| # taz.de -- Bundesverfassungsgerichtsurteil: Keine deutsche Schutzpflicht gegen… | |
| > Die USA steuern US-Drohnenangriffe via Ramstein – und die Bundesregierung | |
| > schaut tatenlos zu. Das Bundesverfassungsgericht will daran nichts | |
| > ändern. | |
| Bild: Die Drohnen der US-Airbase Ramstein: Jemeniten, die Angst hatten, durch U… | |
| Karlsruhe taz | Die Bundesregierung muss nicht verhindern, dass die USA | |
| ihre Basis im rheinland-pfälzischen Ramstein für tödliche Drohnenangriffe | |
| im Jemen nutzen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte an diesem Dienstag die | |
| entsprechende Klage von zwei Jemeniten ab. In seinem Grundsatzurteil | |
| bejahte das Gericht dennoch einen gewissen „Schutzauftrag“ Deutschlands für | |
| die Einhaltung des Völkerrechts gegenüber Ausländern im Ausland. | |
| Geklagt hatten zwei Jemeniten, deren Verwandte 2012 bei einem | |
| US-Drohnenangriff im Jemen starben. Der Drohnenangriff galt eigentlich | |
| Al-Qaida-Kämpfern, nicht den Verwandten, die nur im gleichen Café saßen. | |
| US-Drohnenangriffe auf Ziele im Jemen werden aus den USA gesteuert. Wegen | |
| der Erdkrümmung müssen die Signale aber [1][über eine Relaistation] auf der | |
| [2][US-Airbase Ramstein] geleitet werden. | |
| Die Jemeniten, die Angst hatten, ebenfalls durch US-Drohnen zu sterben, | |
| verklagten nun Deutschland. Die Bundesregierung solle auf die USA | |
| einwirken, solche aus ihrer Sicht völkerrechtswidrigen Drohnenangriffe zu | |
| unterlassen und notfalls die Basis Ramstein schließen. Die [3][deutschen | |
| Verwaltungsgerichte] entschieden unterschiedlich, [4][lehnten die Klage | |
| letztlich aber ab]. | |
| Das Bundesverfassungsgericht entschied nun immerhin, dass Deutschland einen | |
| „allgemeinen Schutzauftrag“ hat, die grundlegenden Menschenrechte „auch | |
| gegenüber Ausländern im Ausland zu wahren“, wie Doris König, die bald | |
| ausscheidende Gerichtsvizepräsidentin, sagte. Dies folge aus der | |
| Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. | |
| ## „Bündnisfähigkeit“ Deutschlands müsse gesichert bleiben | |
| Der vage Schutzauftrag werde unter zwei Bedingungen sogar zu einer | |
| Handlungspflicht („Schutzpflicht“). Erste Bedingung: die Gefahrenlage muss | |
| einen ausreichenden Bezug zur deutschen Staatsgewalt haben. Hier ging es um | |
| die Frage, ob die bloße Datenweiterleitung über eine US-Airbase in | |
| Deutschland schon genügt. Die Richter waren sich hier nicht einig und | |
| ließen die Frage offen. | |
| Die Klage der Jemeniten scheiterte nämlich schon daran, dass die zweite | |
| Bedingung nicht erfüllt war. Danach hätte die „ernsthafte Gefahr“ bestehen | |
| müssen, dass die USA lebensschützende Regeln des Völkerrechts bei den | |
| Drohnenangriffen „systematisch verletzen“. Die Bundesregierung hatte eine | |
| solche Gefahr bestritten und bekam jetzt Recht. | |
| So stellten die Verfassungsrichter fest, dass für die Beurteilung einer | |
| derartigen Gefahr die Beurteilung der Bundesregierung „maßgeblich“ ist, | |
| soweit sie im Rahmen des Vertretbaren bleibt. Damit soll die | |
| „Bündnisfähigkeit“ Deutschlands gesichert bleiben. Die Bundesregierung mu… | |
| also nicht ständig das Verhalten der Nato-Verbündeten überwachen, sondern | |
| nur näher hinschauen, wenn es konkrete Indizien für (drohende) | |
| systematische Völkerrechtsverletzungen gibt. | |
| Solche Indizien können laut Bundesverfassungsgericht insbesondere | |
| entsprechende Feststellungen internationaler Gerichte, von UN-Stellen oder | |
| des Internationalen Roten Kreuz sein. Nach Karlsruher Darstellung gibt es | |
| jedoch keine ausreichenden internationalen Feststellungen, dass der | |
| US-Drohnenkrieg systematisch Völkerrecht verletzt. Das | |
| Bundesverfassungsgericht verneinte daher schon eine deutsche Schutzpflicht | |
| gegenüber den Jemeniten. | |
| Auf die Frage, was aus einer Schutzpflicht dann folgen würde, kam es | |
| deshalb nicht mehr an. Würde eine ernste Ermahnung gegenüber der | |
| US-Regierung genügen? Oder müsste mit der Schließung von Ramstein gedroht | |
| werden? | |
| Aus Sicht der Verfassungsrichter:innen war die Klage der Jemeniten | |
| zumindest nützlich, um einige Rechtsfragen zu klären. Der Staat muss daher | |
| die Hälfte ihrer Kosten übernehmen. ([5][Az.: 2 BvR 508/21]) | |
| 15 Jul 2025 | |
| ## LINKS | |
| [1] /Kommentar-Drohnenkrieg/!5044844 | |
| [2] /Donald-Trump-will-US-Truppen-abziehen/!5693897 | |
| [3] /Kolumne-Macht/!5579592 | |
| [4] /Drohneneinsaetze-der-US-Armee/!5731668 | |
| [5] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/20… | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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