| # taz.de -- Fakten zu Sozialleistungen für EU-Bürger: Hartz-IV-Ausschluss, od… | |
| > Die CSU polemisiert und will EU-Bürgern Sozialleistungen in Deutschland | |
| > verweigern. Doch wie ist die Rechtslage? Sechs Fragen und Antworten. | |
| Bild: Männer vor der Bundesagentur für Arbeit in Rendsburg. | |
| Bisher wurde diskutiert, ob die deutsche Gesetzeslage überhaupt mit | |
| EU-Recht vereinbar ist. Jetzt will die CSU die Leistungsausschlüsse sogar | |
| noch ausweiten. Hier ein Blick auf die Rechtslage: | |
| 1. Haben EU-Bürger Anspruch auf deutsche Sozialleistungen? | |
| Grundsätzlich ja. Nach der Richtlinie über die Unionsbürgerschaft von 2004 | |
| haben EU-Bürger in anderen EU-Staaten grundsätzlich Anspruch auf „die | |
| gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats“. Das | |
| gilt auch für Sozialleistungen. | |
| 2. Könnten deutsche Sozialleistungen für EU-Bürger in den ersten drei | |
| Monaten ausgesetzt werden (wie die CSU fordert)? | |
| Generell ist dies nicht möglich. So wäre es zum Beispiel nicht möglich, | |
| EU-Bürgern, die in Deutschland wohnen und gemeldet sind, drei Monate lang | |
| das Kindergeld zu verweigern. | |
| 3. Wann darf man EU-Bürgern Sozialleistungen verweigern? | |
| Wer in Deutschland nicht arbeiten will oder kann (etwa Rentner), darf laut | |
| Unionsbürgerrichtlinie drei Monate lang von der deutschen „Sozialhilfe“ | |
| ausgeschlossen werden. Nach drei Monaten endet für solche Personen aber | |
| auch das Aufenthaltsrecht, wenn sie nicht genügend eigene Mittel zum | |
| Lebensunterhalt in Deutschland haben. | |
| Benötigen sie später Sozialleistungen, darf dies jedoch nicht automatisch | |
| zur Ausweisung führen. Diese EU-Bürger dürfen vor allem dann nicht | |
| ausgewiesen werden, wenn das finanzielle Problem nur vorübergehender Natur | |
| ist. | |
| 3. Was gilt für arbeitssuchende EU-Bürger? | |
| Laut Unionsbürgerrichtlinie haben arbeitssuchende EU-Bürger zwar ein | |
| Aufenthaltsrecht in anderen EU-Staaten, das nicht nach drei Monaten endet. | |
| Ihnen darf aber die „Sozialhilfe“ verweigert werden, solange sie erstmals | |
| Arbeit in diesem Land suchen. Auf diesen Passus stützt sich die 2007 | |
| eingeführte deutsche Regelung im Sozialgesetzbuch II, wonach | |
| arbeitssuchende EU-Bürger generell keine Hartz-IV-Leistungen bekommen. | |
| 4. Warum ist der Hartz-IV-Ausschluss für arbeitssuchende EU-Bürger | |
| umstritten? | |
| Zum einen ist umstritten, ob Hartz-IV-Leistungen überhaupt eine Form der | |
| „Sozialhilfe“ sind. Nur dann wären Leistungsausschlüsse nach EU-Recht | |
| zulässig. Zum anderen wird der „Automatismus“ kritisiert, dass bedürftige | |
| Arbeitssuchende generell kein Hartz IV bekommen können. | |
| Aus dem zweiten Grund hat das Landessozialgericht Essen Ende November den | |
| gesetzlichen Leistungsausschluss für EU-widrig erklärt. Die Frage ist aber | |
| noch nicht endgültig entschieden. Mitte Dezember hat das | |
| Bundessozialgericht den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg um Klärung | |
| gebeten. Dies wird rund eineinhalb Jahre dauern. | |
| 5. Können Arbeitnehmer und Selbständige aus EU-Staaten in Deutschland Hartz | |
| IV bekommen? | |
| Ja. Wenn sie wenig verdienen, können sie mit Hartz IV aufstocken. | |
| 6. Könnten Leistungen für Aufstocker drei Monate lang verweigert werden | |
| (wie die CSU vorschlägt)? | |
| Nein, eine solche Ausnahme für Arbeitnehmer und Selbständige ist im | |
| EU-Recht nicht vorgesehen. Hier gilt die Pflicht zur Gleichbehandlung. | |
| 3 Jan 2014 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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