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# taz.de -- Verwaltungsgericht zum Verdachtsfall AfD: Alice Weidel wohl kein Sp…
> Die Einstufung der AfD als extremistischer Verdachtsfall beruht vor allem
> auf Äußerungen von sieben Funktionären. Die AfD hatte V-Leute im
> Verdacht.
Bild: AfD unter Beobachtung: Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die E…
Es gab keine Anhaltspunkte, dass die Einstufung der AfD als extremistischer
Verdachtsfall auf den Aussagen staatlicher Spitzel beruhte. Dies betonte
das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner inzwischen vorgelegten
Begründung [1][seines Ende Juli bekannt gemachten Beschlusses.]
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die AfD [2][im März 2022 zum
rechtsextremistischen Verdachtsfall erklärt]. Dagegen klagte der
AfD-Bundesverband – allerdings durchgehend ohne Erfolg. Das
Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster bestätigte im Mai 2024 die Einstufung,
denn es gebe Anhaltspunkte, dass sich die Politik der AfD gegen die
Menschenwürde bestimmter Gruppen und das Demokratieprinzip richtet.
Da das OVG keine Revision zuließ, legte die AfD eine
Nichtzulassungsbeschwerde ein. Diese Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bereits Ende Mai zurück. Den Beschluss
machte das BVerwG jedoch [3][erst Ende Juli bekannt], und auch da zunächst
ohne Begründung. Inzwischen hat das Leipziger Gericht aber auch die
83-seitige Begründung veröffentlicht.
Demnach war ein Hauptkritikpunkt der AfD, dass die Einstufung der Partei
als Verdachtsfall möglicherweise auf Äußerungen von AfD-Funktionär:innen
beruht habe, die V-Leute oder verdeckte Ermittler:innen sind. Der
Verfassungsschutz habe mögliche Spitzel in der Führungsebene der AfD nicht
abgeschaltet. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für
Parteiverbotsverfahren müssten auch bei der Einstufung der Partei durch
Verfassungsschutz und Gerichte gelten, so die AfD.
## BVerwG: „Kein Anhaltspunkt“
Das sahen aber sowohl das OVG Münster als nun auch das BVerwG anders. Die
Karlsruher Vorgaben für Parteiverbote ließen sich nicht auf die viel
weniger einschneidende Einstufung einer Partei durch den Verfassungsschutz
übertragen. Das Prinzip der „streitbaren Demokratie“ rechtfertige vielmehr
die heimliche Bespitzelung auch während des Einstufungsverfahrens und
nachfolgender Gerichtsprozesse.
Außerdem hatte das OVG und jetzt auch das BVerwG darauf abgestellt, dass
die Erkenntnisse über die AfD „im Wesentlichen“ auf Äußerungen von
Funktionär:innen beruhten, die nicht staatlich beeinflusst waren. Die
Verwendung von Spitzel-Äußerungen musste zwar nicht völlig ausgeschlossen
werden. Es gebe aber „keinen Anhaltspunkt“, so das BVerwG, dass die
Äußerungen der sieben Politiker:innen, auf die sich die Einstufung als
Verdachtsfall vor allem stützte, staatlich kompromittiert waren. Das BVerwG
nannte hier ausdrücklich Alice Weidel, Björn Höcke, Stephan Brandner,
[4][Maximilian Krah], Hans-Thomas Tillschneider, Christina Baum und
Alexander Gauland.
Das Bundesverwaltungsgericht nutzte den AfD-Beschluss auch, um
klarzustellen, wann Äußerungen über deutsche Staatsangehörige mit
Migrationshintergrund verfassungswidrig sind. Solche Aussagen verstoßen
gegen die Menschenwürde, wenn „sich aus dem Kontext ergibt, dass der
Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht
lediglich – rechtlich zulässig – eine fehlende Integration beklagt oder f�…
eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden
soll.“
## Nach Einstufung folgt AfD-Klage
In seinem Nichtzulassungsbeschluss bestätigte das BVerwG in 18 Punkten,
warum eine Revision in diesem Verfahren nicht notwendig war, um rechtliche
Grundsatzfragen zu klären. In sieben weiteren Punkten verneinte das BVerwG
eine Divergenz der Münsteraner Entscheidung zu anderen obergerichtlichen
Urteilen, und in 20 Punkten wies das BVerwG den Vorwurf von
Verfahrensfehlern zurück. Die Beschwerde der AfD hatte 369 Seiten.
Die Einstufung der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall ist damit
rechtskräftig geworden. Im Mai hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die
AfD auch als [5][„gesichert rechtsextremistische Bestrebung“] eingestuft.
Dagegen klagte die AfD sofort. Wann das Verwaltungsgericht Köln über diesen
Eilantrag entscheidet, ist noch offen.
18 Aug 2025
## LINKS
[1] /Beschwerde-abgelehnt-AfD-ist-extremistischer-Verdachtsfall/!6099029
[2] /AfD-nach-Urteil-zu-Einstufung/!5836659
[3] /Beschwerde-abgelehnt-AfD-ist-extremistischer-Verdachtsfall/!6099029
[4] /Agentenprozess-im-AfD-Umfeld/!6104712
[5] /Rechtliche-Folgen-des-AfD-Gutachtens/!6085724
## AUTOREN
Christian Rath
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