| # taz.de -- Entscheidung des EuGH: Klimaklage gegen EU gescheitert | |
| > Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hält den „People's Climate Case�… | |
| > für unzulässig. Letzterer scheiterte damit auch in zweiter Instanz. | |
| Bild: Luxemburg: EuGH erklärt Klimaklage gegen die EU für unzulässig | |
| FREIBURG taz | Die Klimaklage gegen die EU ist unzulässig. Das entschied an | |
| diesem Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Der | |
| „People's Climate Case“ scheiterte damit auch in zweiter Instanz. | |
| Elf Familien mit 36 Personen hatten [1][die Klage im Mai 2018 in Luxemburg | |
| eingereicht]. Die Familien aus sieben Staaten (Deutschland, Frankreich, | |
| Italien, Portugal, Rumänien, Fidschi und Kenia) leben von der | |
| Landwirtschaft oder vom Tourismus. Die deutschen Kläger sind Maike und | |
| Michael Recktenwald, die auf der Nordsee-Insel Langeoog das Restaurant | |
| Seekrug betreiben. Die Klage wurde von der Organisation „Protect the | |
| Planet“ finanziert. | |
| Die Kläger griffen ein EU-Gesetzespaket aus dem Jahr 2018 an, das eine | |
| Verringerung des CO2-Ausstoßes bis 2030 um vierzig Prozent (gegenüber 1990) | |
| erreichen will. Dies verletze ihre Grundrechte. Erforderlich sei eine | |
| Reduzierung der Klimagase um mindestens 50 bis 60 Prozent. Doch die Klage | |
| wurde nicht einmal inhaltlich geprüft. Wie schon das erstinstanzliche | |
| EU-Gericht (EuG) im Mai 2019 hat nun auch der EuGH die Klage als unzulässig | |
| zurückgewiesen. Die Kläger seien nicht „individuell“, von der EU-Politik | |
| betroffen. | |
| Das Anwaltsteam der Kläger, zu dem der emeritierte Bremer Rechtsprofessor | |
| Gerd Winter und die Hamburger Rechtsanwältin Roda Verheyen gehören, hatte | |
| argumentiert, die Familien seien ganz unterschiedlich, also individuell, | |
| vom Klimawandel betroffen: Die einen müssten mit Dürren rechnen, andere mit | |
| Überflutungen. Der EuGH ließ das aber nicht gelten. Wenn man Individualität | |
| so weit auslege, dann könne letztlich jeder gegen EU-Gesetzgebung klagen, | |
| was jedoch von den EU-Verträgen gerade nicht vorgesehen sei. | |
| ## Die Sensation blieb aus | |
| Letztlich ging es den Anwälten der Kläger aber gerade darum, diese engen | |
| Rechtsschutzmöglichkeiten zu erweitern. Es sei doch „paradox“, dass | |
| Einzelpersonen gerade dann nicht gegen EU-Recht klagen können, wenn | |
| besonders viele oder jeder davon betroffen ist. Doch der Appell ging ins | |
| Leere. Der EuGH verwies auf die EU-Verträge, über die sich Gerichte nicht | |
| hinwegsetzen dürften. Die Sensation blieb also aus. Gegen die Entscheidung | |
| des EuGH sind keine weiteren Rechtsmittel möglich. | |
| Bei anderen derzeit laufenden Klimaklagen, [2][etwa am Europäischen | |
| Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg] und am | |
| [3][Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe], sind die Zugangshürden für die | |
| Klagen von Einzelpersonen niedriger. Doch auch dort sind Erfolge nicht | |
| selbstverständlich. | |
| Denn historisch wurden die Grundrechte entwickelt, damit Einzelne sich | |
| gegen übermäßige Eingriffe des Staates wehren können. Sie dienen eigentlich | |
| nicht dazu, dass Einzelne den Staat zu einer bestimmten Politik | |
| verpflichten können. So geht das Bundesverfassungsgericht zwar davon aus, | |
| dass der Staat „Schutzpflichten“ für seine BürgerInnen hat. Das | |
| Verfassungsgericht will dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber aber | |
| nicht vorschreiben, wie er diese Schutzpflichten konkret erfüllen muss. | |
| 25 Mar 2021 | |
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| ## AUTOREN | |
| Christian Rath | |
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