| # taz.de -- Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Hammerskins doch nicht verbot… | |
| > Die Rechtsextremen dürfen weitermachen. Damit scheitert bereits die | |
| > zweite Verfügung von Ex-Bundesinnenministerin Nancy Faeser. Was sie | |
| > falsch gemacht hat. | |
| Bild: Die regionalen Chapter der Hammerskins können nun vorerst weitermachen | |
| dpa | Das Bundesverwaltungsgericht hat das [1][Verbot der rechtsextremen | |
| Hammerskins Deutschland] gekippt. Das Gericht in Leipzig gab den Klagen | |
| mehrerer Mitglieder und regionaler Untergruppen gegen die Verbotsverfügung | |
| des Bundesinnenministeriums statt. Die Bundesrichter konnten nicht | |
| erkennen, dass tatsächlich eine bundesweite Hammerskins-Dachorganisation | |
| existiert hat, die hätte verboten werden können. Der Verbotsbescheid sei | |
| rechtswidrig. | |
| Die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) war 2023 gegen die | |
| Hammerskins vorgegangen. Sie verbot die Vereinigung samt ihren regionalen | |
| Ablegern. Die Organisation richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. | |
| Die Polizei rückte bei Mitgliedern in zehn Bundesländern zu Razzien an. | |
| Faeser sprach von einem „harten Schlag gegen den organisierten | |
| [2][Rechtsextremismus]“. | |
| Die Hammerskins verstehen sich als Bruderschaft. Die Neonazi-Bewegung | |
| stammt aus den USA. Seit Anfang der 1990er Jahre gründeten sich in | |
| Deutschland nach und nach regionale Chapter. Zum Zeitpunkt des Verbots | |
| hatten die Hammerskins in Deutschland laut Verfassungsschutz rund 130 | |
| Mitglieder. | |
| Dass das Verbot keinen Bestand hat, liegt daran, dass das Ministerium nicht | |
| genug Beweise vorlegen konnte, dass tatsächlich eine bundesweite, | |
| tonangebende Ebene bei der Neonazi-Gruppierung bestanden hat. Es wurde | |
| nicht geprüft, ob die Hammerskins verfassungsfeindlich sind. | |
| ## BMI kann nur überregional tätige Vereine verbieten | |
| „Auf das Vorliegen von Verbotsgründen kam es überhaupt nicht an“, sagte d… | |
| Vorsitzende Richter Ingo Kraft in der Urteilsbegründung. Insofern dürfte | |
| die Wirkung dieser Entscheidung auf andere Vereinsverbote oder gar ein | |
| mögliches AfD-Verbotsverfahren begrenzt sein. | |
| Laut Vereinsgesetz kann das Bundesinnenministerium nur überregional tätige | |
| Vereine verbieten. Bleibt der Wirkungskreis einer Gruppierung auf ein | |
| Bundesland beschränkt, sind die Länder für etwaige Verbote zuständig. | |
| Die Kläger hatten vehement bestritten, dass es eine nationale Ebene und | |
| einen bundesweiten Anführer gegeben habe. Die regionalen Chapter seien | |
| autonom gewesen. Zwar sei viermal pro Jahr eine Zusammenkunft namens | |
| „National Officers Meeting“ veranstaltet worden. Dort seien aber keine | |
| Beschlüsse gefasst worden, denen die Regionalgruppen unterlagen. Es seien | |
| auch keine bundesweit einheitlichen Symbole verwendet worden. Die Kläger | |
| räumten ein, dass sie ihre Treffen, Konzerte und Kommunikation sehr | |
| konspirativ gestalteten. | |
| Mit dem Hammerskins-Verbot ist nun zum zweiten Mal eine Verbotsverfügung | |
| kassiert worden, die Faeser erlassen hatte. Im Juni hatte das | |
| Bundesverwaltungsgericht bereits das [3][Verbot des rechtsextremen Magazins | |
| Compact gekippt]. | |
| Die regionalen Chapter der Hammerskins können vorerst weitermachen. Dass | |
| das für immer so bleibt, ist nicht ausgemacht. „In Fallgestaltungen der | |
| vorliegenden Art bleibt es den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und | |
| der Länder allerdings unbenommen, einzelne Chapter zu verbieten, wenn für | |
| diese Verbotsgründe festgestellt werden können“, so das | |
| Bundesverwaltungsgericht. | |
| 19 Dec 2025 | |
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