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# taz.de -- EU-Gerichtshof über Urheberrecht: Internetsperren sind möglich
> Netzprovider können verpflichtet werden, den Zugang zu illegalen
> Filmbörsen zu erschweren. Diese Meinung vertritt der Generalanwalt am
> EuGH.
Bild: Einen Film herunterladen? Bald könnte sich einiges ändern, auch in Deut…
FREIBURG taz | Internetprovider können grundsätzlich dazu gezwungen werden,
den Zugang zu illegalen Film-Websites wie kino.to zu sperren. Diese
Auffassung vertrat am Dienstag der unabhängige Generalanwalt Pedro Cruz
Villalon in einem Grundsatzverfahren am Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Der EuGH folgt in der Regel den Empfehlungen des Generalanwalts.
Die Internetseite kino.to, die von rund 200.000 Menschen täglich genutzt
wurde, bot Tausende Filme zum kostenlosen Herunterladen an und verstieß
damit massiv gegen die Urheberrechte. Seit Juni 2011 ist die Seite
geschlossen, und die Macher der Seite wurden strafrechtlich verurteilt.
Im Mai 2011, als kino.to noch aktiv war, untersagte das Wiener
Handelsgericht dem österreichischen Internet-Provider UPC, seinen Kunden
weiter den Zugang zu kino.to zu vermitteln. UPC protestierte, man habe mit
kino.to gar nichts zu tun. Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte dann
dem EuGH die Frage vor, ob solche Internetsperren auch bei reinen
Zugangsprovidern möglich sind.
Die EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen
Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur
Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden.“
Bisher hatte der EuGH nur entschieden, dass gegen Provider vorgegangen
werden kann, auf deren Servern die rechtswidrigen Inhalte liegen
(sogenannte Host-Provider). Auch gegen Tauschnetzwerke, bei denen die
Teilnehmer illegale Inhalte zugleich hoch- und runterladen, kann
vorgegangen werden.
Der Generalanwalt sprach sich nun dafür aus, dass grundsätzlich auch
Internetfirmen in die Pflicht genommen werden können, deren Kunden nur
illegal angebotene Inhalte herunterladen (sogenannte Zugangsprovider). Ohne
sie kämen die urheberrechtlich geschützten Filme nicht ans Ziel.
## Das Urteil ist in mehreren Monaten zu erwarten
Allerdings lehnte der Generalanwalt unbestimmte Vorgaben ab, wie sie im
österreichischen Recht möglich sind. Danach kann von den Providern verlangt
werden, den Zugang zu bestimmten Seiten zu verhindern, egal wie sie es
anstellen. Hier sei das Gleichgewicht der Interessen nicht gewahrt und
deshalb das Unternehmergrundrecht der Provider verletzt. Sperrten sie die
Seiten mit wenig effizienten Methoden, könnten sie Ärger mit den
Rechte-Inhabern bekommen. Sperren sie brachial und erfassen dabei auch
legale Inhalte, sind die Kunden zu Recht empört.
Zulässig können aber gerichtliche Anordnungen sein, bei denen dem
Acces-Provider konkret aufgegeben wird, wie er eine Seite à la kino.to
sperren soll, zum Beispiel durch eine Manipulation des DNS-Servers, der die
IP-Adresse in einen verständlichen Domain-Namen übersetzt.
Die Abwägung der Grundrechte soll dabei, so Generalanwalt Cruz Villalon,
den nationalen Gerichten überlassen werden. Eine Websperre sei aber nicht
deshalb ungeeignet, weil sie von geübten Nutzern leicht umgangen werden
kann, es gebe auch ungeübte Nutzer. Allerdings sollten sich Rechte-Inhaber
immer zuerst an die Host-Provider wenden und erst dann an die
Access-Provider.
Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet und dann auch für Deutschland
relevant sein. „Nach derzeitiger deutscher Rechtsprechung ist die Haftung
von Access-Providern ausgeschlossen“, erklärt Oliver Süme vom
Provider-Verband eco.
26 Nov 2013
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Europäischer Gerichtshof
Internetsperren
Schwerpunkt Urheberrecht
Netzsperren
Bundesgerichtshof
Youtube
Whistleblower
Pentagon
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