# taz.de -- Verwaltungsgericht zum Verdachtsfall AfD: Alice Weidel wohl kein Sp… | |
> Die Einstufung der AfD als extremistischer Verdachtsfall beruht vor allem | |
> auf Äußerungen von sieben Funktionären. Die AfD hatte V-Leute im | |
> Verdacht. | |
Bild: AfD unter Beobachtung: Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die E… | |
Es gab keine Anhaltspunkte, dass die Einstufung der AfD als extremistischer | |
Verdachtsfall auf den Aussagen staatlicher Spitzel beruhte. Dies betonte | |
das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner inzwischen vorgelegten | |
Begründung [1][seines Ende Juli bekannt gemachten Beschlusses.] | |
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die AfD [2][im März 2022 zum | |
rechtsextremistischen Verdachtsfall erklärt]. Dagegen klagte der | |
AfD-Bundesverband – allerdings durchgehend ohne Erfolg. Das | |
Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster bestätigte im Mai 2024 die Einstufung, | |
denn es gebe Anhaltspunkte, dass sich die Politik der AfD gegen die | |
Menschenwürde bestimmter Gruppen und das Demokratieprinzip richtet. | |
Da das OVG keine Revision zuließ, legte die AfD eine | |
Nichtzulassungsbeschwerde ein. Diese Beschwerde wies das | |
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bereits Ende Mai zurück. Den Beschluss | |
machte das BVerwG jedoch [3][erst Ende Juli bekannt], und auch da zunächst | |
ohne Begründung. Inzwischen hat das Leipziger Gericht aber auch die | |
83-seitige Begründung veröffentlicht. | |
Demnach war ein Hauptkritikpunkt der AfD, dass die Einstufung der Partei | |
als Verdachtsfall möglicherweise auf Äußerungen von AfD-Funktionär:innen | |
beruht habe, die V-Leute oder verdeckte Ermittler:innen sind. Der | |
Verfassungsschutz habe mögliche Spitzel in der Führungsebene der AfD nicht | |
abgeschaltet. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für | |
Parteiverbotsverfahren müssten auch bei der Einstufung der Partei durch | |
Verfassungsschutz und Gerichte gelten, so die AfD. | |
## BVerwG: „Kein Anhaltspunkt“ | |
Das sahen aber sowohl das OVG Münster als nun auch das BVerwG anders. Die | |
Karlsruher Vorgaben für Parteiverbote ließen sich nicht auf die viel | |
weniger einschneidende Einstufung einer Partei durch den Verfassungsschutz | |
übertragen. Das Prinzip der „streitbaren Demokratie“ rechtfertige vielmehr | |
die heimliche Bespitzelung auch während des Einstufungsverfahrens und | |
nachfolgender Gerichtsprozesse. | |
Außerdem hatte das OVG und jetzt auch das BVerwG darauf abgestellt, dass | |
die Erkenntnisse über die AfD „im Wesentlichen“ auf Äußerungen von | |
Funktionär:innen beruhten, die nicht staatlich beeinflusst waren. Die | |
Verwendung von Spitzel-Äußerungen musste zwar nicht völlig ausgeschlossen | |
werden. Es gebe aber „keinen Anhaltspunkt“, so das BVerwG, dass die | |
Äußerungen der sieben Politiker:innen, auf die sich die Einstufung als | |
Verdachtsfall vor allem stützte, staatlich kompromittiert waren. Das BVerwG | |
nannte hier ausdrücklich Alice Weidel, Björn Höcke, Stephan Brandner, | |
[4][Maximilian Krah], Hans-Thomas Tillschneider, Christina Baum und | |
Alexander Gauland. | |
Das Bundesverwaltungsgericht nutzte den AfD-Beschluss auch, um | |
klarzustellen, wann Äußerungen über deutsche Staatsangehörige mit | |
Migrationshintergrund verfassungswidrig sind. Solche Aussagen verstoßen | |
gegen die Menschenwürde, wenn „sich aus dem Kontext ergibt, dass der | |
Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht | |
lediglich – rechtlich zulässig – eine fehlende Integration beklagt oder f�… | |
eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden | |
soll.“ | |
## Nach Einstufung folgt AfD-Klage | |
In seinem Nichtzulassungsbeschluss bestätigte das BVerwG in 18 Punkten, | |
warum eine Revision in diesem Verfahren nicht notwendig war, um rechtliche | |
Grundsatzfragen zu klären. In sieben weiteren Punkten verneinte das BVerwG | |
eine Divergenz der Münsteraner Entscheidung zu anderen obergerichtlichen | |
Urteilen, und in 20 Punkten wies das BVerwG den Vorwurf von | |
Verfahrensfehlern zurück. Die Beschwerde der AfD hatte 369 Seiten. | |
Die Einstufung der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall ist damit | |
rechtskräftig geworden. Im Mai hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die | |
AfD auch als [5][„gesichert rechtsextremistische Bestrebung“] eingestuft. | |
Dagegen klagte die AfD sofort. Wann das Verwaltungsgericht Köln über diesen | |
Eilantrag entscheidet, ist noch offen. | |
18 Aug 2025 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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