# taz.de -- Beobachtung durch Verfassungsschutz: AfD ist extremistischer Verdac… | |
> Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Beschwerde der AfD gegen ihre | |
> Einstufung als „extremistischer Verdachtsfall“ ab. Revision ist nicht | |
> vorgesehen. | |
Bild: Die AfD ist extremistisch und sie ist ihre Fratze mit weiß-brauner Weste | |
Freiburg taz | Die Einstufung der AfD als extremistischer „Verdachtsfall“ | |
ist rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig lehnte jetzt den | |
Antrag der AfD auf Durchführung einer Revision ab. An anderer Stelle geht | |
es aber längst um die Frage, ob die AfD sogar „gesichert | |
rechtsextremistisch“ ist. | |
Das Bundesamt für Verfassungsschutz [1][hat im März 2022 die AfD zum | |
rechtsextremistischen Verdachtsfall erklärt]. Dagegen klagte der | |
AfD-Bundesverband – allerdings durchgehend ohne Erfolg. Die Einstufung | |
wurde sowohl vom Verwaltungsgericht (VG) Köln als auch vom | |
Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster bestätigt. | |
Das OVG Münster erklärte im Mai 2024, es gebe Anhaltspunkte, dass sich die | |
Politik der AfD gegen die Menschenwürde bestimmter Gruppen und das | |
Demokratieprinzip richte. So wollten maßgebliche Teile der Partei den | |
Deutschen mit Migrationshintergrund „nur einen rechtlich abgewerteten | |
Status zuerkennen“. | |
Da das OVG keine Revision zuließ, legte die AfD eine | |
Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der 369-seitige Schriftsatz enthielt 18 | |
Grundsatzrügen, 8 Divergenzrügen (wegen angeblicher Abweichung von | |
bisheriger Rechtsprechung) und monierte 25 vermeintliche Verfahrensfehler. | |
## Beschwerde abgelehnt | |
So erinnerten die AfD-Anwälte an das sogenannte Parteienprivileg. Danach | |
darf eine Partei nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden, | |
bis dahin seien keine behördlichen Maßnahmen gegen eine Partei möglich. Die | |
öffentliche Bekanntgabe einer Einstufung als Verdachtsfall verstoße gegen | |
das Parteienprivileg, argumentierte die AfD. | |
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die AfD-Beschwerde nun aber in vollem | |
Umfang ab. Der Beschluss stammt schon vom 20. Mai, wurde vom Gericht aber | |
erst am Dienstagabend bekannt gemacht, und auch das nur im Ergebnis. Die | |
rund 80-seitige Begründung will das Gericht – trotz der zweimonatigen | |
Vorbereitungszeit – erst in einigen Tagen veröffentlichen. Sicher ist aber | |
jetzt schon: Es wird keine Revision geben, das Urteil des OVG Münster ist | |
damit rechtskräftig. | |
Die AfD prüft noch eine Verfassungsbeschwerde und wird diese vermutlich | |
auch einlegen. So kann die AfD weiterhin darauf verweisen, dass das | |
Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Die Erfolgschancen in | |
Karlsruhe dürften jedoch gering sein. So hat das Bundesverfassungsgericht | |
schon mehrfach entschieden, dass die Beobachtung und Stigmatisierung einer | |
Partei nicht gegen das Parteienprivileg verstößt. | |
Das öffentliche Interesse gilt aber längst einem anderen Rechtsstreit. Im | |
Mai dieses Jahres hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD zur | |
„gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ erklärt. Nachdem die AfD | |
dagegen postwendend beim Verwaltungsgericht Köln geklagt hatte, [2][setzte | |
das Bundesamt die Einstufung aus und gab eine „Stillhaltezusage“] bis zur | |
Entscheidung des VG Köln. Wann das VG Köln – zunächst im Eilverfahren – | |
entscheidet, ist noch nicht absehbar. | |
23 Jul 2025 | |
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[1] /AfD-nach-Urteil-zu-Einstufung/!5836659 | |
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## AUTOREN | |
Christian Rath | |
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