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# taz.de -- Karlsruhe prüft NPD-Ausschluss: Kein Geld für Verfassungsfeinde?
> Null Euro bekam die NPD, die sich umbenannt hat, zuletzt aus staatlicher
> Parteienfinanzierung. Ob das so bleibt, entscheidet nun das
> Bundesverfassungsgericht.
Bild: Parteien können gemäß Parteiengesetz Geld vom Staat für ihre Arbeit b…
Karlsruhe dpa | Zum ersten Mal prüft das Bundesverfassungsgericht, ob einer
mutmaßlich verfassungsfeindlichen Partei die staatlichen Mittel gestrichen
werden. Konkret geht es um die NPD, [1][die sich im Juni in „Die Heimat“
umbenannt] hat. Das höchste deutsche Gericht will am Dienstag und Mittwoch
(jeweils 10 Uhr) unter anderem klären, wie sich die Partei seit dem
jüngsten Urteil [2][zu einem NPD-Verbot] entwickelt hat. Eine Entscheidung
wird erst später erwartet. (Az. 2 BvB 1/19)
Im Jahr 2017 hatte der Zweite Senat in Karlsruhe ein Verbot der
Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) abgelehnt, weil es keine
Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer
verfassungsfeindlichen Ziele gebe. Er stellte aber fest, die Partei
vertrete „ein auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen
demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept“. In dem
damaligen Urteil heißt es zudem, der Gesetzgeber könne Möglichkeiten der
Sanktionierung unterhalb der Schwelle des Parteiverbots schaffen.
Das geschah dann auch in den folgenden Monaten: mit einer
Grundgesetzänderung und einem Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher
Parteien von der Parteienfinanzierung. Offenkundig war seinerzeit von einer
„Lex NPD“ die Rede.
## Mehr als 300 Belege für Verfassungsfeindlichkeit
Es folgte ein Antrag von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung an das
Verfassungsgericht, demzufolge die NPD einschließlich möglicher
Ersatzparteien für sechs Jahre von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen
werden soll. Entfallen sollen auch die steuerliche Begünstigung der Partei
und Zuwendungen Dritter.
Damit wollen die Antragsteller laut Bundesrat verhindern, „dass eine
Partei, die die freiheitlich demokratische Grundordnung missachtet, mit
Hilfe von Steuergeldern – gleichgültig welcher Höhe – von dem Staat
unterstützt wird, dessen wesentliche Verfassungswerte sie ablehnt“. Dem
Bundesinnenministerium zufolge legten sie in einer 150-seitigen
Antragsschrift mehr als 300 Belege für fortdauernde verfassungsfeindliche
[3][Aktivitäten der NPD] vor.
Parteien können gemäß Parteiengesetz Geld vom Staat für ihre Arbeit
bekommen. Die Summe wird nach einem bestimmten Schlüssel berechnet, wobei
unter anderem Wählerstimmen eine Rolle spielen. Um berechtigt zu sein,
müssen Parteien Mindestanteile bei den jeweils jüngsten Wahlen auf Landes-,
Bundes- und europäischer Ebene erreichen.
Da das der NPD zuletzt nicht gelang, bekam sie nach jüngsten Zahlen des
Bundestags 2021 kein Geld. Ein Jahr zuvor waren es rund 370.600 Euro –
zugute kamen ihr damals 3,02 Prozent der Stimmen bei der Landtagswahl 2016
in Mecklenburg-Vorpommern. Zum Vergleich: Im Jahr 2016, als der Partei mehr
Wahlerfolge gemäß den Vorgaben angerechnet wurden, standen ihr über 1,1
Millionen Euro zu. Die höchste Summe mit fast 51 Millionen Euro bekam
damals die SPD.
Aus Sicht der NPD verstößt die Neuregelung gegen das im Grundgesetz
verankerte Prinzip der Chancengleichheit der Parteien als Kernelement des
Demokratieprinzips. Der Ausschluss von der Parteienfinanzierung schwäche in
erheblicher Weise die Fähigkeit der betroffenen Parteien, an der
Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Auch sei eine Partei von Rechts
wegen nicht zur Verfassungskonformität verpflichtet, argumentierte die NPD
nach Angaben des Gerichts in ihrem Antrag. Sie halte die Änderung daher für
verfassungswidrig und nichtig.
Mit einem Antrag, genau das festzustellen, ist die Partei aber jüngst am
Verfassungsgericht gescheitert. In dem Beschluss des Senats heißt es, dass
durch den Erlass des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes das Recht der
Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nicht verletzt oder
unmittelbar gefährdet werde. „Allein der Erlass des Gesetzes führt nicht zu
deren Ausschluss von staatlicher Finanzierung“, erklärt das Gericht.
„Hierzu bedarf es vielmehr der Einleitung eines Verfahrens vor dem
Bundesverfassungsgericht.“
4 Jul 2023
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