# taz.de -- Urteil zu Zugangsprovidern: Netzsperren ja – aber bitte präzise | |
> Der Europäische Gerichtshof hält das Blockieren von illegalen Filmseiten | |
> wie kino.to für zulässig. Das dürfe aber legale Angebote nicht | |
> beeinträchtigen. | |
Bild: Provider können zu Netzsperren verpflichtet werden. | |
KARLSRUHE taz | Internetprovider können verpflichtet werden, Seiten mit | |
illegalen Film- und Musikangeboten zu sperren. Rechtmäßige Zugriffe aufs | |
Internet dürfen dabei aber nicht beeinträchtigt werden. Dies entschied | |
jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Österreich, der | |
grundsätzliche Bedeutung hat. | |
Konkret ging es um die Seite kino.to. Zu ihren besten Zeiten luden sich | |
dort täglich hunderttausende Internetnutzer illegal angebotene Filme und | |
Serien herunter. Seit Juni 2011 ist kino.to vom Netz, die Verantwortlichen | |
wurden strafrechtlich verurteilt. | |
Im Mai 2011, als kino.to noch aktiv war, untersagte das Wiener | |
Handelsgericht dem österreichischen Internetprovider UPC, seinen Kunden | |
weiter den Zugang zu kino.to zu vermitteln. Das hatten betroffenen | |
Filmfirmen beantragt. UPC protestierte, man habe mit kino.to doch gar | |
nichts zu tun. Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte dann dem EuGH die | |
Frage vor, ob solche Websperren auch bei reinen Zugangsprovidern möglich | |
sind. | |
Auszulegen war dabei die EU-Urheberrechts-Richtlinie von 2001. Danach | |
können Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen „Vermittler“ | |
beantragen, wenn deren Dienste zur Verletzung von Urheberrechten genutzt | |
werden. | |
## „Hohes Schutzniveau“ für Urheberrechte | |
Bisher hatte der EuGH nur entschieden, dass gegen Provider vorgegangen | |
werden kann, auf deren Servern die rechtswidrigen Inhalte liegen | |
(sogenannte Host-Provider). Auch gegen Tauschnetzwerke, bei denen die | |
Teilnehmer illegale Inhalte zugleich hoch- und runterladen, konnte | |
vorgegangen werden. | |
In seinem neuen Urteil entschied der EuGH nun, dass auch Zugangsprovider | |
wie UPC als „Vermittler“ gelten und zu Maßnahmen verpflichtet werden | |
können. Dass UPC keine Geschäftsbeziehung mit kino.to hatte, sei | |
unerheblich, so die Richter, denn die Richtlinie fordere ein „hohes | |
Schutzniveau“ für die Urheberrechte. Es müsse auch nicht nachgewiesen | |
werden, dass UPC-Kunden sich bei kino.to bedient hatten. Die Richtlinie | |
verfolge auch „präventive“ Zwecke, so die Richter. | |
Der EuGH stellt allerdings fest, dass nicht nur die Grundrechte der | |
Filmfirmen geschützt werden müssen, sondern auch die der Internetanbieter | |
und -nutzer. Die kollidierenden Grundrechte müssten zu einem „angemessenen | |
Ausgleich“ gebracht werden. So können Internetfirmen nur zu „zumutbaren“ | |
Sperrmaßnahmen verpflichtet werden. | |
Das heißt wohl, dass von den Providern keine besonders teuren oder | |
aufwändigen Sperrmaßnahmen verlangt werden können. Nähere Vorgaben zu den | |
Sperrmethoden machte der EuGH nicht. Was „zumutbar“ ist, müssen nun die | |
nationalen Gerichte entscheiden. | |
Eine für die Internetnutzer wichtige Ansage machte der EuGH dann aber doch | |
noch. Sperren illegaler Seiten dürfen nicht dazu führen, dass die Nutzer | |
beim Zugriff auf legale Angebote beeinträchtigt werden. Sperren müssen also | |
präzise sein. Ein „overblocking“ macht die Sperre unzulässig. | |
Die Filmfirmen können von den Internetprovidern also nicht unbedingt | |
verlangen, dass Seiten wie kino.to vollständig gesperrt werden. Wenn dies | |
nur unter Beeinträchtigung der Internetkunden möglich ist, müssen Methoden | |
genügen, die den Zugang zu illegalen Seiten lediglich „erschweren“, so der | |
EuGH. | |
Nach bisheriger deutscher Rechtsprechung ist die Haftung von | |
Zugangsprovidern ausgeschlossen“, erklärte der Provider-Verband eco im | |
Vorfeld. | |
27 Mar 2014 | |
## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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