# taz.de -- EuGH-Urteil zu Asylbewerbern: Poröse Drittstaatenregelung | |
> Flüchtlinge dürfen nicht in für sie unsichere EU-Länder abgeschoben | |
> werden, bestätigt der Europäische Gerichtshof – und gibt Alternativen | |
> vor. | |
Bild: Flüchtlinge aus Afghanistan und Iran protestieren in Athen. | |
LUXEMBURG afp | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Status von | |
Asylbewerbern verbessert, die über für sie unsichere EU-Staaten wie | |
Griechenland nach Deutschland eingereist sind. | |
Das Gericht stellte fest, dass Flüchtlinge nicht in Länder zurückgeschickt | |
werden dürfen, in denen ihnen eine „unmenschliche oder erniedrigende | |
Behandlung“ droht. Zwar sind EU-Mitglieder in solchen Fällen weiterhin | |
nicht verpflichtet, Asylanträge zu prüfen. Sie können es aber, oder sie | |
müssen einen anderen Staat ermitteln, der die Prüfung übernimmt, wie der | |
EuGH in einem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Urteil entschied. | |
Dauern diese Ermittlungen jedoch „unangemessen lange“, muss der betroffene | |
Staat den Asylantrag selbst prüfen.(Az. C-4/11). Grundsätzlich gilt in der | |
EU die Regel, dass dasjenige Land für das Asylverfahren verantwortlich ist, | |
das der Flüchting als erstes betreten hat. | |
Im aktuellen Fall war ein Iraner illegal über Griechenland nach Deutschland | |
eingereist. Sein in Hessen gestellter Asylantrag wurde mit der Begründung | |
zurückgewiesen, dass laut geltendem Recht der EU-Staat der Ersteinreise, | |
also Griechenland, dafür zuständig sei. Der Iraner wurde daraufhin nach | |
Griechenland abgeschoben, obwohl ihm dort wegen grundlegender Mängel des | |
Asylverfahrens eine Verletzung seiner Grundrechte oder eine | |
Kettenabschiebung droht. Einem früheren EuGH-Urteil nach ist eine solche | |
Abschiebung deshalb unzulässig. | |
Auf die Klage des Iraners entschied dann das Verwaltungsgericht, dass dem | |
Mann wegen der Bedingungen in Griechenland Flüchtlingsstatus gewährt und | |
sein Asylantrag geprüft werden müsse. Das Hessische Verwaltungsgericht | |
legte den Fall wegen der unklaren Rechtslage dem EuGH vor. Die Luxemburger | |
Richter entschieden nun, dass EU-Mitgliedsstaaten weiterhin nicht | |
verpflichtet sind, solche Fälle selbst zu prüfen. Sie können es aber. Wenn | |
sie dies nicht wollen, sind sie „verpflichtet, einen anderen dafür | |
zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln“. | |
14 Nov 2013 | |
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