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# taz.de -- Kurzfristige Änderungen vor der Wahl: Kompliziertes Wählen
> Am 23. Februar ist Wahltag für alle volljährigen Berliner:innen mit
> Staatsangehörigkeit. Die Berliner Bürokratie erschwert einigen das
> Wählen.
Bild: Wählen kann, für einige etwas schwieriger werden
Berlin taz | Wer darf eigentlich in Berlin zur Bundestagswahl am 23.
Februar wählen? Das Gesetz sagt eindeutig: jede und jeder, der oder die
mindestens 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und
in Berlin gemeldet ist. Aber: Ist das auch praktisch so?
Nach Angaben der Senatsinnenverwaltung wurden die Wählerverzeichnisse auf
Basis der Meldedaten vom 12. Januar erstellt. Für alle, bei denen sich
diese Daten danach noch ändern, könnte es also Schwierigkeiten geben.
Einfach sei es noch, wenn jemand am 12. Januar noch 17 Jahre alt war, am
Wahltag allerdings volljährig und damit wahlberechtigt ist. Eine solche
Änderung sei vorhersehbar, sodass die Namen der jüngsten Wahlberechtigten
im Wählerverzeichnis berücksichtigt werden, sagte Sabine Beikler von der
SPD-geführten Innenverwaltung auf Anfrage der taz. Probleme sind hier
demnach nicht zu erwarten.
## Wer vor Wahlen umzieht oder neu eingebürgert wurde, muss mit
Komplikationen beim wählen rechnen
Komplizierter wird es da schon bei Menschen, die nach dem 12. Januar
umziehen. Oder die dies vorher getan haben, sich aber bis zum 12. Januar
nicht ummelden konnten, weil man in Berlin wochenlang auf einen Termin beim
Bürgeramt wartet. „Wahlberechtigte werden grundsätzlich in das
Wählerverzeichnis desjenigen Wohnorts eingetragen, in dem sie am 12. Januar
gemeldet waren“, sagt Beikler der taz. Sie könnten in diesem Wahllokal dann
auch wählen, selbst wenn sie die Wahlbenachrichtigung unter dieser
Anschrift nicht mehr erreicht.
„Melden sich Wahlberechtigte nach diesem Stichtag an einem anderen Wohnort
an, können sie dort grundsätzlich nur wählen, wenn sie bis zum 2. Februar
einen Antrag auf Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis stellen“,
stellt Beikler klar.
Noch komplizierter wird es für Menschen, die nach dem 12. Januar, aber vor
dem Wahltag eingebürgert wurden oder werden. [1][Wegen der hohen
Einbürgerungszahlen] könnte das immerhin mehrere Tausend Menschen
betreffen. Beikler verspricht, dass auch sie ihr Wahlrecht ausüben können,
schränkt aber ein: „Maßgeblich dafür ist die rechtzeitige Eintragung ins
Wählerverzeichnis.“ Das werde bis zum 21. Februar aktualisiert. „Die
Wahlbenachrichtigungen werden regulär bis zum 2. Februar 2025 zugestellt.
Eingebürgerte, die bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben oder
erst danach eingebürgert wurden, sollten sich vorsorglich mit ihrem
zuständigen Bezirkswahlamt in Verbindung setzen.“
Dann folgt aber das nächste Problem: Bei der Einbürgerung erhält man
lediglich eine Einbürgerungsurkunde. Die enthält kein Foto und reicht damit
nicht aus, um sich im Wahllokal ausweisen zu können. Dazu muss man einen
Pass oder Personalausweis beim Bürgeramt beantragen – was Wochen dauern
kann. Auch Beikler weist darauf hin, dass man sich beim Wählen ausweisen
muss. Wer noch kein deutsches Ausweisdokument hat, „kann dies zum Beispiel
auch mit einem ausländischen Pass, einem Führerschein oder einem anderen
amtlichen Ausweisdokument“ tun. Es gibt also viel Verwirrungsstoff für
ehrenamtliche Wahlhelfer.
28 Jan 2025
## LINKS
[1] /Bilanz-der-digitalen-Einbuergerung/!6059449
## AUTOREN
Marina Mai
## TAGS
Wahlrecht
Bürokratie
Einbürgerung
Schwerpunkt Bundestagswahl 2025
Repräsentation
Briefwahl
Einbürgerung
Friedrich Merz
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