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# taz.de -- Russische Kriegsverbrechen: ​Chefankläger ermittelt in Den Haag
> Auf Ersuchen von 39 Staaten hat der Chefankläger am Weltstrafgericht ein
> Verfahren zur „Situation in der Ukraine“ eröffnet. Was bedeutet das?
Bild: Der Chefankläger der Weltgemeinschaft: Karim Khan in Den Haag
Den Haag taz | Wladimir Putin wird nicht ausdrücklich erwähnt. Das
Ermittlungsverfahren, das der Chefankläger am Internationalen
Strafgerichtshof, Karim Ahmad Khan, am Mittwoch eröffnete, bezieht sich
ganz neutral auf die „Situation in der Ukraine“, von 2013 bis heute. Khan,
ein Brite, wird mögliche Verbrechen aller Seiten untersuchen:
[1][Kriegsverbrechen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit.] Um
den Vorwurf des Angriffskriegs geht es bisher jedoch nicht.
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ist kein UN-Gericht, sondern
beruht auf einem völkerrechtlichen Vertrag, dem römischen Statut, das von
123 Staaten, inklusive Deutschland, ratifiziert wurde. Die Großmächte USA,
China und Russland sind nicht beteiligt. Ihre Staats- und
Militärführer:innen können aber für Verbrechen auf dem Gebiet von
anderen Staaten vor dem IStGH verantwortlich gemacht werden.
Derzeit geht es noch nicht um ein Gerichtsverfahren, sondern um
Ermittlungen des Anklägers, also die Suche nach Beweisen und ihre
Bewertung. Laut dem römischen Statut gibt es drei Wege, wie ein derartiges
Ermittlungsverfahren zustande kommen kann. Der erste Weg ist eine
Überweisung durch den UN-Sicherheitsrat. Das ist im Ukraine-Fall aber
faktisch ausgeschlossen, weil Russland dort ein Vetorecht hat.
Der zweite Weg geht von einzelnen IStGH-Mitgliedstaaten aus. Als erster
Staat ersuchte zunächst nur Litauen den Chefankläger um Ermittlungen.
Binnen weniger Tage folgten aber 38 andere Staaten von Australien bis
Ungarn. Auch Deutschland ist dabei.
Als dritter Weg kann der Chefankläger auch selbst ein Verfahren einleiten.
Er braucht dazu aber die Zustimmung einer Vorprüfungskammer des Gerichts.
Einen entsprechenden Antrag hat Khan am Dienstag gestellt. Jetzt muss eine
Kammer aus drei Richter:innen entscheiden, die aus Japan, Italien und
der Demokratischen Republik Kongo kommen.
## Verbrechen auf der Krim
Khans Vorgängerin Fatou Bensouda führte bereits seit 2014 Voruntersuchungen
zur Situation in der Ukraine durch. Dabei ging es um die Niederschlagung
der Euro-Maidan-Proteste sowie Verbrechen auf der von Russland 2014
annektierten ukrainischen Halbinsel Krim und bei [2][Kämpfen um die
Volksrepubliken Donezk und Luhansk ab 2014].
2019 kam Bensouda zum Schluss, dass auf der Krim zahlreiche
Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurden.
Auch bei den Kämpfen in der Ostukraine habe es Kriegsverbrechen gegeben.
Sie ließ dabei offen, welche Seite verantwortlich war. Auffällig ist, dass
sie das Delikt des Völkermords nicht erwähnte, obwohl Putin die Invasion in
die Ukraine doch damit rechtfertigte, die Ukraine verübte in den
Volksrepubliken einen Genozid.
Einen Antrag an die Vorprüfungskammer stellte Bensouda damals aber nicht.
Das mag eine Folge der Coronabelastung gewesen sein und auch mit dem
Amtswechsel von Bensouda zu Khan 2021 zusammenhängen. Khan stellte erst
jetzt, drei Jahre nach den Schlussfolgerungen Bensoudas, den entsprechenden
Antrag. Offensichtlich hat erst die russische Invasion die Ukraine auf den
Radar des Chefanklägers gehoben.
Das von den 39 Staaten initiierte Verfahren beschränkt sich aber
ausdrücklich nicht auf die alten Vorgänge. Bei der Untersuchung der noch
andauernden Invasion steht Khan aber naturgemäß noch am Anfang, so dass
nicht mit kurzfristigen Ergebnissen zu rechnen ist.
Einen Haftbefehl, zum Beispiel gegen Wladimir Putin könnte Khan nicht
selbst ausstellen. Er bräuchte dafür wiederum die Zustimmung der
IStGH-Vorprüfungskammer. Das gleiche gilt für eine Anklage gegen bestimmte
Personen. Der Strafprozess würde dann vor dem Internationalen
Strafgerichtshof in Den Haag stattfinden.
## Ohne einen Machtwechsel in Moskau geht wenig
Unter Kriegsverbrechen versteht man zum Beispiel gezielte Angriffe auf die
Zivilbevölkerung oder die Misshandlung von Kriegsgefangenen. Dabei müssen
die Taten nicht nur gerichtsfest dokumentiert werden. Sie müssten auch der
russischen oder ukrainischen Staatsführung zugerechnet werden können.
Exzesse einzelner Soldaten oder Truppenteile genügen in der Regel nicht.
Seit 2018 ist der IStGH auch für das Verbrechen der „Aggression“, also des
Angriffskriegs zuständig. Hier sind die Hürden für ein Verfahren aber so
hoch, dass es faktisch nur mit russischer Zustimmung eingeleitet werden
kann. Denkbar wäre ein Verfahren wegen Putins Angriffskrieg also wohl erst
nach einem Machtwechsel in Moskau.
Bei Kriegsverbrechen sind die Hürden niedriger. Zwar ist auch die Ukraine
kein Vertragsstaat des Römischen Statuts. Sie hat sich aber in zwei
Erklärungen von 2014 und 2015 der Rechtsprechung des IStGH für alle
Verbrechen ab November 2013 unterworfen. Damit kann der IStGH zumindest
Verbrechen auf ukrainischem Boden untersuchen.
4 Mar 2022
## LINKS
[1] /Voelkerrechtler-ueber-russische-Invasion/!5839216
[2] /Eskalation-in-der-Ostukraine/!5836322
## AUTOREN
Christian Rath
## TAGS
Schwerpunkt Krieg in der Ukraine
Den Haag
Internationaler Strafgerichtshof
Wladimir Putin
Kriegsverbrechen
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