| # taz.de -- Geschwärzte Palästinenser-Parole: „From the xxx to the xxx …�… | |
| > Ist die geschwärzte Parole, die bei propalästinensischen Demos gezeigt | |
| > wird, strafbar? Für die Berliner Polizei besteht ein Verdacht. | |
| Bild: Im Oktober kam es in der Berliner Sonnenallee bei propalästinensischen K… | |
| Karlsruhe taz | Am Samstag beschlagnahmte die Polizei bei einer | |
| [1][propalästinensischen Demonstration] in Berlin ein Plakat, das eine | |
| mehrfach geschwärzte Parole zeigte: „From the xxx to the xxx, xxx will be | |
| free“. Der Träger des Plakats musste zur Personalienfeststellung mitkommen, | |
| konnte aber alsbald wieder gehen. Dennoch sorgte der Vorfall bei | |
| propalästinensischen Aktivist:innen für große Empörung. | |
| Das weitgehend geschwärzte Plakat spielt natürlich an auf die Losung: „From | |
| the River to the Sea, Palestine will be free“, eine Parole, die zumindest | |
| teilweise so verstanden wird, dass sie das Existenzrecht des Staates Israel | |
| infrage stellt. Die Berliner Polizei bestätigte den Vorfall. Der | |
| polizeiliche Staatsschutz habe den Vorgang geprüft, möglicherweise liege | |
| eine Volksverhetzung, eine Billigung von Straftaten oder eine Straftat nach | |
| dem Vereinsgesetz vor. Die endgültige Entscheidung müsse allerdings die | |
| Staatsanwaltschaft treffen, bei der die polizeiliche Strafanzeige jedoch | |
| noch nicht angekommen ist. | |
| Im konkreten Fall stellen sich vor allem zwei Fragen: Kann die verstümmelte | |
| Parole der Originalparole zugeordnet werden? Und wenn ja, ist die | |
| Originalparole „From the River to the sea …“ strafbar? Wenn es um | |
| Straftaten wie Volksverhetzung und Billigung von Straftaten geht, die auf | |
| [2][die Störung des öffentlichen Friedens] abstellen, könnte man | |
| argumentieren, dass die wenigsten Passant:innen mit der geschwärzten | |
| Parole „From the xxx to the xxx …“ etwas anfangen können. | |
| Es genügt für die Zuordnung aber wohl, dass jedenfalls Personen, die sich | |
| mit dem Nahostkonflikt beschäftigen, genau wissen, was gemeint ist und | |
| zumindest teilweise empört sind. Auf das Schwärzen kommt es für die | |
| Strafbarkeit deshalb also wohl nicht an. Entscheidend dürfte eher sein, ob | |
| die Originalparole strafbar ist. Hier hat die Berliner Staatsanwaltschaft | |
| bisher eine klare Linie: „Die Parole an sich halten wir nicht für | |
| strafbar“, sagte Oberstaatsanwalt Sebastian Büchner auf Anfrage der taz. | |
| ## Kennzeichnen oder allgemeiner Ruf nach Freiheit | |
| Auch das Verwaltungsgericht Berlin entschied im August diesen Jahres: „Der | |
| Slogan ‚From the River to the Sea, Palestine will be free‘ enthält als | |
| solches weder einen Aufruf zu Gewalt und Terror noch negiert der Slogan für | |
| sich genommen das Existenzrecht Israels.“ Vielmehr könne auch ein | |
| allgemeiner Ruf nach Freiheit und Gleichberechtigung im Gebiet zwischen | |
| Jordanfluss und Mittelmeer gemeint sein. | |
| Zudem verweist die Polizei auf die Verbotsverfügung des | |
| Bundesinnenministeriums von voriger Woche, wo die Parole “‚Vom Fluss bis | |
| zum Meer‘ (auf Deutsch oder in anderen Sprachen)“ als „Kennzeichen“ [3]… | |
| palästinensischen Netzwerks Samidoun] verboten wurde. Das ist fragwürdig, | |
| schließlich wird die Parole bereits seit den 1960er-Jahren in Palästina | |
| breit benutzt. Die Argumentation wird schon dadurch in Frage gestellt, dass | |
| das Innenministerium die gleiche Parole am gleichen Tag auch als | |
| „Kennzeichen“ der Hamas verboten hat.* | |
| Der Inhaber des beschlagnahmten Plakats ist damit aber noch nicht auf der | |
| sicheren Seite. Letztlich kommt es immer auf die Umstände der konkreten | |
| Situation an. Wer das Plakat trägt und gleichzeitig zum Beispiel „Tod den | |
| Juden“ brüllt, gibt damit auch unweigerlich der Parole einen entsprechenden | |
| Sinn. | |
| * Dieser Absatz wurde am 10.11.2023 nachgebessert. | |
| 9 Nov 2023 | |
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| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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