| # taz.de -- Vollverschleierung am Steuer: Muslimin scheitert mit Klage | |
| > Eine muslimische Frau wollte in Berlin durchsetzen, dass sie mit | |
| > Gesichtsverschleierung Auto fahren darf. Das Verwaltungsgericht hat ihre | |
| > Klage abgelehnt. | |
| Bild: Keine Ausnahme erstritten: Die Klägerin und ihr Anwalt vor dem Verwaltun… | |
| Berlin afp | Das Tragen eines Gesichtsschleiers am Steuer eines Autos | |
| bleibt einem Gerichtsurteil aus Berlin zufolge verboten. Eine muslimische | |
| Frau scheiterte am Montag mit einer Klage am Verwaltungsgericht der | |
| Hauptstadt, mit der sie eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines | |
| Kraftfahrzeugs mit [1][einem sogenannten Nikab] erstreiten wollte. | |
| Nach der Straßenverkehrsordnung (Stvo) dürfen Personen, die ein | |
| Kraftfahrzeug führen, [2][ihr Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, | |
| dass sie nicht mehr erkennbar sind]. Die Klägerin verwies darauf, dass es | |
| ihr muslimischer Glaube gebiete, dass sie sich außerhalb ihrer Wohnung nur | |
| vollverschleiert zeigen dürfe. Auch im Auto sei sie den Blicken fremder | |
| Menschen ausgesetzt. Daher müsse ihr erlaubt werden, beim Steuern eines | |
| Autos ihren gesamten Körper einschließlich des Gesichts bis auf die | |
| Augenpartie zu verschleiern. | |
| Ihren Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung hatte | |
| das Land Berlin abgelehnt. Dagegen richtete sich die Klage. | |
| Das Verwaltungsgericht Berlin wies diese nun ab. Eine Ausnahmegenehmigung | |
| könne die Klägerin auch mit Blick auf ihre grundrechtlich geschützte | |
| Religionsfreiheit nicht beanspruchen. Diese müsse hinter anderen | |
| Verfassungsgütern zurücktreten. Das Verhüllungsverbot gewährleiste eine | |
| effektive Verfolgung von Rechtsverstößen im Straßenverkehr, indem es die | |
| Identifikation der Verkehrsteilnehmer ermögliche, erklärte das Gericht. | |
| ## Eingriff in Religionsfreiheit wiege weniger schwer | |
| Das Verhüllungsverbot diene zudem dem Schutz der körperlichen | |
| Unversehrtheit und des Eigentums Dritter, weil Kraftfahrzeugführer, die | |
| damit rechnen müssten, bei Regelverstößen zur Verantwortung gezogen zu | |
| werden, sich eher verkehrsgerecht verhielten als Autofahrer, die nicht | |
| identifiziert werden können. | |
| Demgegenüber wiege der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin | |
| weniger schwer, befand das Gericht. Ein gleich wirksames, aber mit | |
| geringeren Grundrechtseinschränkungen verbundenes Mittel stehe nicht zur | |
| Verfügung. So könne etwa eine Fahrtenbuchauflage nur dem Halter eines | |
| Fahrzeugs auferlegt werden. Die Klägerin begehre jedoch eine Ausnahme als | |
| Lenkerin eines Fahrzeuges. | |
| Für ungeeignet befand das Gericht auch den Vorschlag der Klägerin, einen | |
| Nikab mit einem „einzigartigen, fälschungssicheren QR-Code“ auszustatten | |
| und die Ausnahme vom Verhüllungsverbot mit einer solchen Auflage zu | |
| verbinden. Nach Ansicht der Richter wäre damit nicht garantiert, dass die | |
| Person mit dem Nikab tatsächlich diejenige sei, für die der QR-Code kreiert | |
| wurde. | |
| Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht | |
| Berlin-Brandenburg beantragt werden. | |
| 27 Jan 2025 | |
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