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# taz.de -- Staatliche Neutralitätspflicht: Bayerns Kreuze sind nicht neutral
> Urteil des VGH in München: Der bayerische Kreuzerlass verletzt die
> staatliche Neutralitätspflicht. Klagen wurden aber dennoch abgewiesen.
Bild: „Passives Symbol ohne missionierende Wirkung“, Markus Söder 2018 mit…
Freiburg taz | Der [1][bayerische Kreuzerlass] ist rechtswidrig. Die
Pflicht, in jeder Behörde ein Kreuz aufzuhängen, verstößt gegen die
Neutralitätspflicht. Das stellte jetzt der bayerische
Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München fest. Die Klage des bayerischen
Bunds für Geistesfreiheit (BfG) lehnte das Gericht dennoch ab.
Im April 2018 beschloss die bayerische Landesregierung: „Im Eingangsbereich
eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und
kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.“ Dieser
Kreuzerlass war eine der ersten Initiativen von [2][Markus Söder] als neuer
Ministerpräsident. Betroffen sind über Tausend Behörden. Dagegen klagte der
Bund für Geistesfreiheit, eine Art Atheistenverein, gemeinsam mit 25
Privatpersonen, darunter [3][der Liedermacher Konstantin Wecker]. Der
Erlass verletze die staatliche Neutralität, die Kreuze sollen abgenommen
werden.
Die bayerische Landesregierung lehnte dies jedoch ab. Sie sah die
Neutralität nicht verletzt. Der bayerische Staat identifiziere sich hier
nicht mit der christlichen Religion. Das Kreuz stehe vielmehr für ein
„Bekenntnis zur christlich-abendländischen Tradition“.
„Die Anbringung von gut sichtbaren Kreuzen im Eingangsbereich eines jeden
Dienstgebäudes verstößt gegen die Pflicht zur weltanschaulich-religiösen
Neutralität“, heißt es nun aber ganz eindeutig in dem jetzt veröffentlichen
Urteil des VGH.
Das Kreuz sei „Symbol einer religiösen Überzeugung“ und nicht nur Ausdruck
der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur. Eine solche
„Profanisierung des Kreuzes“ würde auch dem Selbstverständnis des
Christentums entgegenlaufen. Und weil die Symbole anderer Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften nicht in gleicher Weise ausgestellt werden,
bedinge der Kreuzerlass „eine sachlich nicht begründete Bevorzugung des
christlichen Symbols“, betonen die Richter:innen.
## Flüchtige Konfrontation mit dem Kreuz
Allerdings kann die Einhaltung der Neutralitätspflicht, so der VGH, weder
vom Bund für Geistesfreiheit noch von Privatpersonen eingeklagt werden.
Deshalb haben die Klagen keinen Erfolg. Rechtsschutz wäre nur möglich, wenn
in ein Grundrecht eingegriffen wird. Das Kreuz im Eingangsbereich einer
Behörde sei aber nur ein „passives Symbol ohne missionierende Wirkung“.
Deshalb liege kein Eingriff in die Religionsfreiheit der
Behördenbesucher:innen vor. Diese seien nur flüchtig mit dem Kreuz
konfrontiert.
Immerhin hat der VGH wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Der Bund für
Geistesfreiheit kann dann insbesondere noch prüfen lassen, ob er als
Weltanschauungsgemeinschaft gegenüber den Kirchen benachteiligt wurde.
6 Sep 2022
## LINKS
[1] /Markus-Soeders-Kreuzerlass/!5506490
[2] /Zoff-bei-CSU-im-bayerischen-Landtag/!5844485
[3] /Konstantin-Wecker-ueber-Soli-Konzerte/!5533046
## AUTOREN
Christian Rath
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Bayern
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