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# taz.de -- Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Hammerskins doch nicht verbot…
> Die Rechtsextremen dürfen weitermachen. Damit scheitert bereits die
> zweite Verfügung von Ex-Bundesinnenministerin Nancy Faeser. Was sie
> falsch gemacht hat.
Bild: Die regionalen Chapter der Hammerskins können nun vorerst weitermachen
dpa | Das Bundesverwaltungsgericht hat das [1][Verbot der rechtsextremen
Hammerskins Deutschland] gekippt. Das Gericht in Leipzig gab den Klagen
mehrerer Mitglieder und regionaler Untergruppen gegen die Verbotsverfügung
des Bundesinnenministeriums statt. Die Bundesrichter konnten nicht
erkennen, dass tatsächlich eine bundesweite Hammerskins-Dachorganisation
existiert hat, die hätte verboten werden können. Der Verbotsbescheid sei
rechtswidrig.
Die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) war 2023 gegen die
Hammerskins vorgegangen. Sie verbot die Vereinigung samt ihren regionalen
Ablegern. Die Organisation richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
Die Polizei rückte bei Mitgliedern in zehn Bundesländern zu Razzien an.
Faeser sprach von einem „harten Schlag gegen den organisierten
[2][Rechtsextremismus]“.
Die Hammerskins verstehen sich als Bruderschaft. Die Neonazi-Bewegung
stammt aus den USA. Seit Anfang der 1990er Jahre gründeten sich in
Deutschland nach und nach regionale Chapter. Zum Zeitpunkt des Verbots
hatten die Hammerskins in Deutschland laut Verfassungsschutz rund 130
Mitglieder.
Dass das Verbot keinen Bestand hat, liegt daran, dass das Ministerium nicht
genug Beweise vorlegen konnte, dass tatsächlich eine bundesweite,
tonangebende Ebene bei der Neonazi-Gruppierung bestanden hat. Es wurde
nicht geprüft, ob die Hammerskins verfassungsfeindlich sind.
## BMI kann nur überregional tätige Vereine verbieten
„Auf das Vorliegen von Verbotsgründen kam es überhaupt nicht an“, sagte d…
Vorsitzende Richter Ingo Kraft in der Urteilsbegründung. Insofern dürfte
die Wirkung dieser Entscheidung auf andere Vereinsverbote oder gar ein
mögliches AfD-Verbotsverfahren begrenzt sein.
Laut Vereinsgesetz kann das Bundesinnenministerium nur überregional tätige
Vereine verbieten. Bleibt der Wirkungskreis einer Gruppierung auf ein
Bundesland beschränkt, sind die Länder für etwaige Verbote zuständig.
Die Kläger hatten vehement bestritten, dass es eine nationale Ebene und
einen bundesweiten Anführer gegeben habe. Die regionalen Chapter seien
autonom gewesen. Zwar sei viermal pro Jahr eine Zusammenkunft namens
„National Officers Meeting“ veranstaltet worden. Dort seien aber keine
Beschlüsse gefasst worden, denen die Regionalgruppen unterlagen. Es seien
auch keine bundesweit einheitlichen Symbole verwendet worden. Die Kläger
räumten ein, dass sie ihre Treffen, Konzerte und Kommunikation sehr
konspirativ gestalteten.
Mit dem Hammerskins-Verbot ist nun zum zweiten Mal eine Verbotsverfügung
kassiert worden, die Faeser erlassen hatte. Im Juni hatte das
Bundesverwaltungsgericht bereits das [3][Verbot des rechtsextremen Magazins
Compact gekippt].
Die regionalen Chapter der Hammerskins können vorerst weitermachen. Dass
das für immer so bleibt, ist nicht ausgemacht. „In Fallgestaltungen der
vorliegenden Art bleibt es den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und
der Länder allerdings unbenommen, einzelne Chapter zu verbieten, wenn für
diese Verbotsgründe festgestellt werden können“, so das
Bundesverwaltungsgericht.
19 Dec 2025
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