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# taz.de -- Klage gegen Extragewinn-Abschöpfung: Strompreisbremse war rechtens
> Ökostrom-Produzenten klagten in Karlsruhe gegen die Abschöpfung ihrer
> Extragewinne. Nun haben die Richter die Verfassungsbeschwerde abgelehnt.
Bild: Mit der Strompreisbremse wurde über Strommasten wie nahe Schwerin nicht …
Karlsruhe taz | Die Überschusserlöse der Ökostromerzeuger durften zur
Finanzierung der [1][Strompreisbremse] abgeschöpft werden. Das entschied
das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe. Es lehnte damit
eine Verfassungsbeschwerde von 22 Wind-, Solar- und
Holz-kraftwerksbetreibern ab.
Die Strompreisbremse war vom Bundestag im Dezember 2022 beschlossen worden,
nachdem im Lauf des Jahres 2022 der Strompreis im Zuge des russischen
Angriffs auf die Ukraine massiv gestiegen war. Denn in dessen Folge
verknappte Russland gezielt seine Gaslieferungen. Da die Gaspreise auch
Einfluss auf die Bildung der Strompreise haben, stiegen Letztere im Jahr
2022 an der Strombörse auf das Fünffache des üblichen Preises, in Spitzen
betrugen sie sogar das Zehnfache.
Von diesen exorbitant gestiegenen Preisen profitierten vor allem
Ökostromproduzenten, weil ihre Produktionskosten unverändert niedrig
bleiben. Das Strompreisbremsengesetz der Ampelkoalition sah daher vor, dass
bis Juni 2023 sieben Monate lang 90 Prozent der sogenannten Zufallsgewinne
der Energieerzeuger abgeschöpft wurden. Damit sollte die Begrenzung der
Strompreise für die Verbraucher finanziert werden. Eigentlich sollten mit
der Strompreisbremse 13,5 Milliarden Euro umverteilt werden. Doch der
[2][Gas- und Strompreis sank] früher und stärker als erwartet, sodass am
Ende nur rund 750 Millionen Euro Extragewinne abgeschöpft wurden. Die
restlichen Kosten der Strompreisbremse von rund 16 Milliarden Euro kamen
aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), einem Sondervermögen des
Bundes.
Die Ökostromhersteller klagten gegen die Abschöpfung ihrer Sondergewinne,
weil diese ihrer Meinung nach ihre Berufs- und Unternehmensfreiheit
verletzte. Die Dämpfung des Strompreises für Verbraucher und Unternehmen
sei nicht ihre Aufgabe, sondern müsse aus dem allgemeinen Staatshaushalt
finanziert werden, so die Begründung der Ökostromproduzenten. Die hohen
Anforderungen an eine Sonderabgabe der Ökostrombranche seien hier nicht
erfüllt. So seien die Einnahmen nicht „gruppennützig“ verwendet worden.
## Richter lehnten Beschwerde einhellig ab
Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Verfassungsbeschwerden nun aber
einhellig und in vollem Umfang ab. Es handelte sich bei der
Gewinnabschöpfung um keine Sonderabgabe, so die Richter. Denn der Staat
habe sich mit der Abschöpfung keine eigenen Einnahmen verschafft. Vielmehr
habe es sich um eine reine Umverteilung unter Privaten gehandelt, die über
eine Verrechnung bei den Stromnetzbetreibern erfolgte.
Zwar sei die Abschöpfung von Gewinnen, die aus der Knappheit von Produkten
auf dem Markt folgen, grundsätzlich nicht erlaubt, so die Richter. Hier sei
sie jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen.
Für die Zulässigkeit sprach, dass den „außerordentlich begünstigten
Stromproduzenten“ die „außerordentlich belasteten Verbraucher“
gegenüberstanden. Hier einen Ausgleich herzustellen, sei ein legitimes Ziel
gewesen. Die Richter betonten, dass Strom „ein zur Deckung existenzieller
Bedarfe unverzichtbares Gebrauchsgut“ ist.
Die Hersteller seien auch nicht unverhältnismäßig belastet worden.
Schließlich seien nicht alle Profite abgeschöpft worden, sondern nur 90
Prozent der Gewinne, die über die „typischen Investitionserwartungen“
hinausgingen. Auch Übergewinne, die vor Dezember 2022 anfielen, blieben
unangetastet. So beschränkte sich die Abschöpfung auf sieben Monate.
## Verhältnismäßige Verwaltungskosten
Auch die hohen Verwaltungskosten für die Betreiber machten die
[3][Gewinnabschöpfung] nicht verfassungswidrig, so die Richter. Zu den
abgeschöpften rund 750 Millionen Euro kamen noch rund 50 Millionen Euro
administrative Kosten hinzu. Dies sei aber deshalb nicht unverhältnismäßig,
weil ja ursprünglich mit viel höheren Einnahmen gerechnet worden war.
28 Nov 2024
## LINKS
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## AUTOREN
Christian Rath
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