# taz.de -- Verhüllungsverbot am Lenkrad: Keine Ausnahme für Muslimin | |
> Eine muslimische Frau wollte mit Verweis auf die Religionsfreiheit die | |
> Erlaubnis, mit Niqab Auto zu fahren. Damit ist sie nun vor Gericht | |
> gescheitert. | |
Bild: Das Verhüllungsverbot soll die nicht sprachliche Kommunikation im Straß… | |
Münster afp | Eine muslimische Autofahrerin hat keinen Anspruch auf eine | |
Befreiung vom Verhüllungsverbot am Lenkrad mittels Ausnahmegenehmigung. Das | |
Verhüllungsverbot sichere unter anderem die Erkennbarkeit von Fahrern bei | |
automatisierten Verkehrskontrollen, entschied das Oberverwaltungsgericht | |
(OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster am Freitag laut einer Mitteilung. | |
Der Berufungsklage der Frau wurde aber teilweise stattgegeben, weil die | |
zuständige Straßenverkehrsbehörde die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung | |
bislang nicht fehlerfrei begründet hatte. Sie soll deshalb erneut über den | |
Antrag entscheiden. | |
Die Muslimin aus Neuss bei Düsseldorf wollte mit ihrer Klage anerkannt | |
bekommen, dass sie per Ausnahmeregelung mit einer Gesichtsverschleierung | |
Auto fahren darf. Dabei zielte sie darauf, [1][mit einem sogenannten Niqab] | |
zu fahren, der nur die Augen erkennen lässt. Das Verhüllungsverbot hält die | |
Klägerin wegen [2][Verstoßes gegen ihre Religionsfreiheit] für | |
verfassungswidrig. In erster Instanz scheiterte sie mit ihrer Klage vor dem | |
Verwaltungsgericht Düsseldorf. | |
[3][Laut Straßenverkehrsordnung] darf beim Autofahren das Gesicht nicht so | |
verdeckt sein, dass es nicht mehr erkennbar ist. Ausnahmegenehmigungen sind | |
aber möglich. Sie können etwa „individuelle Belange“ berücksichtigen, wie | |
das OVG erklärte. Eine solche Ausnahmegenehmigung beantragte die | |
Autofahrerin. Die Bezirksregierung Düsseldorf lehnte den Antrag aber ab. | |
## Abwägung der Güter | |
Wie das OVG erklärte, soll mit dem Verhüllungsverbot gesichert werden, dass | |
ein Mensch am Steuer erkennbar ist und somit seine Identität bei | |
automatisierten Verkehrskontrollen festgestellt werden kann. „Außerdem | |
schützt es die Rundumsicht des Kraftfahrzeugführers“, erklärte das Gericht | |
weiter. | |
Damit dient das Verbot im Vergleich zur Religionsfreiheit dem Schutz | |
hochrangiger Güter wie Leben oder Gesundheit. Die Religionsfreiheit könne | |
demgegenüber keinen allgemeinen Vorrang beanspruchen. | |
Die Begründung der Bezirksregierung für die Ablehnung verfehlte laut | |
Gerichtsurteil aber diesen Verbotszweck. Die Behörde begründete ihre | |
Ablehnung damit, dass das Verhüllungsverbot die nicht sprachliche | |
Kommunikation im Straßenverkehr sicherstellen soll, was mit einem Niqab | |
nicht gewährleistet sei. Die Annahme der Behörde, dass ein Niqab die | |
Rundumsicht beeinträchtige, treffe „in dieser Allgemeinheit“ nicht zu. | |
Davon habe sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen können. | |
Daneben wies das Gericht darauf hin, dass die Behörde bislang nicht | |
berücksichtigt habe, inwiefern das Führen eines Fahrtenbuchs die | |
Identitätsfeststellung des Fahrenden alternativ sichern könnte. Die Behörde | |
soll deshalb nochmals über den Antrag entscheiden. Die Revision wurde nicht | |
zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt | |
werden. | |
5 Jul 2024 | |
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