| # taz.de -- Islamisches Zentrum Hamburg vor Gericht: Geheimdienst leicht verdru… | |
| > Das Islamische Zentrum Hamburg klagt gegen den Verfassungsschutz. Es will | |
| > sich nicht als islamistisch und verfassungsfeindlich bezeichnen lassen. | |
| Bild: Manche*r sähe die Imam-Ali-Moschee mit dem Islamischen Zentrum IZH gerne… | |
| Hamburg taz | Ist das Islamische Zentrum Hamburg (IZH) extremistisch? Wird | |
| es vom [1][iranischen Mullah-Regime gesteuert]? Diese Fragen wurden am | |
| Freitag vor dem Verwaltungsgericht Hamburg verhandelt – erstmals mündlich: | |
| Das Verfahren läuft bereits seit dem Jahr 2020, wurde bisher aber nur | |
| schriftlich geführt. Geklagt hat das IZH gegen den Hamburger | |
| Verfassungsschutz (VS), genauer geht es um Aussagen in dessen | |
| Jahresberichten von 2018 und 2019 sowie [2][die Einordnung des Zentrums | |
| insgesamt als islamistisch]. | |
| Vor dem Gerichtsgebäude hatten sich mehrere Dutzend Gegner*innen des | |
| iranischen Regimes versammelt, die auf Transparenten die Schließung der | |
| Moschee forderten. Ihre Gesänge und Rufe – etwa: „Weg, weg, weg! Die | |
| Mullahs müssen weg!“ – waren im Sitzungssaal gut zu hören. Der Leiter des | |
| IZH, Mohammad Hadi Mofatteh, war nicht anwesend, sondern ließ sich durch | |
| Rechtsanwalt Sven Krüger vertreten. Das Landesamt für Verfassungsschutz | |
| verteidigte sich mit vier anwesenden Beamt*innen, darunter zwei Juristen, | |
| selbst. | |
| Zu Beginn der Verhandlung erörterte der vorsitzende Richter Klaus Thorwarth | |
| erst einmal die Rechtsgrundlage des Verfahrens. Dabei ging es unter anderem | |
| um die Frage: Ist es möglich, Beweise, die erst nach der Veröffentlichung | |
| von Aussagen erhoben wurden, als Beweis für ebendiese Aussagen anzuführen? | |
| Bevor die Beteiligten aber dazu kamen, konkret über die acht Aussagen zu | |
| sprechen, die das IZH als falsch ansieht, sagte VS-Mitarbeiter Thomas G., | |
| dass aus datenschutzrechtlichen Gründen immer nur die letzten drei | |
| Verfassungsschutzberichte der Öffentlichkeit zugänglich seien. Somit gebe | |
| es für den ersten Teil der Klage keinen Gegenstand mehr. Denn [3][der | |
| Jahresbericht von 2018 sei weder gedruckt noch online noch zugänglich]. Der | |
| Bericht von 2019 ist demnach auch nur noch bis zum kommenden Monat zu | |
| finden – dann wird der Bericht von 2022 veröffentlicht. | |
| ## Hisbollah-Anhänger besuchen die Moschee | |
| Richter Thorwarth reagierte missbilligend auf diese Aussage: „Dass sie | |
| damit jetzt in der mündlichen Verhandlung kommen, ist äußerst unangenehm“, | |
| sagte er und wies darauf hin, dass das klagende IZH ohne Rechtsschutz | |
| dastehe, wenn der Gegenstand der Klage sich im laufenden Verfahren erledige | |
| und daher nicht mehr geurteilt werden könne. Der Bericht von 2019 sei aber | |
| weiter auf der Agenda, so Thorwarth; „wie wir das mit 2018 machen, kann ich | |
| nicht sagen“. | |
| Eine der acht verhandelten Aussagen ist, dass es in Hamburg „etwa 50 (2018: | |
| 30)“ Hisbollah-Anhänger gebe, die im IZH und der Imam-Ali-Moschee verkehren | |
| „um dort an den Freitagsgebeten oder anderen religiösen Veranstaltungen | |
| teilzunehmen“. IZH-Anwalt Krüger konterte mit der Frage: „Wenn ein | |
| RAF-Terrorist im Michel betet, muss die Gemeinde dann in den | |
| Verfassungsschutzbericht?“ Ein Besuch beweise noch keine Nähe zu der | |
| schiitischen Terrororganisation. Den VS forderte er immer wieder auf, | |
| „konkrete Anhaltspunkte“ für die Vorwürfe vorzulegen. Krüger betonte zud… | |
| das IZH fördere lediglich den schiitischen Islam, habe aber keine | |
| politische Ausrichtung. | |
| Der VS stützt sich unter anderem auf ein Buch des iranischen | |
| Revolutionsführers Ajatollah Ruhollah Chomeini, das „in Kooperation“ und | |
| mit dem Siegel des IZH verkauft wird. Zudem verwiesen die | |
| Geheimdienstmitarbeiter*innen auf verschiedene Besuche des | |
| aktuellen sowie vergangener IZH-Leiter bei hisbollahnahen Vereinen und | |
| Gemeinden, um ein islamistisches Netzwerk deutlich zu machen, in dem sich | |
| das IZH bewege. Die Trennung von Politik und Religion, die das IZH für sich | |
| beanspruche, wiederum stimme nicht überein mit der Ideologie Chomeinis: Die | |
| Staatsdoktrin des Iran lasse keine Trennung von weltlicher und religiöser | |
| Führung zu. | |
| Zur Frage, wer die im Jahresbericht erwähnten bis zu 50 Hisbollah-Anhänger | |
| seien, mussten die VS-Leute passen: Sie seien „aus datenschutzrechtlichen | |
| Gründen“ nicht in der Lage, „Personenlisten vorzuhalten“. Rechtsanwalt | |
| Krüger nannte dieses Vorgehen „perfide“; dem Geheimdienst warf er vor, | |
| immer wieder „Nebelkerzen“ zu werfen. | |
| Thorwarth stellte fest, dass der VS sich in einem „sachtypischen | |
| Beweisnotstand“ befinde: Weitere Beweise vorzulegen würde seine Arbeit | |
| gefährden. Dass das „Beweismaß trotzdem nicht heruntergeschraubt“ werden | |
| könne, sagte der Richter aber auch. | |
| Wegen des großen öffentlichen Interesses fand die Verhandlung im größten | |
| Sitzungssaal des Verwaltungsgerichtsgebäudes statt, der aber nur etwas über | |
| 40 Plätze hat. Unter den Gästen waren auch Kritiker*innen der Blauen | |
| Moschee, die mit Zwischenrufen und Gelächter auf Aussagen des IZH-Anwalts | |
| reagierten. Zu einer Entscheidung kam es am Freitag nicht, ein Folgetermin | |
| wurde für den 31. Mai festgelegt. | |
| 2 May 2023 | |
| ## LINKS | |
| [1] /Vorwuerfe-gegen-Blaue-Moschee-in-Hamburg/!5787243 | |
| [2] /Proteste-gegen-iranisches-Regime/!5882209 | |
| [3] https://www.hamburg.de/innenbehoerde/publikationen-verfassungsschutz/231572… | |
| ## AUTOREN | |
| Franziska Betz | |
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