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# taz.de -- Vollverschleierung am Steuer: Muslimin scheitert mit Klage
> Eine muslimische Frau wollte in Berlin durchsetzen, dass sie mit
> Gesichtsverschleierung Auto fahren darf. Das Verwaltungsgericht hat ihre
> Klage abgelehnt.
Bild: Keine Ausnahme erstritten: Die Klägerin und ihr Anwalt vor dem Verwaltun…
Berlin afp | Das Tragen eines Gesichtsschleiers am Steuer eines Autos
bleibt einem Gerichtsurteil aus Berlin zufolge verboten. Eine muslimische
Frau scheiterte am Montag mit einer Klage am Verwaltungsgericht der
Hauptstadt, mit der sie eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines
Kraftfahrzeugs mit [1][einem sogenannten Nikab] erstreiten wollte.
Nach der Straßenverkehrsordnung (Stvo) dürfen Personen, die ein
Kraftfahrzeug führen, [2][ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken,
dass sie nicht mehr erkennbar sind]. Die Klägerin verwies darauf, dass es
ihr muslimischer Glaube gebiete, dass sie sich außerhalb ihrer Wohnung nur
vollverschleiert zeigen dürfe. Auch im Auto sei sie den Blicken fremder
Menschen ausgesetzt. Daher müsse ihr erlaubt werden, beim Steuern eines
Autos ihren gesamten Körper einschließlich des Gesichts bis auf die
Augenpartie zu verschleiern.
Ihren Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung hatte
das Land Berlin abgelehnt. Dagegen richtete sich die Klage.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies diese nun ab. Eine Ausnahmegenehmigung
könne die Klägerin auch mit Blick auf ihre grundrechtlich geschützte
Religionsfreiheit nicht beanspruchen. Diese müsse hinter anderen
Verfassungsgütern zurücktreten. Das Verhüllungsverbot gewährleiste eine
effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr, indem es die
Identifikation der Verkehrsteilnehmer ermögliche, erklärte das Gericht.
## Eingriff in Religionsfreiheit wiege weniger schwer
Das Verhüllungsverbot diene zudem dem Schutz der körperlichen
Unversehrtheit und des Eigentums Dritter, weil Kraftfahrzeugführer, die
damit rechnen müssten, bei Regelverstößen zur Verantwortung gezogen zu
werden, sich eher verkehrsgerecht verhielten als Autofahrer, die nicht
identifiziert werden können.
Demgegenüber wiege der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin
weniger schwer, befand das Gericht. Ein gleich wirksames, aber mit
geringeren Grundrechtseinschränkungen verbundenes Mittel stehe nicht zur
Verfügung. So könne etwa eine Fahrtenbuchauflage nur dem Halter eines
Fahrzeugs auferlegt werden. Die Klägerin begehre jedoch eine Ausnahme als
Lenkerin eines Fahrzeuges.
Für ungeeignet befand das Gericht auch den Vorschlag der Klägerin, einen
Nikab mit einem „einzigartigen, fälschungssicheren QR-Code“ auszustatten
und die Ausnahme vom Verhüllungsverbot mit einer solchen Auflage zu
verbinden. Nach Ansicht der Richter wäre damit nicht garantiert, dass die
Person mit dem Nikab tatsächlich diejenige sei, für die der QR-Code kreiert
wurde.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg beantragt werden.
27 Jan 2025
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