| # taz.de -- Grundsatzbeschluss des BVerfG: Karlsruhe erschwert Observationen | |
| > Es genügt nicht, dass eine Zielperson Straftaten begehen will, es muss | |
| > Indizien für eine „konkretisierte Gefahr“ geben, so die | |
| > Verfassungsrichter. | |
| Bild: Werden Überwachungsfotos gemacht gelten strengere Regeln | |
| BERLIN taz | Nordrhein-Westfalen muss in seinem Polizeigesetz die Regeln | |
| zur längerfristigen Observation nachbessern. Die Voraussetzungen hierfür | |
| seien zu niedrig, entschied das Bundesverfassungsgericht, wenn bei der | |
| Beobachtung auch Fotos angefertigt werden. Der NRW-Landtag hat für die | |
| Nachbesserung Zeit bis Ende 2025. | |
| In den [1][Polizeigesetzen der Länder] sind die Befugnisse der Polizei zur | |
| Abwehr künftiger Gefahren geregelt. Die Befugnisse zur Aufklärung bereits | |
| verübter Straftaten sind in der Strafprozessordnung, einem Bundesgesetz, | |
| enthalten. [2][Das NRW-Polizeigesetz erlaubt der Polizei] unter anderem, | |
| eine Person längerfristig zu beobachten. Damit ist eine Observation von | |
| mehr als 48 Stunden am Stück oder von mehr als zwei Tagen gemeint. | |
| Im konkreten Fall ging es um einen rechtsradikalen Skinhead, der schon zwei | |
| Mal wegen Gewalttaten verurteilt wurde, einmal wegen Totschlags, beim | |
| zweiten Mal wegen gefährlicher Körperverletzung. Ab der zweiten | |
| Haftentlassung im Juli 2015 führte die Polizei eine längerfristige | |
| Observation durch, um den Wohnsitz des Skinheads herauszufinden. So sollten | |
| weitere Körperverletzungen verhindert werden. | |
| Tatsächlich ergab die Observation, dass der Mann durch eine Freundin vom | |
| Gefängnis abgeholt wurde und dass er dann auch bei ihr einzog. Nach dem | |
| Ende der Observation unterrichtete die Polizei die Frau, dass auch von ihr | |
| Fotos gemacht worden seien. Das hielt die Frau für rechtswidrig und klagte | |
| durch die Instanzen. | |
| Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ging davon aus, dass die Frau nicht | |
| eigenständig überwacht wurde, sondern nur von der Überwachung des Mannes | |
| mitbetroffen war. Es legte den Fall 2019 dem Bundesverfassungsgericht vor. | |
| Die Karlsruher Richter:innen sollten klären, ob die Rechtsgrundlage für | |
| die Überwachung des Mannes verfassungskonform ist. | |
| ## „Schwerer Eingriff“ | |
| Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Präsident Stephan | |
| Harbarth beanstandete nun die Regeln für die längerfristige Observation im | |
| NRW-Polizeigesetz. Verbunden mit der Befugnis, Fotos anzufertigen, liege | |
| ein „schwerer Eingriff“ in die informationelle Selbstbestimmung der | |
| jeweiligen Zielpersonen vor. Dieser Eingriff sei im Gesetz | |
| unverhältnismäßig und zu unbestimmt geregelt, weil es schon genüge, dass | |
| Zielpersonen bestimmte Straftaten „begehen wollen“. | |
| Die Karlsruher Richter:innen verlangen als „Eingriffsschwelle“ | |
| stattdessen, dass bereits eine „konkrete Gefahr“ oder zumindest eine | |
| „konkretisierte Gefahr“ vorliegt. Von einer konkretisierten Gefahr spricht | |
| das Verfassungsgericht, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens | |
| seiner Art nach zeitlich absehbares Geschehen zulassen und Personen | |
| beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, | |
| dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend | |
| auf sie beschränkt werden kann. | |
| Der Düsseldorfer Landtag hat nun Zeit bis zum 31. Dezember 2025, eine | |
| Neuregelung zu schaffen. Auch bis dahin sind aber längerfristige | |
| Observationen mit Foto-Aufnahmen möglich, wenn eine konkrete oder | |
| konkretisierte Gefahr vorliegt. | |
| Schon 2021 hatte der Landtag für Observationen einen Richtervorbehalt | |
| eingeführt. Sonst hätte das Bundesverfassungsgericht wohl auch dies | |
| gefordert. | |
| Die Anforderungen an [3][das NRW-Polizeigesetz] gelten auch für die | |
| Polizeigesetze der anderen Bundesländer. Wie viele Länder nun nachbessern | |
| müssen, ist noch nicht bekannt. (Az.: 1 BvL 3/22) | |
| 3 Jan 2025 | |
| ## LINKS | |
| [1] /Neues-Polizeigesetz-fuer-Berlin/!5961246 | |
| [2] /Verschaerftes-Polizeigesetz-in-NRW/!5845664 | |
| [3] /Kommentar-NRW-Polizeigesetz/!5454771 | |
| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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