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# taz.de -- Antrag auf AfD-Verbot: Eine politische Frage
> Ein Parteiverbotsverfahren hat hohe formale Hürden und kann lange dauern.
> Es braucht den Beweis, dass die Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt.
Bild: AFD im Siegesrausch: Höcke und der stellvertretende Vorsitzende der AFD …
Eine Partei kann nur vom Bundesverfassungsgericht verboten werden. Den
Antrag auf ein Parteiverbot können nur drei Institutionen stellen: die
Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat. Einzelne Abgeordnete
können dies nicht beantragen. Sie müssen zunächst die Mehrheit der
Abgeordneten im Bundestag überzeugen.
Um möglichst viele schwankende Abgeordnete ins Boot zu holen, sprechen
[1][die Befürworter:innen eines AfD-Verbots um Marco Wanderwitz (CDU)]
meist davon, die Verfassungswidrigkeit der AfD solle „überprüft“ werden.
[2][Ihre Webseite heißt „afd-prüfen.de“.] Tatsächlich ist es aber kein
unverbindliches Prüfverfahren. Beantragt würde das Verbot der AfD. Das
Verfassungsgericht solle „feststellen“, dass die AfD „verfassungswidrig
ist“, heißt es auch im Antragsentwurf.
Ob der Bundestag einen Verbotsantrag stellt, ist keine rein rechtliche,
sondern auch eine politische Frage. Selbst wenn eine Mehrheit der
Abgeordneten von der Verfassungswidrigkeit der AfD überzeugt ist, könnte
sie aus politischen Gründen auf einen Verbotsantrag verzichten.
Am Bundesverfassungsgericht würde der Zweite Senat unter Vizepräsidentin
Doris König über den Verbotsantrag entscheiden. Ein Verbot erfordert eine
Zweidrittelmehrheit der Richter:innen, das heißt, sechs von acht
Richter:innen müssten zustimmen. Die Verfassungswidrigkeit der AfD ist
laut Grundgesetz festzustellen, wenn die Partei darauf ausgeht, „die
freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu
beseitigen“. Geschützt sind damit die Kernwerte der Verfassung: Demokratie,
Rechtsstaat und Menschenwürde. Gewalt ist für ein Verbot nicht
erforderlich, es genügt „planvolles Handeln“.
Ein Verbotsverfahren kann in eindeutigen Fällen in einigen Monaten
abgeschlossen sein, insbesondere wenn eine Partei in ihrem Programm
eindeutig verfassungswidrige Positionen vertritt, etwa die Einführung des
Führerprinzips. Bei Parteien wie der AfD, deren Programm so geschrieben
ist, dass es nicht verfassungswidrig ist, dürfte ein Verbotsverfahren
einige Jahre dauern.
Denn hier geht es um eine mosaikartige Beweisführung, dass wesentliche
Teile der Partei doch verfassungswidrige Ziele verfolgen. Die Beweise
müssen auf hunderten von Seiten zusammengestellt werden, die AfD muss zu
den Beweisen Stellung nehmen können und dann müssen sich auch die
Richter:innen ihr Bild von der Materialflut machen.
Bevor der Verbotsantrag gestellt wird, müssen auch die
Verfassungsschutzämter in Bund und Länder alle V-Leute im Bundesvorstand
und den Landesvorständen abschalten. Die Partei muss „staatsfrei“ sein. Der
Bundestag kann den Behörden aber keine Weisungen erteilen, er kann nur die
Bundesregierung und die Landesregierungen bitten, ihm zu helfen. An einem
Punkt dürfte ein AfD-Verbot aber sicher nicht scheitern: Anders als die NPD
2017 ist die AfD [3][eindeutig nicht zu unwichtig, um verboten zu werden].
17 Oct 2024
## LINKS
[1] /Vorstoss-im-Bundestag/!6043436
[2] https://www.xn--afd-prfen-v9a.de/
[3] /AfD-Verbotsverfahren/!6036837
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
AfD-Verbot
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Bundestag
Demokratie
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GNS
Wladimir Putin
Schwerpunkt AfD
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Wahlen in Ostdeutschland 2024
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