung übte der Vorsitzende | |
| Richter scharfe Kritik am Verlauf der Hauptverhandlung, die am 4. Mai 2011 | |
| begonnen und über vier Jahre gedauert hatte. Die Aufklärung von Straftaten | |
| 6000 Kilometer weit weg mit aufwendigen Ermittlungen und | |
| Rechtshilfsersuchen und einer extrem komplexen Beweisaufnahme sei schon | |
| sehr schwierig gewesen. Das Verhalten der Parteien sei zum Teil „unsäglich“ | |
| gewesen, das Verfahren sei „mehrmals kurz davor, zu platzen“ gewesen. | |
| „Ein solches Mammutverfahren ist mit den Mitteln der Strafprozessordnung | |
| nicht in Griff zu bekommen“, sagte Hettich und erklärte, seine eigene | |
| Bilanz der Verhandlung sei in vier Worten zusammenzufassen: „So geht es | |
| nicht!“ | |
| 28 Sep 2015 | |
| ## LINKS | |
| [1] /Urteil-im-FDLR-Prozess-in-Stuttgart/!5236145/ | |
| ## AUTOREN | |
| Dominic Johnson | |
| ## TAGS | |
| Hutu-Miliz FDLR | |
| Hutu | |
| Schwerpunkt Kongo-Kriegsverbrecherprozess | |
| Ruanda-Völkermordprozess | |
| FDLR | |
| FDLR | |
| Kongo | |
| FDLR-Rebellen | |
| Lesestück Meinung und Analyse | |
| Hutu-Miliz FDLR | |
| Schwerpunkt Völkermord in Ruanda | |
| Kongo | |
| Hutu-Miliz FDLR | |
| FDLR | |
| Ruanda | |
| Schwerpunkt Kongo-Kriegsverbrecherprozess | |
| Kongo | |
| ## ARTIKEL ZUM THEMA | |
| Kongo-Kriegsverbrecherprozess am BGH: Beihilfe? Nicht nachgewiesen | |
| Der Bundesgerichtshof entlastet den in Deutschland inhaftierten Präsidenten | |
| der FDLR-Miliz, nicht aber seine Truppe selbst. | |
| Verfügung aus Stuttgart: Ex-FDLR-Führer muss ausreisen | |
| Der frühere Vizepräsident der FDLR-Miliz, der Ruander Straton Musoni, darf | |
| einem Bericht zufolge nicht länger in Deutschland bleiben. | |
| FDLR-Unterstützerprozess in Stuttgart: Bewährungsstrafe für Exilruander | |
| Er unterstützte den Führer der ruandischen Hutu-Miliz FDLR mit Geld und | |
| Beratung. Dafür wird Eric B. schuldig gesprochen, in Haft muss er nicht. | |
| FDLR-Unterstützerprozess in Stuttgart: Harte Vorwürfe gegen Exilruander | |
| Ein Software-Ingenieur aus Ruanda, der im Exil lebt, steht seit Montag in | |
| Stuttgart vor Gericht, weil er die Webseite der Hutu-Miliz FDLR betreute. | |
| Hutu-Miliz FDLR im Kongo: Es grassiert der Spaltpilz | |
| Seit dem Wochenende kämpfen beide Fraktionen der ruandischen Hutu-Miliz im | |
| Ostkongo gegeneinander. Die lokale Bevölkerung ist in Panik. | |
| Buch über ruandischen Kriegsverbrecher: Blinder Fleck Afrika | |
| Aus dem deutschen Asyl heraus befehligte Ignace Murwanashyaka seine Truppen | |
| im Kongo. Die Behörden merkten lange nichts. | |
| Hutu-Miliz im Kongo: FDLR verliert Topkommandeur | |
| Der Stabschef Leopold Mujyambere wurde von Kongos Geheimdienst | |
| festgenommen. Zuvor hatte die Miliz mehrere Ortschaften angegriffen. | |
| Kolumne Afrobeat: Tücken der Wahrheitsfindung | |
| Das UN-Ruanda-Völkermordtribunal schließt nach über 20 Jahren. Eine | |
| vollständige Aufarbeitung des Genozids an den Tutsi steht jedoch noch aus. | |
| Kongo sucht Hilfe im Nachbarland Ruanda: Die Hutu-Miliz steht unter Druck | |
| Nach dem Urteil gegen die FDLR deutet sich ein Bündnis zwischen Kongo und | |
| Ruanda an. Sie wollen gemeinsam gegen die Hutu-Miliz vorgehen. | |
| Kommentar FDLR-Prozess: Ein Richter ruft um Hilfe | |
| In Stuttgart wurden die zwei Führer der ruandischen Hutu-Miliz FDLR wegen | |
| Gräueltaten im Ausland verurteilt. Die Urteile sind kurios. | |
| Urteil im FDLR-Prozess in Stuttgart: Haft für den Präsidenten | |
| Der Präsident der im Kongo kämpfenden ruandischen Hutu-Miliz FDLR muss im | |
| Gefängnis bleiben. Sein Vize kommt voraussichtlich frei. | |
| FDLR-Prozess in Stuttgart: Die Opfer bleiben anonym | |
| Ist die Führung der FDLR für Kriegsverbrechen verantwortlich? Jetzt soll | |
| das Urteil gegen den Ex-Chef der ruandischen Hutu-Miliz fallen. | |
| 318. Tag FDLR-Kriegsverbrecherprozess: Zum Abschluss Tränen | |
| Das Schlusswort des 1. FDLR-Vizepräsidenten Straton Musoni verbindet | |
| Erinnerungen mit Rechtfertigungen. Er hat nichts falsch gemacht, sagt er. | |
| UN-Mission im Kongo: Keine Milizen mehr füttern | |
| Die UN-Mission will die Versorgung demobilisierter Rebellen beenden. Das | |
| sei Aufgabe der Regierung. Die Hutu-Miliz FDLR ist empört. |