# taz.de -- Kurzfristige Änderungen vor der Wahl: Kompliziertes Wählen | |
> Am 23. Februar ist Wahltag für alle volljährigen Berliner:innen mit | |
> Staatsangehörigkeit. Die Berliner Bürokratie erschwert einigen das | |
> Wählen. | |
Bild: Wählen kann, für einige etwas schwieriger werden | |
Berlin taz | Wer darf eigentlich in Berlin zur Bundestagswahl am 23. | |
Februar wählen? Das Gesetz sagt eindeutig: jede und jeder, der oder die | |
mindestens 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und | |
in Berlin gemeldet ist. Aber: Ist das auch praktisch so? | |
Nach Angaben der Senatsinnenverwaltung wurden die Wählerverzeichnisse auf | |
Basis der Meldedaten vom 12. Januar erstellt. Für alle, bei denen sich | |
diese Daten danach noch ändern, könnte es also Schwierigkeiten geben. | |
Einfach sei es noch, wenn jemand am 12. Januar noch 17 Jahre alt war, am | |
Wahltag allerdings volljährig und damit wahlberechtigt ist. Eine solche | |
Änderung sei vorhersehbar, sodass die Namen der jüngsten Wahlberechtigten | |
im Wählerverzeichnis berücksichtigt werden, sagte Sabine Beikler von der | |
SPD-geführten Innenverwaltung auf Anfrage der taz. Probleme sind hier | |
demnach nicht zu erwarten. | |
## Wer vor Wahlen umzieht oder neu eingebürgert wurde, muss mit | |
Komplikationen beim wählen rechnen | |
Komplizierter wird es da schon bei Menschen, die nach dem 12. Januar | |
umziehen. Oder die dies vorher getan haben, sich aber bis zum 12. Januar | |
nicht ummelden konnten, weil man in Berlin wochenlang auf einen Termin beim | |
Bürgeramt wartet. „Wahlberechtigte werden grundsätzlich in das | |
Wählerverzeichnis desjenigen Wohnorts eingetragen, in dem sie am 12. Januar | |
gemeldet waren“, sagt Beikler der taz. Sie könnten in diesem Wahllokal dann | |
auch wählen, selbst wenn sie die Wahlbenachrichtigung unter dieser | |
Anschrift nicht mehr erreicht. | |
„Melden sich Wahlberechtigte nach diesem Stichtag an einem anderen Wohnort | |
an, können sie dort grundsätzlich nur wählen, wenn sie bis zum 2. Februar | |
einen Antrag auf Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis stellen“, | |
stellt Beikler klar. | |
Noch komplizierter wird es für Menschen, die nach dem 12. Januar, aber vor | |
dem Wahltag eingebürgert wurden oder werden. [1][Wegen der hohen | |
Einbürgerungszahlen] könnte das immerhin mehrere Tausend Menschen | |
betreffen. Beikler verspricht, dass auch sie ihr Wahlrecht ausüben können, | |
schränkt aber ein: „Maßgeblich dafür ist die rechtzeitige Eintragung ins | |
Wählerverzeichnis.“ Das werde bis zum 21. Februar aktualisiert. „Die | |
Wahlbenachrichtigungen werden regulär bis zum 2. Februar 2025 zugestellt. | |
Eingebürgerte, die bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben oder | |
erst danach eingebürgert wurden, sollten sich vorsorglich mit ihrem | |
zuständigen Bezirkswahlamt in Verbindung setzen.“ | |
Dann folgt aber das nächste Problem: Bei der Einbürgerung erhält man | |
lediglich eine Einbürgerungsurkunde. Die enthält kein Foto und reicht damit | |
nicht aus, um sich im Wahllokal ausweisen zu können. Dazu muss man einen | |
Pass oder Personalausweis beim Bürgeramt beantragen – was Wochen dauern | |
kann. Auch Beikler weist darauf hin, dass man sich beim Wählen ausweisen | |
muss. Wer noch kein deutsches Ausweisdokument hat, „kann dies zum Beispiel | |
auch mit einem ausländischen Pass, einem Führerschein oder einem anderen | |
amtlichen Ausweisdokument“ tun. Es gibt also viel Verwirrungsstoff für | |
ehrenamtliche Wahlhelfer. | |
28 Jan 2025 | |
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## AUTOREN | |
Marina Mai | |
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