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# taz.de -- Geschwärzte Palästinenser-Parole: „From the xxx to the xxx …�…
> Ist die geschwärzte Parole, die bei propalästinensischen Demos gezeigt
> wird, strafbar? Für die Berliner Polizei besteht ein Verdacht.
Bild: Im Oktober kam es in der Berliner Sonnenallee bei propalästinensischen K…
Karlsruhe taz | Am Samstag beschlagnahmte die Polizei bei einer
[1][propalästinensischen Demonstration] in Berlin ein Plakat, das eine
mehrfach geschwärzte Parole zeigte: „From the xxx to the xxx, xxx will be
free“. Der Träger des Plakats musste zur Personalienfeststellung mitkommen,
konnte aber alsbald wieder gehen. Dennoch sorgte der Vorfall bei
propalästinensischen Aktivist:innen für große Empörung.
Das weitgehend geschwärzte Plakat spielt natürlich an auf die Losung: „From
the River to the Sea, Palestine will be free“, eine Parole, die zumindest
teilweise so verstanden wird, dass sie das Existenzrecht des Staates Israel
infrage stellt. Die Berliner Polizei bestätigte den Vorfall. Der
polizeiliche Staatsschutz habe den Vorgang geprüft, möglicherweise liege
eine Volksverhetzung, eine Billigung von Straftaten oder eine Straftat nach
dem Vereinsgesetz vor. Die endgültige Entscheidung müsse allerdings die
Staatsanwaltschaft treffen, bei der die polizeiliche Strafanzeige jedoch
noch nicht angekommen ist.
Im konkreten Fall stellen sich vor allem zwei Fragen: Kann die verstümmelte
Parole der Originalparole zugeordnet werden? Und wenn ja, ist die
Originalparole „From the River to the sea …“ strafbar? Wenn es um
Straftaten wie Volksverhetzung und Billigung von Straftaten geht, die auf
[2][die Störung des öffentlichen Friedens] abstellen, könnte man
argumentieren, dass die wenigsten Passant:innen mit der geschwärzten
Parole „From the xxx to the xxx …“ etwas anfangen können.
Es genügt für die Zuordnung aber wohl, dass jedenfalls Personen, die sich
mit dem Nahostkonflikt beschäftigen, genau wissen, was gemeint ist und
zumindest teilweise empört sind. Auf das Schwärzen kommt es für die
Strafbarkeit deshalb also wohl nicht an. Entscheidend dürfte eher sein, ob
die Originalparole strafbar ist. Hier hat die Berliner Staatsanwaltschaft
bisher eine klare Linie: „Die Parole an sich halten wir nicht für
strafbar“, sagte Oberstaatsanwalt Sebastian Büchner auf Anfrage der taz.
## Kennzeichnen oder allgemeiner Ruf nach Freiheit
Auch das Verwaltungsgericht Berlin entschied im August diesen Jahres: „Der
Slogan ‚From the River to the Sea, Palestine will be free‘ enthält als
solches weder einen Aufruf zu Gewalt und Terror noch negiert der Slogan für
sich genommen das Existenzrecht Israels.“ Vielmehr könne auch ein
allgemeiner Ruf nach Freiheit und Gleichberechtigung im Gebiet zwischen
Jordanfluss und Mittelmeer gemeint sein.
Zudem verweist die Polizei auf die Verbotsverfügung des
Bundesinnenministeriums von voriger Woche, wo die Parole “‚Vom Fluss bis
zum Meer‘ (auf Deutsch oder in anderen Sprachen)“ als „Kennzeichen“ [3]…
palästinensischen Netzwerks Samidoun] verboten wurde. Das ist fragwürdig,
schließlich wird die Parole bereits seit den 1960er-Jahren in Palästina
breit benutzt. Die Argumentation wird schon dadurch in Frage gestellt, dass
das Innenministerium die gleiche Parole am gleichen Tag auch als
„Kennzeichen“ der Hamas verboten hat.*
Der Inhaber des beschlagnahmten Plakats ist damit aber noch nicht auf der
sicheren Seite. Letztlich kommt es immer auf die Umstände der konkreten
Situation an. Wer das Plakat trägt und gleichzeitig zum Beispiel „Tod den
Juden“ brüllt, gibt damit auch unweigerlich der Parole einen entsprechenden
Sinn.
* Dieser Absatz wurde am 10.11.2023 nachgebessert.
9 Nov 2023
## LINKS
[1] /Pro-Palaestinensische-Demo-in-Berlin/!5970809
[2] /Antisemitismus-und-die-Hamas/!5967046
[3] /Verbot-von-Hamas-und-Samidoun/!5970550
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
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